Die Bischofskonferenz lobte in diesem Zusammenhang einen entsprechenden Vorstoß von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU). "Die deutschen Bischöfe begrüßen Initiativen, die Beihilfe zur Selbsttötung nicht zu einer normalen, gesellschaftlich anerkannten Dienstleistung werden lassen", erklärte Pressesprecher Matthias Kopp der Katholischen Nachrichten-Agentur auf Anfrage. Das Leben eines jeden Menschen - gerade auch des hilfsbedürftigen, alten, kranken und verzweifelten - sei unbedingt zu schützen.
CDU strebt fraktionsübergreifenden Antrag an
Kopp verwies auch auf das CDU-Wahlprogramm, in dem sich die Partei zum weiteren Ausbau der palliativmedizinischen Versorgungsangebote bekannt und aktive Sterbehilfe abgelehnt habe. Dort werde auch dafür plädiert, jede Form der organisierten Hilfe zur Selbsttötung künftig unter Strafe zu stellen.
Unions-Fraktionschef Volker Kauder (CDU) hatte am Mittwoch einen neuen Vorstoß zur Regelung der Beihilfe zum Suizid angekündigt. Zum diesem Thema solle es einen fraktionsübergreifenden Antrag aus der Mitte des Parlaments geben, sagte er. Kauder wirbt wie Gröhe für ein Verbot jeder Form der organisierten Beihilfe zur Selbsttötung.
In den vergangenen Legislaturperioden waren mehrere Anläufe für eine gesetzliche Regelung gescheitert. Insbesondere die FDP hatte darauf bestanden, nur die "gewerbsmäßige" Beihilfe mit Gewinnabsichten zu verbieten. Das würde die Tätigkeit von Sterbehilfevereinen aber weiter ermöglichen. Dies traf auf massiven Widerstand bei CDU und CSU. Auch Vertreter der Kirche hatten den Gesetzentwurf kritisiert .
Unions-Fraktionschef Volker Kauder hat zur Regelung der Beihilfe zum Suizid einen fraktionsübergreifenden Antrag aus der Mitte des Parlaments angeregt.
Müntefering: Verzweifelte brauchen Hilfe, nicht Sterbehilfe
Im ZDF-Morgenmagazin wandte sich auch der ehemalige SPD-Vorsitzende Franz Müntefering gegen aktive Sterbehilfe und Beihilfe zum Suizid. Hinter einen Slogan wie "Mein Tod gehört mir" mache er "doch ein Fragezeichen dahinter", sagte er. Müntefering warnte die Gesellschaft davor, schnelle Auswege aus belastenden Lebenssituationen vorzugaukeln. Viele Menschen bekundeten ihren Sterbewillen, weil sie Angst vor Schmerzen und Einsamkeit hätten, sagte der SPD-Politiker, der 2007 von seinem Amt als Bundesarbeitsminister zurückgetreten war, um seine sterbenskranke Frau zu pflegen. Wer verzweifelt sei, brauche aber eher Trost und Hilfe, etwa durch Palliativmedizin und Hospizdienste. "Diesen Weg sollten wir gehen."
In Deutschland ist aktive Sterbehilfe verboten. Das Strafgesetzbuch stellt in Paragraf 216 auch das Töten auf Verlangen - etwa durch die Verabreichung von Medikamenten - unter Strafe und droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren an. Dagegen bleibt die sogenannte passive Sterbehilfe, etwa durch Abschalten der Beatmungsgeräte straffrei, sofern sie dem Willen des Patienten entspricht. Da Selbsttötungsversuche in Deutschland juristisch nicht belangt werden, ist auch die Beihilfe zum Suizid straffrei.
Allerdings können Helfer anschließend wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt werden. Durch die Schweizer Sterbehilfeorganisation Dignitas und den früheren Hamburger Justizsenator Roger Kusch ist auch das Problem der organisierten Beihilfe zur Selbsttötung ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. (luk/KNA)
Niederlande
Als erster Staat weltweit haben die Niederlande im Frühjahr 2002 die aktive Sterbehilfe unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Nach dem "Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung" bleibt der handelnde Arzt straffrei, wenn er die vorgegebenen Sorgfaltskriterien einhält. Auch Jugendliche ab 12 Jahren können das Recht auf aktive Sterbehilfe einfordern. Die Zulassung aktiver Sterbehilfe wurde inzwischen auch - unter bestimmten Voraussetzungen - auf Säuglinge und Menschen mit weniger schwerer Krankheiten ausgeweitet.
Belgien
Im Mai 2002 hat die belgische Abgeordnetenkammer ein "Gesetz zur Euthanasie" verabschiedet. Nach dem Gesetz ist die Tötung auf Verlangen durch einen Arzt unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Ende vergangenen Jahres stimmte der belgische Senat für eine Ausweitung der Regelung auf Minderjährige ohne jegliche Altersbegrenzung. Die Abgeordnetenkammer muss der Regelung noch zustimmen.
Luxemburg
Im März 2009 trat ein Sterbehilfegesetz in Kraft, das aktive Sterbehilfe wie in den Niederlanden und Belgien unter bestimmten Umständen erlaubt. Bereits 2008 hatte das Parlament das Gesetz mit knapper Mehrheit beschlossen, doch Großherzog Henri I. weigerte sich aus Gewissensgründen, das Regelwerk zu unterzeichnen. Daraufhin focht das Luxemburger Parlament eine Verfassungsänderung durch und beschränkte die Rolle des katholischen Staatsoberhaupts auf eine rein repräsentative.
Frankreich
Nach einem Gesetz von 2005 ist aktive Sterbehilfe strafbar. Ärzte dürfen die Behandlung unheilbar Kranker jedoch stoppen oder begrenzen, wenn der Patient dies wünscht. Mehrfach hatten spektakuläre Fälle in den vergangenen Jahren eine öffentliche Debatte über aktive Sterbehilfe ausgelöst. Ende 2013 sprach sich ein im Auftrag von Staatschef Francois Hollande eingesetztes Bürgergremium für eine teilweise Zulassung der Sterbehilfe aus. Aktive Sterbehilfe soll hingegen im Regelfall weiter verboten bleiben.
Großbritannien
In Großbritannien ist aktive Sterbehilfe verboten. Auch jede Beihilfe zur Selbsttötung ist ein Straftatbestand. Dabei gibt es einen weiten Ermessensspielraum beim Strafmaß. In der Praxis kommt es selten zur Strafverfolgung. Derzeit berät das Oberste Gericht darüber, ob das Verbot eines ärztlich assistierten Suizids gegen den menschenrechtlichen Schutz des Privatlebens verstößt. Vergangenes Jahr hatte die "Commission on Assisted Dying" unter Leitung des früheren Generalstaatsanwalts und Lordkanzlers Charles Falconer einen Vorstoß für eine Liberalisierung veröffentlicht. Demnach sollen Volljährige, die unheilbar krank sind und eine Lebenserwartung von weniger als einem Jahr haben, einen assistierten Suizid wählen können.
Italien
Vergleichbar mit der Situation in Deutschland fällt die aktive Sterbehilfe grundsätzlich in den Anwendungsbereich des strafrechtlichen Verbots der vorsätzlichen Tötung. Bei einer Tötung aus Mitleid kann eine Strafmilderung gewährt werden. Abweichend von der deutschen Rechtslage ist auch die Verleitung und die Beihilfe zum Selbstmord strafbar.
Österreich
In Österreich ist nicht nur die aktive direkte Sterbehilfe, sondern auch die Mitwirkung am Suizid verboten und wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Schweiz
In der Schweiz ist es legal, anderen Menschen die Mittel zum Selbstmord zur Verfügung zu stellen und sie zu begleiten, sofern der Helfer nicht persönlich vom Tod des Patienten profitiert. Sterbehilfeorganisationen wie Dignitas und Exit bieten Beihilfe zur Selbsttötung an. Die aktive Sterbehilfe ist unabhängig von den Motiven des Täters strafbar. Passive und indirekte Sterbehilfe ist erlaubt. (KNA)