Wer getauft wird, wird ins Taufregister eingetragen. Pfarreien führen dazu dicke Bücher, in denen sie die grundlegenden Daten des Getauften und der Taufe eintragen: Name, Geburtsdatum, Wohnort, Namen der Eltern, das Taufdatum, in welcher Kirche und von wem der Mensch getauft wurde und wer die Taufpaten sind. Außerdem bleibt in den Taufbüchern Platz, um die im Laufe eines Lebens wichtigen christlichen Ereignisse einzutragen, etwa die Firmung, die kirchliche Hochzeit oder ein ewiges Gelübde in einem Orden.
Beispielsweise, um kirchlich zu heiraten, benötigen Brautpaare einen Auszug aus dem Taufbuch. So wird etwa sichergestellt, dass ein Partner nicht schon einmal kirchlich verheiratet war. Tritt jemand aus der Kirche aus, wird auch das im Taufregister eingetragen.
Belgier gegen Bistum vor Gericht
Dieser Fall ist einem Mann aus Belgien ein Dorn im Auge: Er wurde 1955 als Kind katholisch getauft und trat als Erwachsener aus der Kirche aus. Bei seiner Diözese, dem Bistum Gent, beantragte er 2021, jeden Verweis auf seine Person aus allen Registern und Archiven zu streichen. Das Bistum vermerkte seinen Austritt im Taufbuch.
Dies ging ihm nicht weit genug. Er will, dass jeder Zusammenhang von ihm zu jedweder Religion gelöscht wird. Distanz möchte er damit unter anderem zu Leid, das die katholische Kirche Menschen angetan hat. Er beruft sich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Deren Artikel 17 sieht ein Recht auf Vergessen vor, also die Löschung personenbezogener Daten, wenn diese für den ursprünglichen Zweck nicht mehr nötig sind. 2023 gab ihm die belgische Datenschutzaufsicht Recht und verlangte das Löschen seiner Daten aus dem Taufbuch. Die Behörde hielt es für unverhältnismäßig, dass die Kirche die Daten lebenslang entgegen dem ausdrücklichen Wunsch behält.
Die Datenschutz-Grundverordnung sieht ein Recht auf Vergessen vor. Gilt das auch für Taufbucheinträge? Das muss der Europäisch Gerichtshof entscheiden.
Das Bistum Gent zog dagegen vor Gericht. Das zuständige belgische Verwaltungsgericht entschied erstmal nicht, sondern legte den Streitfall im Dezember 2024 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Die Kernfrage: Hat eine Person, die als Minderjährige getauft wurde und sich nach Eintritt der Volljährigkeit von der römisch-katholischen Kirche distanzieren möchte, ein Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dem Taufregister?
Im Vorabentscheidungsersuchen fragt das belgische Gericht außerdem, inwiefern die Religionsfreiheit bei der Anwendung des Artikels 17 DSGVO eine Rolle spielt. Auch will das belgische Gericht wissen, ob es einen Unterschied macht, dass ein Taufregister nicht digital, sondern ein "einzigartiger körperlicher Träger in Form eines doppelseitigen Buchs, bei dem auch auf der Rückseite Daten anderer betroffener Personen vermerkt sind" ist. Löschen ist in der Praxis also gar nicht so einfach. Das belgische Gericht fragt daher, ob ein Randvermerk auch als gelöscht angesehen werden könnte.
Schlussanträge am 1. Oktober
Des Weiteren soll der EuGH sich äußern, inwiefern in der Datenverarbeitung in Kirchenbüchern ein öffentliches Interesse liege, zum Beispiel für wissenschaftliche historische Forschung oder für statistische Zwecke.
Vor zwei Wochen hielt die Große Kammer des höchsten EU-Gerichts nun die mündliche Verhandlung dazu ab. Am 1. Oktober will die Generalanwältin ihre Schlussanträge zu dem Fall vorlegen. Sie gibt damit eine Einschätzung für das Gericht zu dem Fall ab. Die Schlussanträge sind nicht bindend, die Große Kammer wird dann einige Wochen später ihr Urteil fällen.
Belgien debattiert über das Löschen von Taufbucheinträgen
Die Kirche in Belgien steht nach einer Fernsehdokumentation über Missbrauch in der Kritik – die Kirchenaustritte steigen massiv. Aber wer getauft ist, bleibt das, auch im Taufregister. Dagegen erheben sich Proteste – doch haben sie Aussicht auf Erfolg?
Zum ArtikelNach dem Verständnis der katholischen wie auch der evangelischen Kirche ist die Taufe ein Sakrament, das nicht zurückgenommen werden kann. Im katholischen Kirchenrecht ist von der Taufe als "untilgbarem Prägemal" (c. 849 CIC) die Rede. Will ein Ausgetretener wieder in die Kirche eintreten, wird er nicht erneut getauft. Der dauerhafte Eintrag im Taufbuch beugt also vor, dass eine Taufe zweimal erfolgen könnte.
Ähnlich ist es in der evangelischen Kirche. "Ein Kirchenaustritt beendet die Mitgliedschaft, hebt aber die Tatsache einer vollzogenen Taufe, die weiterhin bestehen bleibt, nicht auf", erklärte ein Sprecher der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) auf Anfrage. "Deshalb werden Taufeinträge nach geltendem kirchlichem Recht grundsätzlich nicht gelöscht, sondern dauerhaft dokumentiert". Das Taufbuch sei keine laufende Mitgliederkartei, sondern Dokument einer vergangenen Amtshandlung. Es diene kirchenrechtlichen, historischen und archivarischen Zwecken.
Auch Anfragen nach Löschung in Deutschland?
Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) fragte bei der Deutschen Bischofskonferenz und mehreren Bistümern nach, ob ihnen ähnliche Fälle wie der belgische bekannt sind. Manche der Bistümer berichteten von einzelnen Anfragen nach Löschung der Daten im Taufbuch. Öffentliche Streitigkeiten ähnlich dem Fall in Belgien sind hierzulande nicht bekannt.
Neben den Kirchenbüchern verwenden die Pfarreien eine Verwaltungssoftware, die mit den staatlichen Behörden vernetzt ist und ihnen die Daten der aktiven Kirchenmitglieder gibt. Diese wird im Alltag genutzt, beispielsweise, um Familien vor der Erstkommunionvorbereitung anzuschreiben oder Senioren zu runden Geburtstagen zu gratulieren. In dieser Datei werden Menschen nach einem Kirchenaustritt laut einem Sprecher des Bistums Essen nicht mehr geführt.
Informationen über ausgetretene Gemeindemitglieder würden in sogenannten Altdaten mit Sperrvermerk gespeichert, erklärt Kirchenrechtlerin Anna Ott. Gänzlich gelöscht würden die digitalen Daten nicht, um weiterhin auskunftsfähig über den kirchlichen Personenstand der Person sein zu können.
Die Kirchenrechtlerin und Kanzlerin der Kurie im Bistum Mainz, Anna Ott, erläuterte, Informationen über ausgetretene Gemeindemitglieder würden in sogenannten Altdaten mit Sperrvermerk gespeichert. Gänzlich gelöscht würden die digitalen Daten nicht, um weiterhin auskunftsfähig über den kirchlichen Personenstand der Person sein zu können – beispielsweise katholisch, aber ausgetreten – und etwa eine zurückliegende Kirchensteuerpflicht für die staatlichen Behörden nachvollziehen zu können.
Auf einen weiteren Aspekt verweist der Verband deutschsprachiger Berufsgenealogen. Kirchenbücher seien die wichtigste Quelle für Ahnenforschung. Bis zur Einführung des staatlichen Personenstandsregisters in Deutschland 1876 seien Kirchenbücher meist die einzig erhaltene Aufzeichnung zu Geburten, Familienzugehörigkeit und dem sozialen Umfeld eines Menschen – alle Bevölkerungsschichten abdeckend. "Für mich sind Kirchenbücher weit mehr als religiöse Mitgliedschaftsnachweise. Sie sind historische Primärquellen und Kulturgut, das für die Rekonstruktion von Familien- und Sozialgeschichte unersetzlich ist", sagte Andrea Bentschneider, Ahnenforscherin und Vorsitzende des Verbands auf KNA-Anfrage.
"Kirchenbücher häufig die einzige Quelle"
Für das vergangene Jahrhundert seien dann auch Standesamtsurkunden eine weitere wichtige Quelle. "Dennoch enthalten Kirchenbucheinträge bis heute Informationen, die sich in Urkunden nicht finden, etwa zu Paten, Konfession oder familiärem Umfeld", so Bentschneider. "Für Menschen, die ihre Herkunft erforschen, etwa Adoptierte, Nachfahren von Auswanderern, Vertriebenen oder Familien, deren Unterlagen im Krieg verloren gingen, sind Kirchenbücher häufig die einzige Quelle."
Was Bentschneider mit Blick auf das Urteil betonte: "Die Relevanz eines Eintrags entsteht nicht sofort, sondern oft erst mit zeitlichem Abstand." Ein heute vorgenommener Eintrag möge für die betroffene Person selbst unerheblich erscheinen, für deren Nachkommen und für Historiker künftiger Generationen sei er es nicht. "Eine Löschung heute entzieht nicht nur der aktuellen, sondern auch jeder zukünftigen Forschung die Quelle, unwiderruflich."