Wie die Kirche Geldstrafen für Schuldige regelt
Rund zehn Jahre dauerte die Arbeit an der Reform des Strafrechts im Codex Iuris Canonici (CIC). Ende 2021 trat sie in Kraft. Eine der Neuerungen sind finanzielle Restriktionen für Schuldige, die der Kanon 1336 des CIC von 2021 beschreibt. Damit diese Maßnahmen in den Ortskirchen angemessen umgesetzt werden können, verpflichtete der Apostolische Stuhl die Bischofskonferenzen, für ihren Geltungsbereich eine eigene Ordnung zu erlassen.
In einem Kommentar zu dieser Reform für die "Zeitschrift für Kanonisches Recht" untersucht der Paderborner Kirchenrechtler Rüdiger Althaus, welche Ordnungen die Bischofskonferenzen in Polen, Indien und Deutschland jeweils erlassen haben. Sie fallen sehr unterschiedlich aus.
Zunächst aber beschreibt Althaus die wesentlichen Elemente und Aspekte kirchenrechtlicher Finanzstrafen:
1. Als Straftäter kommt grundsätzlich jeder Katholik in Betracht (Kanon 11), auch wenn es praktisch vor allem um Kleriker und kirchliche Angestellte gehen wird.
2. Geldstrafen fallen unter die sogenannten Sühnestrafen, die Gerechtigkeit wiederherstellen oder ein Ärgernis beseitigen sollen.
3. Die "strafweise finanzielle Restriktion", so der Fachausdruck, erfolgt entweder durch die Zahlung einer Geldleistung oder durch das Einbehalten bzw. die Kürzung der kirchlichen Vergütung des Bestraften.
4. Die Höhe der Geldstrafe muss sich an den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Betreffenden orientieren; er soll auf jeden Fall noch "das für einen angemessenen Lebensunterhalt Notwendige zur Verfügung" behalten. Wie hoch das ist, sollen die Ortskirchen entscheiden. Eingenommenes oder einbehaltenes Geld hingegen soll für einen kirchlichen Zweck verwendet werden.
5. Problematisch ist die unterschiedliche Durchsetzbarkeit solcher Finanzstrafen. Bei Klerikern und Angestellten haben ein Diözesangericht und der Ortsbischof mehr Handhabe als bei Laien. In deren Fall, so Althaus, würde eine Geldstrafe "eher zu einer freiwilligen Leistung mutieren, insofern der Kirche ein weltlicher Arm zwecks Vollstreckung der Strafe fehlt". Und auch bei kirchlichen Laien-Angestellten dürften arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen oft die Folge sein.
Genauere Regelungen sollen nun die jeweiligen Bischofskonferenzen erlassen, um in ihrem Bereich eine gewisse Verhältnismäßigkeit zu wahren und möglicher Willkür vorzubeugen. Die Konferenzen müssen ein Generaldekret im Sinne des Kanon 455 CIC beschließen, das wiederum vom Apostolischen Stuhl zu rekognoszieren (amtlich anzuerkennen) ist. Allerdings bleibe offen, so Althaus, wie detailliert die Bischofskonferenz etwas regeln soll.
Mögliche Differenzierungen wären demnach unterschiedliche Zielgruppen, eine genauere Festlegung von Strafen für bestimmte Delikte, Mindest- und Höchststrafen nach Betrag und Dauer (bei der Kürzung von Bezügen), Freibetrag zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts, Konsequenzen bei Nichtzahlung sowie die Berücksichtigung eventueller Strafen durch staatliche Gerichte. Mit diesem Instrumentarium analysiert Althaus die Regelungen (Generaldekrete) der Polnischen, der Indischen und der Deutschen Bischofskonferenz.
Regelungen in Polen und Indien
Die polnische Regelung trat am 26. Februar dieses Jahres in Kraft. Sie regele, so Althaus, nur Grundsätze zur Bestimmung der Höhe von Geldstrafen. Demnach bemisst diese sich am jeweils geltenden gesetzlichen monatlichen Mindestlohn. Dessen Hälfte bestimmt das Mindestmaß der Strafe, der Höchstbetrag beläuft sich auf das 20-fache des monatlichen Mindestlohns.
Es gibt keinen Bezug zu konkreten Straftaten. Wohin das Geld fließt, bestimmt die Einrichtung, die die Strafe verhängt. Der Mindestbetrag, der dem Bestraften verbleiben muss, bemisst sich nach dem im polnischen Recht bestimmten pfändungsfreien Betrag.
Das Generaldekret der Indischen Bischofskonferenz vom März 2024 besteht nur aus zwei Sätzen. Inhaltlich regelt es nichts, sondern überträgt die Zuständigkeit dem jeweiligen Diözesanbischof. Das, so der Paderborner Kirchenrechtler, trage "einerseits den unterschiedlichen Gegebenheiten auf dem Subkontinent Rechnung", berge "andererseits aber auch die Gefahr einer sehr ungleichen Bestrafung in sich".
Die Formulierung klinge so, als ob der Ortsbischof seinerseits keine eigene Regelung erlässt, sondern die Einzelfälle nach Beratung mit dem Finanzausschuss seiner Diözese entscheiden soll. Das allerdings, meint Althaus, widerspreche der Absicht des vatikanischen Gesetzgebers.
Deutsches Generaldekret seit 1. Oktober in Kraft
Das Generaldekret für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz ist seit dem 1. Oktober dieses Jahres in Kraft. Erwartungsgemäß ist es recht detailliert. Ein Bischof oder anderer Richter hat die Höhe der Geldstrafe zu bemessen nach Schwere der Straftat und des Verschuldens, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters sowie nach der dienstrechtlichen Stellung des zu Bestrafenden.
Dabei werden unterschiedliche Wege benannt, die Strafe zu verhängen. Es folgen Bezüge auf staatliche Vorgaben zur Existenzsicherung. Sozialabgaben des Bestraften wie dessen Dienstgebers dürfen nicht gekürzt werden. Im Fall von Ordensangehörigen sind deren jeweilige Obere anzuhören. Weitere disziplinarische Maßnahmen und die Pflicht des Täters zur Wiedergutmachung, so die deutsche Regelung, bleiben von der finanziellen Strafe unberührt.
Ob diese bisherigen Regelungen praxistauglich und der Gerechtigkeit zuträglich sind, so Althaus abschließend, müsse sich noch zeigen. Sicherlich bedürfe es weiterer Differenzierungen, vor allem mit Blick auf konkrete Straftaten.