Paar scheitert im Rechtsstreit um Leihmutterschaft
Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat die Klage eines italienischen Paares abgewiesen, dem die Behörden ihr durch eine Leihmutter ausgetragenes Kind abgenommen hatten. Mit elf zu sechs Stimmen hielten die Richter am Dienstag in Straßburg das Vorgehen der italienischen Behörden für angemessen. Dem Urteil zufolge kann die Trennung des Kindes von dem Paar nicht als Verletzung des Privatlebens gewertet werden. Gründe dafür seien die fehlende biologische Verbindung des Paares zu dem Kind sowie die kurze Spanne, die sie mit dem Kind verbrachten.
Die Eheleute hatten über eine russische Agentur eine Leihmutter bezahlt, die für sie im Februar 2011 in Moskau ein Kind zur Welt brachte. Das italienische Paar ließ den Jungen dann in Russland als eigenes Kind registrieren, ohne dabei anzugeben, dass es von einer Leihmutter geboren wurde. Während Leihmutterschaft in Italien verboten ist, ist sie in Russland möglich. Zurück in Italien verweigerten die dortigen Behörden eine Anerkennung der Elternschaft. Zudem stellte sich nach einem Vaterschaftstest heraus, dass der italienische Ehemann nicht der biologische Vater des Kindes ist. Somit stammten weder Eizelle noch Samenzelle von den italienischen Klägern.
Wenn der Wunsch nach einem Kind so groß ist, die Natur einem aber das Elternglück verwehrt, suchen viele nach anderen Möglichkeiten. Eine davon ist die Leihmutterschaft.
Im Oktober 2011 entschied ein italienisches Gericht, das Kind sofort in staatliche Obhut zu geben. Dem Ehepaar wurde jeder Kontakt mit dem zu diesem Zeitpunkt neun Monate alten Kind verweigert. Nach rund einem Jahr in einem Kinderheim kam der Junge 2013 in eine Pflegefamilie und wurde mittlerweile adoptiert. Nach dem Ausschöpfen des Rechtswegs in Italien wandte sich das Paar an den Straßburger Menschenrechtsgerichtshof. Dort erhielten sie in einem ersten Verfahren im Januar 2015 Recht. Mit fünf zu zwei Stimmen entschieden die Richter damals, dass das Vorgehen der italienischen Behörden das Kindeswohl nicht angemessen berücksichtigt habe.
Die staatliche Inobhutnahme sei ein extremes Mittel, das nur bei unmittelbarer Gefahr für ein Kind zulässig sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, auch wenn das Ehepaar durch die Leihmutterschaft in Russland gezielt das italienische Verbot umgangen habe. Zugleich wurde der Fall auf Antrag Italiens an die übergeordnete Große Kammer des Menschenrechtsgerichtshof verwiesen. Diese legte nun am Dienstag ihr Urteil vor. (KNA)