Gericht: Tagzeitenläuten ist zulässig – auch wenn die Kommune läutet
Nicht nur Kirchenglocken dürfen läuten – auch mit kommunalen Glocken darf es Tagzeitenläuten geben. Das gilt jedenfalls dann, wenn es in einer Gemeinde traditionell verwurzelt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel entschieden (Beschluss vom 20. August 2025, Aktenzeichen 11 A 1887/24.Z). Bei dem Streit ging es um einen kommunalen Glockenturm, der dreimal täglich um 6 Uhr, 11:30 Uhr und 18 Uhr jeweils zwei Minuten lang läutet. Dagegen hatte eine Anwohnerin geklagt und unter anderem angeführt, dass das Geläut aufgrund des Technikwandels "völlig sinnfrei" sei. Das Gericht betonte dagegen: "Glockengeläut, das sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen hält, stellt regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern auch in einer säkularisierten Gesellschaft eine zumutbare, sozialadäquate Einrichtung dar."
Glockengeläut ist für den VGH nicht nur dann zumutbar, wenn es sich um liturgisches Geläut von Kirchenglocken handelt, für das der Schutz der ungestörten Religionsausübung gilt. Auch weltliches Glockengeläut durch eine kommunale Gemeinde sei zulässig: "Das Tageszeitenläuten, das eine lange Tradition hat und einer weitverbreiteten Übung an vielen Orten entspricht, ist sozialadäquat und bei Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Richtwerte zumutbar."
Nicht unnütz trotz Armbanduhren und Handys
Die Klägerin hielt das Glockengeläut für unnütz, "weil anders als im Mittelalter, als es noch keine persönlichen Uhren gegeben habe, kein Grund mehr bestehe, die Menschen an den Beginn des Arbeitstages, die Mittagszeit und das Arbeitsende zu erinnern". Das Gericht teilte diese Auffassung nicht: "Die Beurteilung des Geläuts durch die Klägerin als 'völlig sinnfrei' trifft nicht zu." Das Gericht stellte zwar fest, dass das dreimal tägliche Läuten aus der christlichen Tradition kommt und in der katholischen Kirche als Angelus, in der evangelischen als Betläuten praktiziert wird. Einen Sinn habe es aber auch, wenn es nicht von einer Kirche ausgehe: "Auch ohne religiösen Bezug dient es der Strukturierung des Tages in Morgen, Mittag und Abend und zeigt der Bevölkerung das Fortschreiten des Tages und den Wechsel der Tageszeiten an, ohne aktiv auf die Uhr zu schauen."
Unter Bezug auf eine Ortschronik erläutert der VGH, dass das streitige Geläut auf kirchliches Geläut zurückgeht. Bereits 1712 lasse sich Glockenläuten in dem Dorf nachweisen. Als im 19. Jahrhundert das bisherige Kirchengebäude zu Wohnzwecken vermietet wurde, wurden die Mieter kirchlich verpflichtet, die Glocken zu läuten. Nach Abriss des Gebäudes um 1920 baute die Gemeinde ein Feuerwehrhaus mit Glockenturm, das 1968 durch ein neues Gebäude mit dem heutigen Glockenturm ersetzt wurde. Diese lange Geschichte betonte das Gericht: "In der Wahrung der langen Tradition des täglichen Läutens, das auch heute noch von Teilen der Bevölkerung zur Anzeige des Wechsels der Tageszeiten wahrgenommen und gewünscht wird, wie die Unterschriftensammlung zugunsten des Erhalts des gewohnten Läutens belegt, liegt sein Sinn." Es müsse daher "von sich gestört fühlenden Einzelpersonen oder Personengruppen – auch unter dem Gebot gegenseitiger Toleranz – hingenommen werden". (fxn)