Mehr Kirchenaustritte durch Abgeltungssteuer?

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Kirchen in Baden-Württemberg sorgen sich
Stuttgart - Die beiden großen Kirchen in Baden-Württemberg befürchten, dass die ab 1. Januar zu zahlende Abgeltungssteuer zu mehr Kirchenaustritten führen könnte. Der Sprecher der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Thomas Broch, berichtete am Freitag über ein "signifikantes Ansteigen" der Austritte beispielsweise im Dekanat Esslingen/Nürtingen, die mit der Abgeltungssteuer in Verbindung gebracht werden. Genaue Zahlen liegen nicht vor. Ein Sprecher der evangelischen Kirche in Württemberg sprach in Medienberichten von "zunehmender Abwanderung".Das Erzbistum Freiburg hat angesichts verbreiteter Unsicherheit in Sachen Abgeltungssteuer ein Informationsblatt erarbeitet, das an die Pfarrer vor Ort verteilt wurde. "Unser Ziel ist es, die Menschen über die Änderungen im Steuerverfahren zu informieren, aber auch darüber, dass sie künftig nicht mehr Kirchensteuer zahlen müssen", sagte Bistumssprecher Thomas Maier auf Anfrage.
Der baden-württembergische Finanzminister Willi Stächele (CDU) erklärte am Freitag in Stuttgart, dass die Banken unbürokratisch die Kirchensteuer auf Kapitalerträge erheben könnten. Er räumte zugleich ein, nach der Änderung des Kirchensteuergesetzes des Landes im November bestehe "erheblicher Informationsbedarf".
Der Abgeltungsteuer unterliegen alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen. Die Kreditinstitute müssen einen Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent vornehmen und die dadurch einbehaltene Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent an die Finanzämter abzuführen. So besteuerte Erträge müssen nicht mehr gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.
Den Kirchensteuerpflichtigen steht für die Erhebung der Kirchensteuer ein Wahlrecht zu. Die Kirchensteuer kann entweder über die Abgeltungsteuer erhoben werden oder wie bisher durch das Finanzamt. Was für den einzelnen günstiger ist, hängt mit dem je individuellen Steuersatz zusammen. Voraussetzung für die Erhebung der Kirchensteuer im Abgeltungsteuerverfahren ist, dass dies bei der Bank beantragt wird.
Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist bei Kapitalerträgen der Kapitalertragsteuersatz von 25 Prozent. Bei Kirchensteuerpflichtigen wird dieser Satz um einen fiktiven Sonderausgabenabzug für die Kirchensteuer gemindert. Für baden-württembergische Kirchensteuerpflichtige gilt ein Kapitalertragsteuersatz von rund 24,5 Prozent, auf den dann die achtprozentige Kirchensteuer erhoben wird.
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