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Bundesarbeitsgericht stärkt kirchliches Kündigungsrecht

Sensibles Gelände

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Justitia gilt als die Personifikation der Gerechtigkeit.
Erfurt - Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war klar und deutlich. Wer bei der Caritas arbeitet, kann nach einem Kirchenaustritt gekündigt werden. Eine "schwerwiegende Loyalitätsverletzung" liege vor. Der 2. Senat bestätigte damit am Donnerstag in Erfurt die bestehende Rechtsauffassung vom Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.

Doch so eindeutig die Entscheidung auch war, so nachdenklich gab sich der Vorsitzende Richter Burghard Kreft. Es gebe keineswegs einen "Kündigungsautomatismus". Was wie eine Kleinigkeit klingt, ist dann doch weitaus mehr. Der Kirchenaustritt, der nach kirchlichem Recht durchaus die Tatstrafe der Exkommunikation nach sich zieht, müsse weltlich gesehen eben doch anders betrachtet werden, führte der Jurist aus. Einen kleinen Kratzer hat das Gericht damit dann doch dem bislang gewohnten kirchlichen Arbeitsrecht zugefügt.

Richter verweist indirekt nach Karlsruhe

Der Richter rang nach Worten, als er die Einschränkung formulierte. Er könne sich durchaus theoretisch Fälle vorstellen, die trotz Kirchenaustritt eine Kündigung nicht rechtfertigen würden. Welche das aber sein könnten, ließ er offen. Den Missbrauchsskandal als Austrittsgrund anzugeben, der dann auch eine Kündigung unwirksam mache, das wollte das Gericht aber nicht gelten lassen.

Kaum versteckt wies der Richter direkt nach Karlsruhe. Man bewege sich in verfassungsrechtlich "sensiblem Gebiet", sagte er. Durchaus könne der Interessensausgleich zwischen den Rechten des Einzelnen und den Rechten der Kirche auch einmal anders ausfallen.

Hilmar Hoppe, der Anwalt des klagenden Sozialpädagogen, hatte in der mündlichen Verhandlung ungewöhnlich unjuristisch argumentiert. Zwar wolle er das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht grundsätzlich in Frage stellen. Aber durch die politischen und kulturellen Veränderungen in der Gesellschaft müsse es in einem völlig neuen Licht gesehen werden. Die individuellen Freiheitsrechte müssten stärker gewichtet werden, als dies bisher geschehen sei. Der Einzelfall sei entscheidender als die "abstrakte Sicht" der Kirchen. In einer "multi-kulturellen Gesellschaft" könne einer Religionsgemeinschaft nicht so viel Deutungsmacht zukommen.

Der Anwalt verwies sogar auf den Islam, dem man ja auch nicht, aus gutem Grund, ähnliche Rechte einräume. Zudem verwies er auf europäische Normsetzung, welche kirchliches Sonderrecht erheblich einschränke und den Antidiskriminierungsgedanken stärke.

"Kirche gehört noch zu Deutschland"

Der Vorsitzende Richter wollte das dann auch wieder nicht so stehen lassen und kommentierte die Einlassungen etwas lockerer Weise. "Die katholische Kirche gehört aber noch zu Deutschland", sagte er. Die Entscheidung müsse sich auf das bestehende "verfassungsrechtliche Tableau" beziehen.

Schon in der Erörterung verwies der Richter auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom September 2011 zu einem Fall, bei dem ein katholisches Krankenhaus einem Chefarzt gekündigt hatte, da dieser wiederverheiratet geschieden war. Dies missbilligte das Gericht seinerzeit. Doch in dem nun zu bearbeiteten Fall liege ein "deutlich schwererer Loyalitätsverstoß" vor, führte der Richter aus. So ließ sich das Gericht auch nicht auf das Argument der Klägerseite ein, der Sozialpädagoge arbeite nicht im "verkündigungsnahmen Bereich". Eine durchaus caritas-typische Formulierung fand sich dann auch in der Urteilsbegründung wieder. Es handele sich bei der Betreuung von Schülern um den "Dienst am Menschen", deswegen könne man nicht differenzieren, ob nun Glaubensinhalte vermittelt werden oder nicht.

Dass sich das Gericht hier der Argumentation der Caritas angeschloss, stimmt deren Vertreter Roman Nitsch vom Caritasverband Mannheim besonders froh. Es berühre zutiefst das Selbstverständnis kirchlicher Sozialarbeit, dass sich die Mitarbeiter als Person - und damit auch als Katholiken - in ihren Dienst einbrächten, unabhängig davon, ob das konkret für alle jederzeit erkennbar sei. Die Caritas-Anwältin Katharina Steinbrück erklärte, soziale Tätigkeit sei Kernbereich der Kirche, kein Nebenbei. Dieser Meinung schloss sich das Gericht an.

Von Volker Resing (KNA)

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