"Gegen die Sittlichkeit"

Schreiben des Vatikan zu schwerwiegenden Straftaten
Der Skandal an mehreren Schulen der Jesuiten in Deutschland hat zu einer neuen Debatte über den Umgang der Kirche mit sexuellem Missbrauch geführt. Im Jahr 2001 hat die römische Glaubenskongregation unter Leitung ihres damaligen Präfekten Kardinal Joseph Ratzinger das Schreiben "Delicta graviora" zu schwerwiegenden Straftaten verfasst. Die darin enthaltenen Regelungen wurden von Papst Johannes Paul II. mit dem dem Erlass "Sacramentorum tutela" in Kraft gesetzt. Das Schreiben der Glaubenskongregation liegt bisher offiziell nur in lateinischer Sprache vor. Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) dokumentiert es in eigener Übersetzung:Brief der Glaubenskongregation an die Bischöfe der ganzen katholischen Kirche und an andere Bischöfe und Hierarchen, die er angeht: über die der Glaubenskongregation vorbehaltenen schweren Straftaten.
Zur Ausführung des Kirchengesetzes, das in Artikel 52 der Apostolischen Konstitution über die Römische Kurie besagt: "Straftaten gegen den Glauben sowie schwere gegen die Sittlichkeit oder bei der Feier der Sakramente begangene Straftaten, die ihr gemeldet worden sind, untersucht [die Glaubenskongregation] und, wenn es sich als notwendig erweist, erklärt und verhängt sie die Kirchenstrafen nach den Vorschriften des allgemeinen und des Partikularrechtes", war es notwendig, zuerst die Vorgehensweise bei Straftaten gegen den Glauben festzulegen. Dies geschah durch die in der Agendi ratio in doctrinarum examine (Ordnung für die Lehrüberprüfung) von Papst Johannes Paul II. in Kraft gesetzten und bestätigten Vorschriften, wobei gleichzeitig gesondert die Artikel 28 und 29 gebilligt wurden.
Ungefähr gleichzeitig beschäftigte sich die Glaubenskongregation mittels einer dazu eingerichteten Kommission eingehend mit den strafrechtlichen Canones sowohl des CIC wie des CCEO, um die schweren Straftaten gegen die Sittlichkeit und bei der Feier der Sakramente festzulegen, und auch um Vorschriften für besondere Strafverfahren sowie zur Erklärung und Verhängung von Kirchenstrafen zu beschließen, weil die bis dahin geltende, von der Hl.
Kongregation des Heiligen Offiziums am 16. März 1962 herausgegebene Instruktion Crimen sollicitationis anhand der inzwischen neu veröffentlichten kirchlichen Gesetzbücher überprüft werden musste.
Nach sorgfältigen Erwägungen und entsprechenden Beratungen gelangte die Arbeit der Kommission schließlich zum Abschluss. Die Mitglieder der Glaubenskongregation prüften sie ebenfalls sehr genau und unterwarfen die Beschlüsse über die Abgrenzung schwerer Straftaten und über die Vorgehensweise, um zur Erklärung und Verhängung von Strafen zu gelangen, dem Papst, wobei die ausschließliche Zuständigkeit der Kongregation als Apostolischer Gerichtshof unangetastet blieb. Die gesamten Vorschriften sind vom Papst durch das Motu Proprio Sacramentorum sanctitatis tutela approbiert, bestätigt und verkündet worden.
Die der Glaubenskongregation vorbehaltenen schweren Straftaten, die bei der Feier der Sakramente oder gegen die Sittlichkeit begangen werden, sind:
- Straftaten gegen die Heiligkeit des hochheiligen eucharistischen Opfers und Sakramentes, nämlich:
1. Wenn jemand die eucharistischen Gestalten in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, oder sie wegwirft;
2. wenn jemand ohne Priesterweihe das eucharistische Opfer liturgisch zu feiern versucht;
3. die verbotene Konzelebration der Eucharistie zusammen mit Amtsträgern kirchlicher Gemeinschaften, die keine apostolische Sukzession haben und die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennen
4. die Konsekration der einen der beiden Gestalten ohne die andere in sakrilegischer Absicht bei der Eucharistiefeier oder auch beider Gestalten außerhalb der Eucharistiefeier;
- Straftaten gegen die Heiligkeit des Bußsakramentes, nämlich:
1. die Absolution des Mittäters bei einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs;
2. das Verführen eines anderen zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte, wenn dies zur Sünde mit dem Beichtvater führt;
3. die direkte Verletzung des Beichtgeheimnisses;
- Straftat gegen die Sittlichkeit, nämlich: Die von einem Priester begangene Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs mit einem noch nicht 18-jährigen minderjährigen Menschen.
Nur diese oben namentlich aufgezählten Straftaten sind der Glaubenskongregation als Apostolischem Gerichtshof vorbehalten. Wenn ein Bischof oder Hierarch auch nur vage Kenntnis von einer derartigen Straftat hat, muss er sie nach abgeschlossener Voruntersuchung an die Glaubenskongregation weitermelden, die, wenn sie nicht wegen besonderer Umstände den Fall an sich zieht, durch Weitergabe der entsprechenden Vorschriften dem Bischof bzw. Hierarchen gebietet, durch sein je eigenes Gericht das weitere Verfahren führen zu lassen; das Recht zur Berufung gegen das Urteil ersten Grades, sowohl auf Seiten des Angeklagten und seines Verteidigers als auch auf Seiten des Kirchenanwalts, besteht allein beim Obersten Gericht dieser Kongregation.
Zu beachten ist, dass die Verjährungsfrist für eine Strafklage gegen Strafhandlungen, die der Glaubenskongregation vorbehalten sind, zehn Jahre beträgt. Die Verjährung läuft nach dem allgemeinen Recht ab; aber bei einer von einem Priester begangenen Straftat an einer minderjährigen Person beginnt die Verjährung erst mit dem Tag, an dem die Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.
An den bei den Bischöfen eingerichteten Gerichtshöfen dürfen für diese Strafverfahren nur Priester die Ämter des Richters, des Kirchenanwaltes, des Notars und des Strafverteidigers gültig wahrnehmen. Sobald der Fall vor Gericht wie auch immer beendet ist, sind die gesamten Akten des Verfahrens möglichst rasch von Amts wegen an die Glaubenskongregation zu übermitteln. Alle Gerichte der Lateinischen Kirche und der Katholischen Ostkirchen sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften zu den Straftaten und Strafen sowie zum Strafverfahren jedes der beiden Kirchengesetzbücher einzuhalten zusammen mit den besonderen Vorschriften, die von der Glaubenskongregation für den Einzelfall herausgegeben und vollständig zur Durchführung gebracht werden müssen.
Prozesse dieser Art unterliegen der päpstlichen Geheimhaltung.
Durch diesen Brief, der im Auftrag des Papstes an alle Bischöfe der katholischen Kirche, an die Höheren Oberen der Priesterorden päpstlichen Rechts und der Priestergesellschaften apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes und an andere Bischöfe und Hierarchen, die er angeht, gesandt wurde, sollen nicht nur schwere Straftaten generell vermieden werden. Er bezweckt darüber hinaus, dass Bischöfe und Hierarchen wachsame Seelsorge betreiben, um vor allem für die Heiligkeit der Priester und der Gläubigen Sorge zu tragen, auch mit Hilfe notwendiger Strafen.
Rom, am Sitz der Glaubenskongregation, am 18. Mai 2001.
Joseph Kardinal Ratzinger,
Präfekt Tarcisio Bertone S.D.B., Sekretär
