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drei lachende Mädchen
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Das Einmaleins der Aufsichtspflicht

Was Ihr als Gruppenleiter beachten müsst

Kaum ein Begriff innerhalb der Jugendarbeit ist - zu Unrecht - derart gefürchtet und wird daher zwangsläufig auch missverstanden wie die "Aufsichtspflicht". Jeder, der ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen zu tun hat, weiß, dass die Aufsichtspflicht irgendwie und irgendwo existiert. Katrin Schmitz vom Diözesanverband Essen der Katholischen Jungen Gemeinde (KJG) fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

Die fünf Schritte der Aufsichtspflicht:

Ihr müsst Eure Gruppenmitglieder so beaufsichtigen, dass sie weder andere noch sich selbst gefährden und auch keinen (Sach-)Schaden verursachen.

1. Erkunden der Gefahr: Schaut Euch die Umgebung an, in der Ihr mit Eurer Gruppe seid. Im Jugendheim ist alles kein Problem. Ihr kennt die Räume, Ihr kennt die Gefahren. Doch wenn Ihr unterwegs seid, müsst Ihr Euch davon überzeugen, dass die Gruppe keiner Gefahr ausgesetzt ist.
 
2. Belehren der Kinder: Habt Ihr festgestellt, dass die Hauptstraße nicht weit weg von Eurem Picknickplatz im Park ist, müsst Ihr Eure Gruppenmitglieder über die möglichen Gefahren aufklären.

3. Ge- und Verbote zum Verhalten aussprechen: Dazu gehört, dass Ihr sagt, was erlaubt ist und was nicht Zum Beispiel: Niemand verlässt alleine den Grillplatz.

4. Ge- und Verbote überwachen: Nur einmal sagen hilft noch nicht viel. Die Gruppenkinder müssen merken, dass Euch die Regeln wichtig sind und dass Ihr viel Wert darauf legt, dass sie eingehalten werden. Wenn Ihr die Regeln wiederholt, prägen sie sich auch besser ein - vor allem bei jüngeren Kindern.

5. Eingreifen: Wenn sich jemand nicht an die Regeln hält und sich oder andere gefährdet, müsst Ihr sofort eingreifen. Die Maßnahmen können vom Abmahnen über Informieren der Eltern bis zum Ausschluss von der Veranstaltung reichen.

Wie wird die Aufsichtspflicht übertragen?

Wenn Ihr als Gruppenleiter eine Kindergruppe oder eine Gruppe Jugendlicher leitet, so übernehmt ihr damit automatisch eine durch das Recht bestimmte Aufsichtspflicht. Davon könnt ihr euch nicht freimachen. Die Eltern der Gruppenkinder übertragen die Aufsichtspflicht für die Gruppenstunde, das Ferienlager und so weiter an euch. Die Gruppenleiter müssen in der Regel volljährig sein, das heißt über 18 Jahre alt. Ist das nicht der Fall, müssen die Eltern darüber informiert werden und damit einverstanden sein. Die Aufsichtspflicht gilt für alle Minderjährigen, also für alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren.

Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf ein Gruppenmitglied ist immer problematisch. Daher ist es immer ratsam, Unternehmungen (von der Gruppenstunde bis zum Fahrradausflug) mit mindestens zwei Gruppenleitern durchzuführen, damit auch im Ausnahmefall die Betreuung der Gruppenmitglieder gesichert ist. Wenn Ihr nicht mehr gewährleisten könnt, dass die Kinder ausreichend beaufsichtigt sind, ist es ratsam, die Eltern anzurufen und die Kinder abholen zu lassen.

Die Gruppenleiter verpflichten sich, im Sinne der Eltern zu handeln, sie haben aber nicht alle Rechte, die die Erziehungsberechtigten haben. So dürfen Gruppenleiter zum Beispiel nicht selbstständig Medikamente verabreichen. Benötigt ein Kind regelmäßig Arzneien, müssen die Eltern der Leitung ausdrücklich die schriftliche Genehmigung zur Medikamentenvergabe erteilen.

Ein Gefangener blickt aus seiner Gefängniszelle.
© KNA
Als Jugendleiter mit einem Bein im Knast? So schnell geht das nicht.

Kann ich ins Gefängnis kommen?

Wenn alle Regeln zur Einhaltung der Aufsichtspflicht eingehalten wurden, kann nichts passieren. Doch wird die Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt, drohen sogar strafrechtliche Folgen. In Fällen der groben Fahrlässigkeit könnt Ihr als Gruppenleitung persönlich belangt werden.

Ein Beispiel: Es ist den Gruppenleitern bekannt, dass ein Sechsjähriger gerne zündelt. Trotzdem lassen sie ihn unbeaufsichtigt mit Streichhölzern und einem Feuerzeug allein. Kinder unter sieben Jahren kann noch kein Mitverschulden angelastet werden, da sie die Folgen ihres Handelns nicht abschätzen können. Zündelt also der Junge und das Jugendheim brennt ab, können die verantwortlichen Gruppenleiter für den Schaden haftbar gemacht werden.

Aber es sind eventuell nicht nur die Eltern, die im Unglücksfall zur Kasse bitten - oder vielleicht sogar einen Strafprozess anhängen. Es sind die Versicherungen, die eine Chance sehen, die entstandenen Verpflichtungen auf Euch abzuwälzen. Der Strafprozess wird dabei nicht von den Eltern eingeleitet - das geht nur bei zivilen Prozessen nach dem bürgerlichen Gesetzbuch. Das Strafgesetz wird vom Staatsanwalt verfochten - und der wird tätig, sobald ein Fall bekannt wird.

Wann habe ich genug geleistet?

Das Maß der tatsächlichen Aufsichtsführung hängt von vielen Faktoren ab, zum Beispiel: Alter und persönliche Verhältnisse der Kinder/Jugendlichen, Gruppengröße, örtliche Verhältnisse, Anzahl, Beherrschbarkeit und Einschätzbarkeit der vorhandenen Gefahrenquellen, objektive Gefährlichkeit der Aktivität, Anzahl der Mitbetreuer. 15 verhaltensauffällige Neunjährige muss ich viel intensiver betreuen als sieben vernünftige 14-Jährige.

Wie viel Kontrolle nötig ist, liegt dabei immer im Ermessensspielraum des Leiters. Keiner verlangt oder erwartet von Euch, dass Ihr Eure Gruppenmitglieder rund um die Uhr überwacht.

Schwimmen, Radfahren, Bootfahren: besondere Aktionen

Besondere Vorsicht gilt natürlich bei außergewöhnlichen Aktionen wie Schwimmen, Baden, Radfahren oder ähnlichem. Wollt Ihr eine solche Tour mit Euren Kindern unternehmen, müsst Ihr auf jeden Fall im Vorfeld die Eltern informieren und Euch die Bestätigung holen, über welche Fähigkeiten die einzelnen Kinder verfügen.

Im Klartext: Die Eltern müssen unterschreiben, ob ihr Kind schwimmen kann oder ob es nur im Nichtschwimmerbecken plantschen darf. Oder ob das Kind körperlich zu einer Radtour in der Lage ist. Hier gilt ganz besonders: Seid mindestens zwei Leiter pro Team, damit Ihr immer alle Kinder im Blick behalten könnt, auch wenn manche ins Wasser wollen, während andere am Ufer Ball spielen. Bei größeren Gruppen müssen natürlich entsprechend mehr Leiter dabei sein.

Ein Rettungsschwimmerschein ist übrigens nicht verpflichtend für Gruppenleiter, wird aber empfohlen. Gut ist, wenn Ihr mit Eurer Gruppe in Bäder oder an Strände geht, in denen ein Bademeister oder die Rettungsschwimmer auf die Gesundheit der Gäste achten.

Am besten meldet Ihr Euch als Gruppe bei der Aufsicht an, wenn Ihr das Bad oder den Strand betretet. Dadurch werdet ihr aber nicht von eurer Aufsichtspflicht entbunden! Um die Jugendleiter-Card "Juleica" zu bekommen, ist ein Sanitätskurs allerdings Pflicht.

Passiert doch mal was mit einem Kind, ruft besser den Krankenwagen. Selbst wenn das Kind nicht schwer verletzt ist, auf der Fahrt im Auto des Gruppenleiters ist das Kind nicht versichert, im Krankenwagen hingegen schon.

Händchen halten
© KNA
Beziehungen innerhalb der Jugendgruppe können rechtlich problematisch werden.

Wenn die Lisa mit dem Thomas…

Ein ganz großes Thema, vor allem bei Jugendfreizeiten, ist das Sexualstrafrecht.

Drei verschiedene Vergehen sind für die Jugendarbeit von Bedeutung:

- § 174: sexueller Missbrauch Schutzbefohlener

- § 176: sexueller Missbrauch von Kindern

- § 180: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

Eine Beziehung, die ein 18-jähriger Jugendleiter mit einem 15-jährigen Gruppenmitglied hat, wird strafrechtliche Konsequenzen haben, selbst wenn sie von beiden Partnern aus freiem Willen eingegangen wird. Erst mit 16 gilt man in Deutschland als sexuell mündig. Sollten die Eltern der Jugendlichen etwas gegen die Beziehung einzuwenden haben, können sie Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener gegen die Gruppenleitung stellen. 

Auch wenn zwei Gruppenmitglieder unter 16 Jahren bei einer Jugendfreizeit in einem Zimmer schlafen und es zu sexuellen Handlungen kommt, kann die Gruppenleitung zur Verantwortung gezogen werden: wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger. Dabei muss es noch lange nicht zum Geschlechtsverkehr kommen.

Allerdings kann dem Gruppenleiter nichts passieren, wenn er nachweist, dass er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Das kann bedeuten, dass er mehrmals in der Nacht nach dem Rechten sieht oder andere Maßnahmen ergreift, um einem heimlichen Treffen vorzubeugen, wie beispielsweise die Gruppenkinder nicht in einem Raum übernachten lassen.

Wie viel Kontrolle nötig ist, liegt dabei immer im Ermessensspielraum des Leiters. Eine 24-Stunden-Überwachung ist natürlich nicht leistbar und wird auch nicht erwartet. Als Gruppenleiter solltet Ihr Euch aber doch im Klaren darüber sein, dass Ihr eine große Verantwortung tragt und dieser auch gerecht werden!

Wer hilft weiter?

Wenn Ihr noch Fragen habt oder Euch zum Thema Aufsichtspflicht schulen wollt, wendet Euch an Eure Verbandsleitung, den Jugendbeauftragten der Gemeinde oder den BDKJ.

Zur Person: Katrin Schmitz ist Bildungsreferentin der Katholischen Jungen Gemeinde (KJG), Diözesanverband Essen. Sie schult Gruppenleitungen unter anderem zum Thema Aufsichtspflicht.

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Zum Nachlesen

- Jugendhaus Düsseldorf:
Im Auge behalten.
Rechtliche und versicherungstechnische Tipps für Kinder- und Jugendmaßnahmen.
Verlag Haus Altenberg, Düsseldorf, 2007.

- Adler, Tine/Igl, Adreas u.a.:
Kompass Notfallmanagement.
Und wenn es doch passiert.
Verlag Haus Altenberg, Düsseldorf, 2009.

- Mayer, Günter:
Aufsichtspflicht, Haftung, Versicherung für Jugendgruppenleiter.
Praxisratgeber für Jugendorganisationen.
Walhalla Fachverlag, Regensburg, 4. Auflage 2010.
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