Vor evangelischen Kirchen dürfen künftig andere Flaggen wehen
Vor den rund 75.000 evangelischen Kirchengebäuden in Deutschland dürfen künftig unterschiedliche Flaggen gehisst werden. Am Mittwoch beschloss die in Dresden tagende Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) ein Gesetz, mit dem eine Verordnung des Rates der EKD von 1947 aufgehoben wurde.
Die Kirche hatte seinerzeit unter dem Eindruck des Nationalsozialismus und der Beflaggung kirchlicher Gebäude mit Hakenkreuzfahnen festgelegt, dass vor Gotteshäusern lediglich die Kirchenfahne, die ein violettes Kreuz auf weißem Grund zeigt, wehen darf. Mit dem neuen Beschluss können künftig dann auch andere Fahnen vor Kirchen wehen. Allerdings dürften die Flaggen dem Auftrag der Kirche nicht widersprechen, hieß es.
Im Vorfeld hatte es eine Diskussion um dieses Thema gegeben. Dabei bezweifelte die Präses des EKD-Kirchenparlaments, Anna-Nicole Heinrich, dass etwa die Deutschlandflagge vor Kirchen gehisst werden dürfe. Der Hallenser Kirchenrechtler Michael Germann griff das in der Debatte auf: Wenn die Synodenteilnehmer danach gefragt würden, ob die Bundesflagge vor der Kirche gehisst werden könne, sei dies ein guter Gesprächseinstieg: "Eine Kirche ist kein Rathaus und auch keine Gartenlaube."
Keine Verkleinerung
Die viertägige Jahrestagung der EKD ging am Mittwoch zu Ende. Schwerpunktthema war "Macht in der Kirche". Nach einem Studientag beschloss die Synode mehrheitlich, die Machtbeziehungen zwischen den Gremien der EKD auf den Prüfstand zu stellen. Überprüft werden sollen etwa die Richtlinienkompetenz des Rates der EKD oder die Frage, ob "vom Kirchenamt Entscheidungsmacht in der Übersetzung von Arbeit zwischen den leitenden Gremien ausgeübt wird". Ergebnisse sollen der Synode 2026 vorgelegt werden.
Vorerst gescheitert sind Pläne für eine Verkleinerung der derzeit 120 Mitglieder zählenden EKD-Synode. Eine Reihe von Synodalen hatte in der Debatte vor negativen Folgen etwa für die Breite der Vertretung im evangelischen Kirchenparlament gewarnt. Am Ende wurde ein Prüfauftrag beschlossen, der die Auswirkungen einer Verkleinerung der Synode etwa auf die Vertretung von Landeskirchen oder die Beteiligung von Ehrenamtlichen überprüfen soll. (tmg/KNA)
