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Verfassunsgerichts-Urteil stärkt kirchliches Arbeitsrecht

Der Neutralität verpflichtet

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Richterroben in der Nahaufnahme
Karlsruhe - Wer bei einer Kirche beschäftigt ist, muss sich an deren Vorgaben und Ideale halten - auch im Privaten. Das Bundesverfassungsgericht hob an diesem Donnerstag ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf, das die Kündigung eines Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus nach dessen Wiederheirat für unwirksam erklärt hatte.

Das Bundesverfassungsgericht argumentiert vor allem mit der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, der Grundlage jeder modernen, freiheitlichen Gesellschaft. Genau diese Neutralität verwehre es dem Staat, den Glauben und die Lehre einer Kirche zu bewerten - so befremdlich die einzelne Regelung auch erscheinen mag.

Sache der Kirche

Der konkrete Fall beschäftigt seit mehr als fünf Jahren die deutsche Justiz. Es geht um einen Düsseldorfer Mediziner, der seit 2005 von seiner Frau getrennt lebte. Von 2006 bis 2008 lebte der Mann mit einer anderen Partnerin zusammen und heiratete sie schließlich. 2009 kündigte die Klinik das Arbeitsverhältnis. Es folgte der Gang durch die Instanzen: Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht.

Drei Mal wurde die Klinik zur Weiterbeschäftigung verurteilt - bis Karlsruhe eine andere Gewichtung forderte. Dem Bundesverfassungsgericht missfiel vor allem, dass das Bundesarbeitsgericht das Verhalten des Krankenhauses bewertet hatte. Etwa durch die Erfurter Feststellung, dass die Klinik evangelische Christen nach einer zweiten Heirat nicht gekündigt hatte. Welche Verpflichtungen aber bedeutsam sind und für wen gelten, ist nach der Entscheidung des Zweiten Senats allein Sache der Kirche. Es gehe nur um deren "anerkannte Maßstäbe und den konkreten Inhalt des Arbeitsvertrags".

Kirchliches Arbeitsrecht in der Diskussion

Die Stärkung dieses Grundsatzes durch das Bundesverfassungsgericht fällt in eine Phase, in der sich die katholische Kirche intensiv und kontrovers mit der Frage befasst, wie sie ihr eigenes Arbeitsrecht gestalten will. Doch unabhängig davon, ob es zu einer Liberalisierung kommt - die deutschen Gerichte werden das in den Arbeitsverträgen zum Ausdruck kommende Selbstverständnis respektieren müssen.

Die Gerichte können sich laut Karlsruhe nur darüber hinwegsetzen, wenn ein Arbeitsvertrag "im Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht".

Noch ist nichts entschieden

Doch entschieden ist der Fall des Düsseldorfer Mediziners noch nicht. Denn im letzten Teil der Entscheidung deutet der Zweite Senat unter Leitung von Verfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle einen Weg an, an dessen Ende wiederum die Weiterbeschäftigung des Mediziners stehen könnte.

Denn Erfurt soll "eine eingehende Gesamtwürdigung vornehmen" und auch "den Gedanken des Vertrauensschutzes" berücksichtigen: Denn abweichend von der arbeitsrechtlichen Grundordnung des kirchlichen Dienstes werte der Arbeitsvertrag des Mediziners die zweite Ehe genauso wie das nichteheliche Zusammenleben. So hätte der Arzt vielleicht davon ausgehen können, dass die Klink die Hochzeit ebenso wenig stört wie die sogenannte wilde Ehe.

Doch auch wenn der Fall letztlich mit der Weiterbeschäftigung des Arztes enden würde - im Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht das kirchliche Arbeitsrecht deutlich gestärkt. Gerichte sind nur noch berechtigt, "Darlegungen des kirchlichen Arbeitgebers auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen". Zweifelsfragen sollen durch Rückfragen bei den Kirchenbehörden oder durch ein kirchenrechtliches oder theologisches Gutachten geklärt werden.

Von Michael Jacquemain (KNA)

Statement Kardinal Reinhard Marx

Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Reinhard Marx, hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts begrüßt. Katholisch.de dokumentiert seine Stellungnahme im Wortlaut: "In seiner heutigen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Loyalitätsanforderungen im kirchlichen Arbeitsrecht durch die staatlichen Gerichte nur eingeschränkt überprüft werden dürfen. Staatlichen Gerichten ist es verwehrt, religiöse Sachverhalte eigenständig zu bewerten, solange sie nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Prinzipien stehen. Die Deutsche Bischofskonferenz begrüßt die Entscheidung und fühlt sich durch sie in ihrer Rechtsauffassung bestärkt. Im Ergebnis stellt der Beschluss eine Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht dar. Die Entscheidung stärkt das Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Eine weitergehende Bewertung bedarf einer gründlichen Analyse des Beschlusses." (Quelle: Deutsche Bischofskonferenz)

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