Der Versicherungsschutz gelte auch für nichtprofessionelle Sänger

Gericht: Ehrenamtliche Sänger bei Adventssingen unfallversichert

Veröffentlicht am 08.12.2022 um 16:45 Uhr – Lesedauer: 

Kassel ‐ Wer ehrenamtlich in einem Chor singt, ist bei einem öffentlichen Adventssingen in kirchlichen Räumen unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden. Konkret ging es um einen Fall aus dem Jahr 2016.

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Ehrenamtliche Chorsängerinnen und -sänger sind bei einem öffentlichen Adventssingen in kirchlichen Räumen unfallversichert. Der Versicherungsschutz umfasst auch den Hin- und Rückweg, wie aus einem am Donnerstag in Kassel veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen: B 2 U 19/20 R) hervorgeht. Der Versicherungsschutz gelte auch für nichtprofessionelle Sänger, die sich vor allem aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft beteiligten. "Denn Freude gehört zum Wesen des Ehrenamts", erläuterte das Bundessozialgericht.

Im konkreten Fall ging es um den Autounfall einer Frau. Sie hatte sich 2016 auf dem Weg zum Adventssingen in den Räumen einer evangelischen Gemeinde schwer verletzt. Unfallkasse und Berufsgenossenschaft lehnten den Versicherungsschutz ab und verwiesen darauf, dass die Frau allein aus "Freude am Gesang und der Gemeinschaft" in dem Chor gesungen habe. Das Bundessozialgericht entschied nun aber zugunsten der Klägerin. Es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt. (KNA)