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Rekurs beim Glaubensdikasterium

Beschwerde der Piusbrüder gegen Exkommunikation noch nicht entschieden

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Alle sechs Bischöfe der Piusbruderschaft bei der Weihe
Menzingen - Die Piusbruderschaft hat Rechtsmittel gegen die Exkommunikation ihrer Bischöfe eingelegt. Noch hat das Glaubensdikasterium nicht darüber entschieden.

Das Glaubensdikasterium hat noch nicht über die Beschwerde der Piusbruderschaft gegen die Exkommunikation ihrer Bischöfe entschieden. Am Dienstag teilte das Generalhaus der Piusbruderschaft mit, dass das Berufungsverfahren gegen das Exkommunikationsdekret in Rom weiterläuft. Die Piusbruderschaft habe "die vom kanonischen Recht vorgesehenen Rekurswege unter Einhaltung der rechtlich festgelegten Fristen und Verfahren weiterverfolgt". Bis die zuständigen Behörden über das weitere Vorgehen entschieden haben, wolle die Gemeinschaft "die durch die Natur dieser Verfahren gebotene Diskretion wahren".

Das Glaubensdikasterium hatte nach den unerlaubten Bischofsweihen vom 1. Juli die Exkommunikation der weihenden und der geweihten Bischöfe festgestellt. Das Dekret wurde am Tag nach den Weihen erlassen. Der Antrag auf Rücknahme am 11. Juli erfolgte damit innerhalb der vorgesehenen Frist von 60 Tagen.

Das Exkommunikationsdekret stellte fest, dass der weihende Bischof Alfonso de Galarreta und die vier geweihten Bischöfe Pascal Schreiber, Michael Goldade, Michel Poinsinet de Sivry und Marc Hanappier aufgrund der unerlaubten Bischofsweihe und der Verwirklichung eines Schismas exkommuniziert sind. Der Kokonsekrator, Bischof Bernard Fellay, zog sich die Exkommunikation nur wegen Schismas zu.

Glaubensdikasterium selbst zuständig

Das Glaubensdikasterium ist als Gerichtsbehörde für die Bearbeitung des Rekurses gegen das von ihm ausgestellte Exkommunikationsdekret zuständig. Es entscheidet abschließend; der Rechtsweg zur Apostolischen Signatur, dem höchsten Gericht der Kurie, steht nicht mehr offen. Eine Frist für die Bearbeitung des Rekurses sehen die Verfahrensregeln für schwere kirchliche Straftaten nicht vor (Art.​ 24 § ​1 Normae de delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis). Der Antrag auf Rücknahme hat aufschiebende Wirkung (c.​ 1353 i. ​V. ​m. c. ​1736 § ​1 CIC).

Das Exkommunikationsdekret ist damit bis zu einer Entscheidung vorerst nicht wirksam, selbst wenn die Exkommunikation als Tatstrafe eingetreten ist. Die aufschiebende Wirkung betrifft aber nur die Außenwirkung; im forum internum bleibt die Strafe verbindlich, muss also von den damit Belegten beachtet werden. Trotz des laufenden Verfahrens nehmen die betroffenen Bischöfe seit ihrer Weihe ihre Aufgaben in der Piusbruderschaft wahr.

Eine Exkommunikation ist kein Ausschluss aus der Kirche, sondern eine Strafe, die zur Besserung zwingen soll. Exkommunizierte dürfen Sakramente weder feiern noch empfangen, keinen Gottesdiensten und anderen liturgischen Feiern vorstehen oder darin Funktionen übernehmen, keine kirchlichen Ämter, Aufgaben, Dienste und Funktionen und keine Leitungsgewalt ausüben. Wenn die Exkommunikation ausdrücklich festgestellt wurde, verlieren Exkommunizierte unter anderem zudem das Recht auf Bezahlung aufgrund kirchlicher Titel und können keine Ämter, Aufgaben, Dienste, Funktionen, Rechte, Privilegien und Ehrentitel erwerben. Versuche, Leitungsgewalt auszuüben, sind dann nicht nur unerlaubt, sondern ungültig (c. 1331 CIC).

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