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Recht 23.12.08 Seite drucken

Ordnung für kirchliche Trauung ohne Ziviltrauung

© Bistum Aachen

Kirchliche Konsequenzen aus neuem Personenstandsgesetz

München - Wer im kommenden Jahr unter Hinweis auf das am 1. Januar 2009 in Kraft tretende neue Personenstandsgesetz eine kirchliche Trauung ohne vorausgehende Ziviltrauung wünscht, soll dazu von der katholischen Kirche eine eigene Unbedenklichkeitserklärung, das sogenannte „Nihil obstat“ (lateinisch „Es steht nichts im Wege“), erbitten. Eine entsprechende „Ordnung für kirchliche Trauungen bei fehlender Zivileheschließung“, die für das Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz vereinbart worden ist, hat jetzt im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Erzbischof Reinhard Marx in Kraft gesetzt.

Eine kirchliche Trauung ohne vorausgehende Zivileheschließung, die durch das neue Personenstandsgesetz möglich wird, solle nur im Ausnahmefall erfolgen, „wenn eine standesamtliche Eheschließung für die Brautleute unzumutbar ist“, heißt es in der Ordnung. Bei fehlender Zivileheschließung sei immer die Unbedenklichkeitserklärung des Ortsbischofs, das sogenannte „Nihil obstat“, einzuholen. Die Brautleute, die eine solche Erlaubnis erhalten, sollten ausdrücklich bestätigen, dass sie eine kirchliche Trauung erbitten „im Bewusstsein, dass diese keine rechtlichen Wirkungen im staatlichen Bereich entfaltet“.

Insbesondere wird von ihnen das Versprechen erwartet, „alle Pflichten zu übernehmen und gewissenhaft zu erfüllen, die sie mit der kirchlichen Trauung übernehmen“. Dazu gehöre insbesondere auch die materielle Fürsorge der Ehepartner füreinander und für die aus der Ehe hervorgehenden Kinder. Die Brautleute sollten auch Gründe angeben, warum sie eine standesamtliche Eheschließung nicht wollten. Eine entsprechende Erklärung der Brautleute zu ihrer Bitte um das „Nihil obstat“ für eine kirchliche Trauung ohne vorausgehende Zivileheschließung sollen Braut und Bräutigam unterzeichnen.

In der Erklärung heißt es, dass die Brautleute über die Konsequenzen ihres Schrittes belehrt worden seien, so darüber, dass sie nach staatlichem Recht als unverheiratet gelten, wenn sie sich lediglich kirchlich trauen lassen. Sie hätten gegenseitig auch keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche nach staatlichem Eherecht und genössen auch kein gesetzliches Ehegattenerbrecht. Ferner dürften sie keinen gemeinsamen Familiennamen führen, könnten keine aus der Ehe abgeleiteten Rentenansprüche geltend machen und würden im Steuerrecht wie Unverheiratete behandelt.

Weitere Konsequenzen seien, dass sie vor Gericht keine Zeugnisverweigerungsrechte hätten, wie sie standesamtlich Verheirateten zustünden und auch kein Recht auf Auskunft durch einen Arzt und kein Besuchsrecht im Falle ernsthafter Krankheit hätten. In der Erklärung wird ausdrücklich festgestellt, dass die Aufzählung dieser Konsequenzen nicht vollständig und damit auch nicht abschließend sei.

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