Papst erleichtert Ausschluss untergetauchter Ordensleute
Aus dem Kloster verschwundene Mönche und Nonnen können künftig leichter aus ihrem Ordensinstitut ausgeschlossen werden. Nach einem am Dienstag veröffentlichten Schreiben von Papst Franziskus sollen Ordensmitglieder ohne weiteres als entlassen gelten, wenn sie ihr Haus unerlaubt verlassen und über die Dauer von zwölf Monaten unauffindbar bleiben.
Änderung des Kirchenrechts
Die entsprechende Kirchenrechtsänderung tritt am 10. April in Kraft. Der Papst verfügte mit dem sogenannten "Motu proprio" eine Erweiterung des Kirchenrechts-Kanon 694 Paragraf 1. Bislang waren dort als Gründe für eine Entlassung ohne vorhergehenden Prozess nur offenkundiger Glaubensabfall und versuchte Eheschließung genannt.
Das Kirchenrecht sieht vor, dass Ordensmitglieder, die sich unrechtmäßig aus ihrer Niederlassung entfernen, von ihrem Oberen zur Rückkehr und Wiederaufnahme des Gemeinschaftslebens bewegt werden sollen. Verharrt ein Ordensmitglied über sechs Monate in der unerlaubten Abwesenheit, kann ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden.
Ordensleute tauchten unter
Laut dem päpstlichen "Motu proprio" kam es in der Vergangenheit jedoch zu Fällen, in denen die Ordensleute dauerhaft untertauchten, so dass das übliche Verfahren nicht greifen konnte. Von der neuen Möglichkeit eines Ausschlusses bei anhaltender Unauffindbarkeit bleibt die Nachforschungspflicht der Oberen unberührt, wie der Erlass mit dem lateinischen Titel "Communis vita" ("Das gemeinsame Leben") betont. (KNA)
Das Leben von Mönchen und Nonnen ist so vielfältig wie die Anzahl der vorhandenen Ordensgemeinschaften. Zudem sind Klöster kulturelle und spirituelle Anziehungspunkte.