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Bistum Osnabrück 17.06.2009 Seite drucken

Neues Bestattungsrecht im Land Bremen

Kindergrab
©KNA
Eltern brauchen einen Ort der Trauer.

Einmalige Regelung in Deutschland

Osnabrück - Im Land Bremen gilt ein neues Bestattungsrecht. Darin ist die Pflicht zur Durchführung einer Bestattung erweitert worden auch auf Kinder, die in den ersten zwölf Wochen nach der Empfängnis zur Welt kommen. Schon im Jahr 2000, als das Bremer Bestattungsrecht zum letzten Mal geändert wurde, hatte das Bistum Osnabrück Protest erhoben.

„Damals waren von einer Bestattungspflicht jene Kinder ausgenommen, die innerhalb der ersten zwölf Wochen nach einer Empfängnis als Fehlgeburten zur Welt kamen oder abgetrieben wurden“, sagt Ludger Wiemker, Justiziar im Bischöflichen Generalvikariat. Die Fristenregelung des Abtreibungsrechts, wonach Kinder nach einer Beratung in den ersten drei Monaten straffrei abgetrieben werden dürfen, sei – insoweit aus sachfremden Erwägungen – ins Bestattungswesen übertragen worden. 

„Der Gesetzgeber hat damals argumentiert, es sei nichts Bestattungsfähiges da“, erinnert sich Wiemker. Die Kirche dagegen stützte sich in ihrer Argumentation auf das Grundgesetz. Die Menschenwürde gelte auch für die Bestattung. „Die damalige Sozialsenatorin Adolfs hatte uns eine Überprüfung in Aussicht gestellt“, so Wiemker. Die Zusage der Politikerin, die später bei einem Autounfall ums Leben kam, sei bei der jetzigen Novellierung aufgegriffen worden. 

2001 hatte sich in Bremen eine Initiative von Kranken­hausseelsorgerinnen entwickelt, an der sich auch Kliniken beteiligten, die eine Geburtsabteilung unterhalten. Mehrmals im Jahr laden sie zum ökumenischen Gottesdienst ein. „Es werden grundsätzlich alle Kinder bestattet, sowohl die, die tot- oder fehlgeboren sind, als auch die, die aus einem Abbruch stammen“, sagt Pastoralreferentin Ulrike Ernsing, Seelsorgerin im Klinikum Links der Weser. „Es ist wichtig, dass sie einen Ort der Trauer haben.“ Zwischen 40 und 60 Betroffene seien dabei. Ernsing: „Bisher entstanden den Eltern keine Kosten. Ich hoffe, dass sich durch ein neues Gesetz daran nichts ändert.“ 

„Der Träger eines Krankenhauses oder einer Arztpraxis muss sicherstellen, dass ein Elternteil von der Möglichkeit der Bestattung unterrichtet wird“, so Wiemker. Eine Beilegung des Embryos zu einer bereits bestatteten Leiche ist möglich. „Wollen die Eltern aber eine Einzelbestattung vornehmen, brauchen sie derzeit noch eine Genehmigung“, sagt Wiemker. „Das ist eigentlich überflüssig. Wir hoffen, dass der Gesetzgeber noch nachbessert.“

Bundesweit ist das Bremer Gesetz einmalig 

So oder so sei das Bremer Gesetz einmalig in der Bundesrepublik. „Eine so weitgehende Bestattungspflicht gibt es in keinem anderen Bundesland“, so der Justiziar. „Darüber sind wir sehr froh. Wir hoffen, dass diese Regelung auch Vorbildfunktion für die Bestattungsregelungen in anderen Bundesländern entwickelt.“ 

1987 sei in der Instruktion der vatikanischen Glaubenskongregation mit dem Titel „donum vitae“ gefordert worden, die Leichen menschlicher Embryonen und Föten ebenso zu achten wie die „sterblichen Überreste der anderen menschlichen Wesen“. Wiemker: „Was der Gesetzgeber in Bremen tut, entspricht genau dem, was der damalige Kardinal Ratzinger mit der Instruktion zum Ausdruck gebracht hat.“ 

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