Neue Grundordnung will weniger Diskriminierung und mehr Gleichstellung

Arbeitsrecht: Kirche sanktioniert private Lebensführung nicht mehr

Veröffentlicht am 22.11.2022 um 13:04 Uhr – Von Felix Neumann – Lesedauer: 
ANALYSE

Bonn ‐ Die deutschen Bischöfe haben sich auf eine grundlegende Reform des kirchlichen Arbeitsrechts geeinigt. Die neue Grundordnung hatte viele Kritiker: von queeren Katholiken bis hin zu Gewerkschaften. Einige Impulse wurden aufgenommen – doch einige Hoffnungen wurden auch enttäuscht. Eine Analyse.

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Die deutschen Bischöfe machen den Weg frei für den Paradigmenwechsel im kirchlichen Arbeitsrecht: Mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit hat die Vollversammlung des Verbands der Diözesen Deutschlands – also alle Diözesanbischöfe und die beiden Diözesanadministratoren der vakanten Erzbistümer Paderborn und Bamberg – die Grundordnung des kirchlichen Dienstes beschlossen. Statt strenger Anforderungen an die Loyalität bis hin zur persönlichen Lebens- und Beziehungsgestaltung soll künftig Vielfalt als Bereicherung gelten und Diskriminierung keinen Platz in kirchlichen Arbeitsverhältnissen haben. Nun müssen nur noch die einzelnen Diözesanbischöfe die Grundordnung für ihr Bistum in Kraft setzen.

Vieles aus der jetzt beschlossenen Grundordnung ist schon seit Mai bekannt. In ungewohnter Transparenz wurde ein erster Entwurf im Frühjahr durch die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) veröffentlicht. Im Vergleich dazu ist die nun beschlossene Fassung kaum geändert worden. Das war aber auch nicht zu erwarten: Nach dem Scheitern des Sexualethik-Grundtextes beim Synodalen Weg an der Sperrminorität der Bischöfe sowie vor allem nach dem Ad-limina-Besuch in Rom und dem wenig reformfreudigen Wind, der dem deutschen Episkopat dort entgegen schlug, war kaum Raum für noch weitergehende Reformen als ohnehin schon vorgeschlagen.

Bei der Synodalversammlung im September hatten 18 der anwesenden Diözesanbischöfe mit "Ja" für eine Reform der Grundordnung gestimmt, einer mit “Nein”, sechs (darunter der jetzige Bamberger Diözesanadministrator Herwig Gössl) sich enthalten – in Kenntnis des veröffentlichten Entwurfs konnte man das als Probeabstimmung für die Entscheidung bei der VDD-Vollversammlung sehen. Bei 27 Diözesen sind 18 Ja-Stimmen die geringstmögliche Zweidrittelmehrheit – auch wenn die zwei Unbekannten (der Erfurter Bischof Ulrich Neymeyr war nicht anwesend, der Paderborner Diözesanadministrator Michael Bredeck ist kein Synodaler) eher dem Ja-Lager zugeordnet werden dürften: Der Spielraum für noch weitergehende Vorstöße bestand kaum.

Protestaktion von Synodalen beim Synodalen Weg
Bild: ©Synodaler Weg / Maximilian von Lachner (Archivbild)

Nach der Ablehnung des Grundtextes zur katholischen Sexualmoral durch die Bischöfe haben sich Mitglieder der Synodalversammlung des Synodalen Wegs zum Protest versammelt. Vor allem das nicht-binäre Geschlechterverhältnis sorgte wohl für die bischöflichen Gegenstimmen – ein Thema, das auch die Grundordnung berührt

Es überrascht daher nicht, dass vor allem Formulierungen im Detail geändert und verbessert wurden, ohne dass man die die Systematik und grundlegende Entscheidungen noch einmal überarbeitet hat – doch in manchen scheinbar kleinen Änderungen im Wortlaut stecken doch deutliche Akzentverschiebungen.

"Sexuelle Identität" statt "sexuelle Orientierung" vor Diskriminierung geschützt

Die wohl wichtigste Änderung findet sich im Katalog der Merkmale, anhand derer Diskriminierung ausgeschlossen wird. Schon im Entwurf hat sich Art. 3 Abs. 2 GO in der Formulierung am staatlichen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) orientiert, das Benachteiligungen "aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität" verhindern und beseitigen will. Mit leichten Variationen fand sich diese Aufzählung im Entwurf: Dass statt "Rasse" und "ethnischer Herkunft" nur "Herkunft" aufgezählt wird, dürfte keine großen Auswirkungen haben und die Diskussion um den Rasse-Begriff in staatlichen Gesetzen aufgreifen. Dass nur Religion, nicht aber "Weltanschauung" aufgezählt wird, verwundert, und drückt wohl eine Skepsis gegenüber organisierten Freidenkern und Humanisten aus, ohne dass hier eine hohe Praxisrelevanz der Abweichung zu erwarten wäre.

Wo das AGG aber "sexuelle Identität" vor Diskriminierung schützt, stand im Entwurf "sexuelle Orientierung und Lebensform". Damit wären zwar gleichgeschlechtliche Beziehungen und kirchlich nicht anerkannte Zivilehen erfasst. Die Formulierung wurde vom Katholischen LSBT+-Komitee, einem Zusammenschluss verschiedener queerer katholischer Organisationen, aber scharf kritisiert. Komitee-Sprecherin Veronika Gräwe forderte eine Nachbesserung, "damit auch für trans- und intergeschlechtliche sowie nichtbinäre Mitarbeitende der kirchliche Arbeitsplatz zu einem Arbeitsplatz ohne Angst wird".

„Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein.“

—  Zitat: Art. 3 Abs. 2 S. 1f. GO

Eine mögliche Nachbesserung findet sich jetzt im Beschluss: Statt "sexueller Orientierung" wird nun "sexuelle Identität" aufgezählt. In der Gesetzesbegründung des AGG wurde unter diesen Begriff noch Trans- und Intergeschlechtlichkeit gefasst, wenn man auch mittlerweile gemäß der Rechtsprechung des EuGH darunter die sexuelle Orientierung als Teil des Selbstverständnisses einer Person versteht, während Trans- und Intergeschlechtlichkeit als durch die Kategorie Geschlecht geschützt betrachtet wird. Hier verbleiben noch Unsicherheiten: Einerseits legt die stärkere Anlehnung an den Text des AGGs auch eine Auslegung gemäß den staatlichen Maßstäben nahe, und damit einen Schutz trans- und intergeschlechtlicher Menschen. Andererseits ist fraglich, ob die in der lehramtlichen christlichen Anthropologie eindeutig binär gedachte Kategorie "Geschlecht" in einem kirchlichen Rechtstext gemäß der Auslegung des EuGH und nicht etwa im Licht des Lehramts gedeutet werden muss. In diese Richtung gingen die Befürchtungen des LSBT+-Komitee: Begriffe wie "christliches Menschenbild" und "kirchenfeindliches Verhalten" ließen sich so auslegen, dass Diskriminierung aufgrund geschlechtlicher Identität, also beispielsweise Transsexualität, nicht unter das bischöfliche Diskriminierungsverbot fällt.

Statt von "kirchenfeindlichem Verhalten" ist nun die Rede von "kirchenfeindlicher Betätigung" – die Formulierung deutet auf deutlich aktivere Handlungen hin, die es zur Erfüllung des Tatbestands braucht, der zur Kündigung führen kann. Unter den dafür aufgezählten Beispielen ist weiter das "öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche" und in neuer Formulierung die "Herabwürdigung" statt der "Verunglimpfung" von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen. Im staatlichen Strafrecht wird von "Herabwürdigung" im Zusammenhang schon von einfachen Beleidigungen gesprochen, während das Wort "Verunglimpfung" vor allem der Schmähung des Bundespräsidenten, des Staates und seiner Symbole, aber auch des Andenkens Verstorbener vorbehalten ist. An dieser Stelle scheinen Sanktionen also früher zu drohen als im Entwurf vorgesehen.

Weiterhin kein Freifahrtschein für Kirchenaustritt

Einer der neuralgischen Punkte der Grundordnungsreform ist der Umgang mit Kirchenaustritt. Vor allem aus dem Bereich der Caritas wurde darauf gedrängt, die Beschäftigung und Einstellung von aus der Kirche ausgetretenen Menschen zu ermöglichen. Im Vergleich zur bisherigen Grundordnung stellt die nun gewählte Formulierung eine leichte Liberalisierung dar: Der Austritt aus der katholischen Kirche führt nun nicht mehr kategorisch, sondern nur noch "in der Regel" zur Kündigung. Davon kann nur "ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen" – eine Formulierung, die interpretationsoffen ist. Die im Mai ebenfalls im Entwurf veröffentlichten Bischöflichen Erläuterungen führten dazu das Beispiel von Missbrauchsbetroffenen an, aber auch den Übertritt in eine andere christliche Kirche. In der beschlossenen Fassung der Erläuterungen fehlt das zweite Beispiel – eine noch weitere Liberalisierung war nicht zu erwarten. Stattdessen kam es im Normtext sogar zu einer Verschärfung, zumindest in der Formulierung. Nicht eingestellt wurde laut Entwurf, "wer sich kirchenfeindlich betätigt oder aus der katholischen Kirche ausgetreten ist", also zwei verschiedene, durch "oder" aufgezählte Fälle. Die beschlossene Formulierung legt nah, dass der Kirchenaustritt als ein Beispiel einer kirchenfeindlichen Betätigung aufgefasst wird: "Wer sich kirchenfeindlich betätigt, wird nicht eingestellt. Das gilt auch für Personen, die aus der katholischen Kirche ausgetreten sind."

Eingang zum Büro für den Kirchenaustritt im Amtsgericht in Bonn
Bild: ©KNA/Harald Oppitz (Symbolbild)

Nur in absoluten Ausnahmefällen zieht ein Kirchenaustritt keine Kündigung eines kirchlichen Beschäftigungsverhältnisses nach sich.

Abgemildert wurden die Loyalitätserwartungen Mitarbeitenden gegenüber: Das Prinzip, dass die Kirchlichkeit einer Einrichtung institutionell durch die Leitung abgesichert werden muss anstatt durch eine möglichst große und sanktionsbewehrte Übereinstimmung der Mitarbeitenden mit kirchlichen Idealen, wurde durchgehalten und gestärkt: Noch im Entwurf wurde aber von Mitarbeitenden pauschal "die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Kirche erwartet". Die Formulierung stieß auf Kritik, da so über das Arbeitsrecht Beschäftigte doch wieder umfassend verpflichtet wurden. Im Beschluss wird eine Identifikation nur noch mit den Zielen der jeweiligen Einrichtung und auch nur noch im Rahmen der Tätigkeit erwartet. Erhöhte Anforderungen werden dagegen an die Personen gestellt, die das katholische Profil einer Einrichtung "inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren": Sie müssen nun verpflichtend katholisch sein. Im Entwurf war noch von "sollen" die Rede. In der Praxis dürfte das die Besetzung von Leitungspositionen gerade im caritativen Bereich nicht einfacher machen, wenn sich nicht kreative Auslegungen finden, nach denen eine Geschäftsführung nicht notwendig das katholische Profil prägen würde.

Gleichstellung wird forciert

Im Bereich der Gleichstellung haben sich die Bischöfe nun klarer positioniert: Wurde im Entwurf noch die Förderung von Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst als "zentrales Anliegen, das bei allen Entscheidungen zu berücksichtigen ist", bezeichnet, wurde dieser schwache Satz gestrichen. Stehen bleibt die starke Forderung: "Bestehende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts sind zu beseitigen, künftige Benachteiligungen zu verhindern", heißt es nun in Art. 4. Ein deutliches Versäumnis des Entwurfs wurde korrigiert: Bei den Handlungsaufträgen für Dienstgeber wurde nun die Förderung von Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben ergänzt.

Deutlich überarbeitet wurde, welche Menschen in der Kirche zu den Mitarbeitenden im Sinn der Grundordnung zählen. Im Entwurf wurde schon der Wechsel hin zu einem umfassenden Begriff vollzogen: Nicht mehr nur die Angestellten, sondern auch Kleriker sollen unter den Begriff fallen. Kritisiert wurde eine gewisse überschießende Tendenz, gleich auch alle Ehrenamtlichen als Mitarbeitende zu vereinnahmen. Das wurde nun zurückgefahren: Ehrenamtliche sollen nur noch erfasst werden, wenn sie "Organmitglieder" sind. Erfasst sind damit Mitglieder von Pfarrgemeinderäten und Kirchenvorstand sowie ehrenamtliche Vorsitzende, nicht mehr aber alle Engagierten von der Lektorin über den Besuchsdienst bis hin zum Jugendleiter. Ausgeweitet wurde die Geltung auf die bislang nicht erwähnten Kirchenbeamten, die keine Kleriker sind, und Menschen in Ausbildung zu geistlichen Berufen: Seminaristen und angehende Ordensleute werden nun erfasst.

Kaum Änderungen im kollektiven Arbeitsrecht

Der Schwerpunkt der Reform liegt auf den individuellen Aspekten des Arbeitsrechts. An der grundlegenden Architektur des "Dritten Wegs", bei dem sich paritätisch zusammengesetzte Kommissionen aus Dienstgeber- und Dienstnehmervertretern im Konsens auf Arbeitsvertragsrichtlinien einigen, statt durch Verhandlungen und Arbeitskampf Tarifverträge zu verhandeln, hat sich nichts verändert. Allenfalls Details wurden angepasst und klargestellt. Dienstnehmervertreter dürften sich freuen, dass die Parität des "Dritten Wegs" nicht nur numerisch zu verstehen ist – dass sich also in Gremien eine gleiche Anzahl von Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern gegenüber sehen –, sondern auch in materieller Hinsicht zu verstehen ist, sie also mit Blick auf die Ressourcen so ausgestattet werden müssen, dass sie auf Augenhöhe mit den Dienstgebern verhandeln können.

Streikender Gewerkschafter von hinten
Bild: ©picture alliance / ZUMAPRESS.com | Sachelle Babbar (Symbolbild)

Auch weiterhin gibt es kein Streikrecht für kirchliche Beschäftigte. Gewerkschaften können sich – in Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts – zwar an den Arbeitsrechtlichen Kommissionen beteiligen, die die kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnungen aushandeln. Die meisten Gewerkschaften lehnen das aber ab.

Sicher ist, dass die Kritik von gewerkschaftlicher Seite am kirchlichen Arbeitsrecht nicht abreißen wird. Keiner der Forderungen vor allem der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die sich aber auch der Deutsche Gewerkschaftsbund zu eigen gemacht hat, wird erfüllt: Weiterhin gilt eine eigene Mitarbeitervertretungsordnung statt dem Betriebsverfassungsgesetz, weiterhin bleibt Streik tabu, weiterhin gibt es keine Tarifverträge, weiterhin keine unternehmerische Mitbestimmung. Wo es Änderungen in den Artikeln zum kollektiven Arbeitsrecht gibt, wurden lediglich in Formulierungen explizit gemacht, was ohnehin schon so praktiziert wird, etwa wenn nun ausdrücklich betont wird, dass vor kirchlichen Arbeitsgerichten allen Beteiligten ein Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt wird.

Wie schon bei der letzten Novelle wird wieder eine Evaluierung festgeschrieben: In fünf Jahren hat sich der VDD die Grundordnung auf Wiedervorlage gelegt, um sie hinsichtlich Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit zu bewerten. Bis dahin kann noch viel passieren: Weder ist sicher, dass alle Bischöfe ohne weiteres die Grundordnung auch in ihrer Diözese in Kraft setzen (denn der VDD kann dem einzelnen Bischof nur einen Rahmen vorgeben, die eigentliche Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bischof), noch ist absehbar, wie sich Politik und Rechtsprechung bis dahin entwickeln: Die Ampelkoalition hat sich eine Angleichung des kirchlichen ans staatliche Arbeitsrecht auf die Fahnen geschrieben, während die staatlichen Gerichte im Fahrwasser des kirchenspezifischen Besonderheiten und Privilegien sehr kritisch gegenüber stehenden Europäischen Gerichtshofs den Spielraum für kirchliches Arbeitsrecht schon vor einer gesetzlichen Neuregelung deutlich verkleinern.

Noch nie war ein kirchliches Gesetzgebungsverfahren so transparent wie das für die neue Grundordnung: Einige der Änderungen, die sich im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf zeigen, gehen wohl auf die für kirchliche Verhältnisse breite öffentliche Debatte zurück. Doch mit gewisser Wahrscheinlichkeit war es das erste und letzte Mal, dass so öffentlich über einen kirchlichen Gesetzentwurf debattiert wurde. Seit dem 1. September gilt die "Ordnung über das Zustandekommen von arbeitsrechtlichen Regelungen auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz" – dort wird zwar eine umfassende Beteiligung von kirchlichen Institutionen und Vertretern von Dienstgebern und Dienstnehmern vorgesehen. Die allgemeine kirchliche Öffentlichkeit soll aber künftig weder informiert noch beteiligt werden.

Von Felix Neumann

Im Volltext: Grundordnung und Bischöfliche Erläuterungen

Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes und die Bischöflichen Erläuterungen, die das kirchliche Arbeitsrecht theologisch grundlegen und Hinweise zu seiner Anwendung geben, sind bereits im Volltext in der am Dienstag beschlossenen Fassung online: