Das Landgericht Mönchengladbach hat einen katholischen Geistlichen vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen. Ein Diakon hatte ihm vorgeworfen, ihn bei mehreren Gelegenheiten erschreckt zu haben. Aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung kann das bei dem Geschädigten laut Anklage unter anderem Panik und Krämpfe hervorrufen.
Das Gericht konnte allerdings keinen Vorsatz zum Erschrecken feststellen. Auch ein Wissen um die Schwere der Krankheit des Diakons sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dieser Ansicht an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kosten für das Verfahren trägt der Staat.
Pfarrer: Keine böse Absicht
Im Verfahren hatte der Priester eingeräumt, es habe Situationen gegeben, in denen der Diakon sich erschreckt habe. Allerdings habe er seinen Kollegen lediglich begrüßt oder ohne böse Absicht laut angesprochen. Zudem habe er von der starken Beeinträchtigung des Mannes nichts gewusst. Zeugen unterstützten diese Darstellung.
Der Diakon in Ruhestand erklärte vor Gericht, der Pfarrer habe ihn bei drei Gelegenheiten erschreckt. Auch ansonsten habe er provoziert und sich despektierlich verhalten. Der Geschädigte hatte angegeben, seinen Gesundheitszustand gegenüber dem Pfarrer mehrfach angesprochen und um ein Unterlassen gebeten zu haben. Ein Fall habe sich vor einem Gottesdienst zugetragen. Der Diakon habe in der Folge einen Tremor, Sichtfeldeinschränkungen und Sprachverzögerungen erlitten und sei deswegen in psychiatrischer Behandlung gewesen. Weiteres Erschrecken soll nach Angaben der Staatsanwaltschaft bei einem privaten Abendessen und in der Sakristei einer Kapelle stattgefunden haben.
Zeugen sahen kein Erschrecken
Befragte Zeugen des gemeinsamen Abendessens und Gemeindemitglieder hatten erklärt, sie hätten nichts davon mitbekommen, dass der Priester den Diakon erschreckt habe. Auch sei weder an dem Abend noch allgemein in der Gemeinde die Krankheit des Diakons zur Sprache gekommen.
Ein Diakon ist ein geweihter Amtsträger in der katholischen Kirche, der taufen, verheiraten, beerdigen, Wortgottesdienste leiten und predigen darf. Anders als ein Priester darf er jedoch nicht die Messfeier leiten oder die Beichte hören. (KNA)