Lexikoneintrag: O wie Offizialat

Offizialat, das

Lat. officium = "Amt"; als kirchl. Gericht ist das Bischöfliche Offizialat zuständig für alle kirchl. Streit-, Straf- und Feststellungssachen. Es ist eine eigene, weisungsunabhängige Behörde, die vom Offizial geleitet wird. Die Haupttätigkeit des Offizialats ist die Rechtsprechung in Ehesachen. Mehr als zwei Drittel der Verfahren gehen im Sinn des Klagebegehrens aus, d. h. Ehen werden als nichtig erklärt. Da die sakramentale Ehe nach Lehre der Kirche unauflöslich ist, kann das kirchl. Gericht nur prüfen, ob eine Ehe gültig zustande gekommen ist und ob bei der kirchl. Trauung alle Voraussetzungen für eine gültige Eheschließung vorhanden waren. Nicht gültig zustande kommt eine Ehe etwa, wenn einer der Partner die Unauflöslichkeit der Ehe oder Kindersegen ausschließt. Im gerichtlichen Verfahren geht es somit nicht darum zu prüfen, wer schuldig am Scheitern der Ehe ist, sondern ob die Ehe aus dem in der Klage genannten Grund bei der kirchl. Trauung ungültig geschlossen wurde. Regelmäßig müssen in erster Instanz positiv entschiedene Verfahren von einem Gericht zweiter Instanz (für die Bistümer immer das Metropolitangericht) bestätigt werden. Wenn zwei Gerichte die Ehe aus dem gleichen Grund für nichtig erklärt haben, sind die Partner frei, eine neue Ehe kirchlich zuschließen. Bei Ehenichtigkeitsverfahren bestellt der Offizial einen Gerichtshof von drei Richtern, von denen mindestens zwei Priester sein müssen. In jedem Verfahren wirkt ein "Ehebandverteidiger" mit, der alles vorträgt, was für die Gültigkeit der Ehe spricht. Die Parteien können Anwälte bestellen, die die nötigen Kenntnisse des Ehe- und Prozessrechts nachweisen und beim kirchl. Gericht zugelassen sein müssen.