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Mögliche Verfassungsbeschwerde

Bistum Limburg: Gerichtsurteil zu Kirchenaustritt bedauerlich

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Blick vom Bischofshaus auf den Limburger Dom
Limburg - Das Bundesarbeitsgericht hat eine Kündigung wegen Kirchenaustritts für unzulässig erklärt. Das betroffene Bistum erwägt eine Verfassungsbeschwerde.

Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Kündigung einer aus der katholischen Kirche ausgetretenen Caritas-Schwangerenberaterin für unwirksam erklärt hat, prüft das Bistum Limburg weitere Schritte. Man nehme die Entscheidung mit Bedauern zur Kenntnis, hieß es in einer am Donnerstagabend veröffentlichten Erklärung. "Sollte die Auswertung ergeben, dass die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nicht hinreichend berücksichtigt wurden, wird der betroffene Arbeitgeber zu prüfen haben, ob eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt."

Zuvor hatte das Gericht in Erfurt entschieden, dass ein bloßer Kirchenaustritt keine pauschale Kündigung durch den katholischen Arbeitgeber nach sich ziehen darf. Die entsprechende Kündigung einer Mitarbeiterin in der Caritas-Schwangerenberatung aus dem Jahr 2019 ist damit unwirksam.

Bistum: Bedeutung nicht vollständig erfasst

In der Stellungnahme der Kirche heißt es weiter: "Das Bistum Limburg achtet die Freiheit jedes Menschen, über seine religiöse Zugehörigkeit zu entscheiden. Zugleich ist das Recht der Kirche geschützt, ihren Auftrag nach ihrem Selbstverständnis zu gestalten und glaubwürdig wahrzunehmen."

Nach katholischem Verständnis betreffe ein Kirchenaustritt die Bindung an die kirchliche Gemeinschaft selbst. "Dass eine Person weiterhin einzelne kirchliche Überzeugungen teilt, erfasst die Bedeutung dieses Schritts daher nicht vollständig", so die Argumentation. In den nächsten Wochen werde geprüft, ob es geboten sei, sich an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht müsse geschützt werden.

Richter sehen unzulässige Benachteiligung

Das Bundesarbeitsgericht kam indes zu dem Schluss, dass die Kündigung aufgrund eines Kirchenaustritts eine unzulässige Benachteiligung wegen der Religion darstelle, wenn der kirchliche Arbeitgeber mit den gleichen Aufgaben auch Personen beschäftige, die nicht Mitglied dieser Kirche seien. Zudem verwies das Gericht darauf, dass die Klägerin ihren Austritt nur vor der zuständigen staatlichen Stelle erklärt und nicht weiter publik gemacht habe. Insofern stelle der Austritt allein keinen Loyalitätsverstoß dar, der eine Benachteiligung rechtfertige. Die Erfurter Richter folgten im Wesentlichen der Argumentation des Europäischen Gerichtshofs vom März, dem der Fall zur Klärung vorgelegt worden war.

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