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Rechtsauffassung im Fall Limburg bleibt auch nach Kritik gleich

Staatsanwaltschaft wehrt sich

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Limburg - War es richtig von der Staatsanwaltschaft in Limburg, kein Ermittlungsverfahren gegen den früheren Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst einzuleiten? Die Behörde wehrt sich jetzt gegen die Kritik aus den letzten Tagen.

Die Staatsanwaltschaft hatte seinerzeit über mehrere Strafanzeigen zu entscheiden, in denen der Vorwurf der Untreue erhoben worden war im Zusammenhang mit dem umstrittenen rund 31 Millionen teuren Bau des bischöflichen Wohn- und Dienstsitzes auf dem Limburger Domberg.

Die Behörde hatte das Verfahren eingestellt und in der Begründung ausgeführt, dass zwar etliche Verstöße gegen innerkirchliches Recht festgestellt worden seien, dass diese jedoch nicht zu einer möglichen Strafbarkeit führten. Bei innerkirchlichen Entscheidungen und Verhaltensweisen komme eine Strafbarkeit nur dann in Betracht, wenn außerkirchliche Belange strafrechtlich relevant berührt würden. Das sei zum Beispiel dann der Fall, wenn Handlungen gegen die körperliche Integrität, das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder auch Diebstahlsdelikte vorlägen.

Kritik an der Staatsanwaltschaft kam unter anderem vom Münsteraner Kirchenrechter Thomas Schüller. Er forderte ein strafrechtliches Verfahren gegen Bischof Tebartz-van Elst (Bild).

Wie der Sprecher der Staatsanwaltschaft jetzt hervorhob, waren an der Einstellungsverfügung der ermittelnde Staatsanwalt, der Abteilungs- und der Behördenleiter sowie die Generalstaatsanwaltschaft beteiligt. Ausdrücklich verwies die Behörde auf das Grundgesetz, wonach jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbstständig ordne und verwalte. Zu diesem Autonomiebereich gehörten die innere Organisation, das kirchliche Finanzwesen und die Vermögensverwaltung sowie eine eigene, den staatlichen Rechtsschutz verdrängende Gerichtsbarkeit.

Innerkirchliche Angelegenheit entzieht sich Beurteilung der Strafjustiz

Somit handele es sich bei der internen Vermögensverwaltung des Limburger Bischöflichen Stuhls, der bei den Baumaßnahmen auf dem Domberg die Bauherrschaft innegehabt und den Löwenanteil der Kosten getragen habe, um eine innerkirchliche Angelegenheit, die sich der Beurteilung der Strafjustiz entziehe.

In den letzten Tagen hatte unter anderem der Münsteraner Kirchenrechter Thomas Schüller den Verzicht der Limburger Staatsanwaltschaft auf ein strafrechtliches Verfahren gegen Tebartz-van Elst kritisiert. Die Kirchen seien eben "kein Staat im Staat", hatte Schüller betont.

Zugleich hatte das Bistum Limburg bestätigt, dass es Schadenersatz in Millionenhöhe von seinem ehemaligen Bischof fordert. Innerkirchlich zuständig ist das Gericht der Römischen Rota, das zweithöchste Gericht der katholischen Kirche. Noch allerdings ist nicht entschieden, ob ein kirchliches Verfahren eingeleitet wird.

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