Menschenrechtsgericht entscheidet auf Tod

Damit bestätigten die Straßburger Richter demnach das in Frankreich geltende Leonetti-Gesetz, dass den Ärzten die Entscheidung überlässt, lebenserhaltende Maßnahmen abzubrechen, wenn sich der Patient nicht mehr selbst mitteilen kann.
Der Franzose liegt seit einem Motorradunfall 2008 im Koma. Die Ehefrau Lamberts, ein Großteil seiner Geschwister und seine Ärzte hatten sich gegen lebensverlängernde Maßnahmen ausgesprochen. Körperliche Reaktionen zeugten von Schmerzen des Patienten, urteilten die Mediziner. Die Eltern dagegen wollten, dass ihr Sohn weiter künstlich ernährt und damit am Leben gehalten wird; sie baten deshalb den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof um eine Entscheidung. Der Anwalt der Eltern hatte bereits vor Prozessbeginn angekündigt, im Fall einer Niederlage erneut vor Gericht in Frankreich ziehen zu wollen.
Neue rechtliche Regelungen in Frankreich
Der Fall Lambert hatte in Frankreich eine Debatte über eine neue rechtliche Regelung Sterbehilfe entfacht. Im März billigte die Französische Nationalversammlung eine Änderung des Gesetzes, wonach eine "tiefe und kontinuierliche Sedierung" für unheilbar kranke Patienten in bestimmten Situationen erlaubt ist. Die Abgeordneten stimmten darüber hinaus für die Einführung einer verbindlichen Patientenverfügung. Zuvor war eine entsprechende Verfügung nur für drei Jahre gültig. Vertreter katholischer und evangelischer Kirchen sowie die jüdische Gemeinde und die Muslime in Frankreich hatten kritisiert, die Sedierung bis zum Tod sei der Einstieg in eine aktive Beihilfe zum Suizid.
In Deutschland hatte 2010 der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass sich niemand gegen seinen Willen medizinisch behandeln lassen muss. (KNA)