Kanonische Frist für Schwaderlapp-Rücktritt läuft aus
Mit Ablauf des Freitags endet die vom Kirchenrecht regulär vorgesehene dreimonatige Frist für die Annahme des Amtsverzichts des Hamburger Erzbischofs Stefan Heße und des Kölner Weihbischofs Dominikus Schwaderlapp durch den Papst. Während das Erzbistum Köln auf Anfrage von katholisch.de mitteilte, dass es sich mit Blick auf Schwaderlapp zur Frage des Fristablaufs und des Umgangs damit erst äußern werde, "wenn nähere Informationen vom Hl. Stuhl dazu mitgeteilt werden", gebe es im Fall des Hamburger Erzbischofs eine vom Papst ausdrücklich nicht befristete "Auszeit", so der Sprecher des Erzbistums Hamburg. "Diese Auszeit endet durch eine Entscheidung des Papstes", betonte der Sprecher. Heße war sowohl im Gespräch mit den Visitatoren im Erzbistum Köln und im Vatikan. "Von daher handelt es sich um ein laufendes Verfahren. Wir erwarten das Ergebnis dieses Verfahrens und die damit zusammenhängende Entscheidung des Papstes", so der Sprecher weiter.
Beide Bischöfe hatten nach Vorstellung des Kölner Missbrauchsgutachtens der Kanzlei Gercke und Wollschläger aufgrund darin festgestellter von ihnen begangener Pflichtverletzungen dem Papst ihren Rücktritt angeboten. Bisher ist keine Reaktion auf die Rücktrittsgesuche bekannt, im Falle Heßes wurde jedoch eine Auszeit unbestimmter Dauer gewährt, während der Generalvikar Ansgar Thim die Geschäfte des Erzbistums Hamburg führt und die ordnungsgemäße Verwaltung sicherstellt.
Papst kann von kirchenrechtlicher Frist abweichen
Gemäß Kirchenrecht muss ein Amtsverzicht, der der Annahme bedarf, innerhalb von drei Monaten angenommen werden. Ansonsten verliert er "jede Rechtskraft" (can. 189 § 3 CIC). Bischöfe können ihr Amt nicht aus eigener Entscheidung niederlegen. Ihr Rücktritt bedarf der Annahme des Papstes. Die dreimonatige Frist endet laut den Fristenregelungen des Codex Iuris Canonici (CIC) bei einer auf Monaten lautenden Frist "mit Ablauf des letzten Tages derselben Zahl". Die mit den Rücktrittsgesuchen am 18. März beginnende Frist endet damit mit Ablauf des 18. Juni. Der Papst kann jederzeit von Regeln des kirchlichen Rechts wie im Fall der unbefristeten Auszeit für Heße abweichen. Auch nach einem Fristablauf im Fall Schwaderlapps wäre damit noch eine Absetzung des Weihbischofs möglich.
Anders gelagert ist die Regelung beim Rücktritt von Diözesanbischöfen aus Altersgründen. Im Motu Proprio "Lernen Abschied zu nehmen" regelte Papst Franziskus 2018, dass Rücktritte beim Erreichen der Altersgrenze von 75 Jahren für Bischöfe, leitende Kuriale und päpstliche Gesandte der Frist aus can. 189 § 3 CIC nicht unterliegen. Ein Grundsatz der Auslegung kirchlichen Rechts ist es, dass Gesetze, die eine Ausnahme vom Gesetz enthalten, eng auszulegen sind (can. 18 CIC), was gegen eine Verallgemeinerung der Regeln des Motu Proprio auf alle Bischofsrücktritte spricht.
Schwaderlapp wurden im Gutachten mehrere Pflichtverletzungen zugerechnet. Er war der erste im Missbrauchsgutachten genannte, der aus seinem Verhalten öffentlich persönliche Konsequenzen gezogen hatte. Schwaderlapp wurde 2004 als Nachfolger von Norbert Feldhoff Generalvikar. Nach seiner Bischofsweihe im Februar 2012 schied er als Generalvikar aus dem Dienst. Sein Nachfolger in diesem Amt war der heutige Hamburger Erzbischof Stefan Heße, dem das Gutachten aus seiner Zeit als Leiter der Hauptabteilung Seelsorge-Personal im Kölner Generalvikariat (2006–2012) und als Generalvikar (2012–2014) ebenfalls mehrere Pflichtverletzungen attestierte. Heße teilte am selben Tag wie Schwaderlapp mit, den Papst um seine sofortige Entpflichtung gebeten zu haben. (fxn)
Ergänzt um Motu Proprio "Lernen Abschied zu nehmen", 18. Juni, 12.40 Uhr.