"Aus Gründen der Religion"
Wie das Gericht mitteilt, hatte die Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) eine Referentenstelle ausgeschrieben, um einen Bericht zur Umsetzung der Antirassismus-Konvention der Vereinten Nationen in Deutschland erstellen zu lassen. Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung ist ein Zusammenschluss des Diakonischen Werkes, zu dem auch die Aktion "Brot für die Welt" gehört, und des Evangelischen Entwicklungsdienstes mit Sitz in Berlin.
In der Stellenausschreibung wurde dem kirchlichen Arbeitsrecht entsprechend die Mitgliedschaft in der evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche vorausgesetzt. Die Bewerberin, die kein Kirchenmitglied ist, hatte sich dem Gericht zufolge erfolglos um die Stelle beworben und sei nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen geworden. Mit Verweis auf eine Benachteiligung nach dem 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) habe die Frau dagegen geklagt.
Berufung möglich
In erster Instanz gab das Arbeitsgericht der Klägerin nun recht. Nach Ansicht des Gerichts darf der beklagte kirchliche Arbeitgeber die Kirchenmitgliedschaft nur voraussetzen, wenn mit der Anstellung eine "wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung" verbunden sei.
Dies könne in Bezug auf die betreffende Referententätigkeit nicht festgestellt werden, teilte das Gericht mit. Das Thema "Antirassismus" sei zwar auch nach "religiösen und diakonischen Wertvorstellungen" von Bedeutung, eine Religionszugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Tätigkeit jedoch nicht erforderlich, so das Gericht weiter.
Das Evangelische Werk wollte Medienberichten zufolge bisher keine Stellungnahme abgeben. Wie eine Sprecherin gegenüber dem Berliner "Tagesspiege" sagte, wolle man zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Spruch der Berliner Richter kann das Werk Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen. (meu)
Aktenzeichen: 54 Ca 6322/13
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