Die Geschichte der Kirchensteuer
Es begann mit der Enteignung der Kirche
Die deutsche Kirchensteuer ist das Ergebnis eines langen Trennungs- Prozesses zwischen Staat und Kirche, der seinen Anfang im frühen 19. Jahrhundert fand.Nach dem Koalitionskrieg zwischen Preußen/Österreich und Frankreich mussten die weltlichen Fürsten des Deutschen Reiches ihre linksrheinischen Gebiete an Frankreich abtreten. Durch den so genannten Reichdeputationsbeschluss im Jahr 1803 erhielten sie im Gegenzug geistliche Güter und Ländereien. In kürzester Zeit wurde die Kirche vollständig enteignet (Säkularisation).
Fast alle geistlichen Fürstentümer, Reichsstädte und Klöster verschwanden von der Landkarte. Alle Besitztümer der Domkapitel und Bischöfe gingen an die weltlichen Herrscher. Diese mussten sich allerdings verpflichten, die Domkirchen auszustatten und zu finanzieren, die Pensionen der Geistlichen zu zahlen und das eingezogene Vermögen für Bildung, Gottesdienst und gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Länder kamen dieser Pflicht in den folgenden Jahren jedoch nur unzureichend nach. Während die Ausgaben der Kirchen unter anderem wegen des rasanten Bevölkerungswachstums stiegen, verringerten sich die Einkünfte. Dem Staat wurde die Unterstützung bald zu teuer. Zunächst gegen den Widerstand der Kirche wurde schließlich die Kirchensteuer eingeführt und die Finanzierung damit vorrangig an die Kirchenmitglieder übergeben.
Säkularisation 1803
Die Kirche verlor:
22 Bistümer
80 Abteien
200 Klöster
fast 100.000 qkm Land
Jahreseinnahmen von 27 Mio. Gulden
Das erste Kirchensteuergesetz wurde im Jahr 1827 im Fürstentum Lippe beschlossen, danach folgten Oldenburg, Sachsen-Altenburg und viele andere Länder. Es entstand eine Vielzahl unterschiedlicher rechtlicher Regelungen.
Erst nach der Gründung des Deutschen Reiches 1871 wurde das Kirchensteuerrecht einheitlicher: Die Kirchensteuer orientierte sich nun an staatlichen Steuern wie Einkommens- und Vermögenssteuer. Sie konnte nur dann erhoben werden, wenn Kircheneinkünfte aus Spenden nicht ausreichten.
In der Weimarer Republik wurde das Kirchensteuerrecht erstmals grundlegend vereinheitlicht und in der Reichsverfassung von 1919 festgeschrieben. Die Kirche galt nun als Körperschaft öffentlichen Rechts und war damit offiziell berechtigt, Steuern einzuziehen. Die Länder wurden dazu verpflichtet, den Kirchen Amtshilfe zu leisten.
Im zweiten Weltkrieg wurde die Kirchensteuer zeitweilig abgeschafft. Mit Gründung der Bundesrepublik wurde das Weimarer Kirchensteuergesetz jedoch eins zu eins ins Grundgesetz übernommen und gilt so bis heute.
Von Janina Mogendorf
