Papst Leo XIV. hat schon zum zweiten Mal in seiner Amtszeit das Grundgesetz des Staats der Vatikanstadt geändert. Die verhältnismäßig behutsamen Reformen an dem Gesetzestext, der seine letzte große Überarbeitung 2013 unter Papst Franziskus erlebte, ändern in der Sache wenig. Sie zeigen aber den Gesetzgebungsstil Leos, der selbst Kirchenrechtler ist: keine großen und groben Linien, sondern präzise Federstriche.
Papst Franziskus (2013–2025) hatte das vatikanische Grundgesetz wesentlich neu gefasst und im Stil seiner Kurienreform auch den weltlichen Arm des Vatikans, den Staat der Vatikanstadt, primär in seiner dienenden Funktion für den Heiligen Stuhl beschrieben. Dabei wurden die Rollen des Heiligen Stuhls und des Vatikanstaats klar unterschieden. Die in der Außenwirkung bedeutendste Änderung von Franziskus war die Öffnung der Päpstlichen Kommission für den Vatikanstaat, der Regierung, für Laien. Das Amt des Regierungschefs blieb dagegen dem Wortlaut der Verfassung nach weiter Kardinälen vorbehalten, auch wenn Franziskus in einer seiner letzten Amtshandlungen die Ordensfrau Raffaella Petrini zur Präsidentin des Governatorats und damit Regierungschefin berief.
Diese Personalie und ihre Verankerung im Grundgesetz führten zur ersten Verfassungsänderung durch Leo im November 2025, gut ein halbes Jahr nach seiner Wahl. Dass Frauen Leitung im Vatikan wahrnehmen können, bleibt auch unter dem neuen Papst so. Nur stand es mit Leos erster Grundgesetzänderung nun auch im Gesetz: Stand in der alten Fassung, dass die Päpstliche Kommission aus "Kardinälen, von denen einer Präsident ist, und anderen Mitgliedern" besteht, hat Leo in der neuen Fassung einfach nur den Relativsatz nach rechts verschoben, so dass sich "von denen einer Präsident ist" auf die Kardinäle und die anderen Mitglieder bezieht – damit entsprach die Rechtslage der vom Papst gesetzten faktischen Lage.
Pragmatische Detailänderungen
Die Änderungen, die der Papst nun vornimmt, sind ähnlich unspektakulär. Substantiell bleibt alles so, wie es bereits von Papst Franziskus damals geändert wurde. Es wird nur genauer gefasst und wohl auch stärker an die Realität angepasst. Einiges, was bisher wohl implizit so gehalten wurde, steht nun explizit im Gesetz. Das Grundgesetz Leos ist also lediglich eine Präzisierung des Grundgesetzes von Franziskus. Weiterhin gibt es in der Gesetzgebungsgeschichte der vatikanischen Verfassung damit die drei großen Epochen der Fassung der erstmaligen Inkraftsetzung 1929 durch Papst Pius XI. (1922–1939), der Reform durch Johannes Paul II. (1978–2005) im Jahr 2000 und der in allen wichtigen Aspekten trotz der Anpassungen immer noch geltenden Franziskus-Reform von 2023.
Ein Beispiel für die Kleinteiligkeit der Änderungen Leos findet sich in Artikel 7, wo es um die Gesetzgebung geht: Die gesetzgebende Funktion wird durch die Päpstliche Kommission ausgeübt, außer in Fällen, die sich der Papst vorbehalten hat. Ergänzt wird nun als zweite Ausnahme die "ausnahmsweise Übertragung an ein anderes Organ". Da der Papst jederzeit frei handeln kann, auch gegen das Grundgesetz, bräuchte es diese Änderung nicht, er könnte die Gesetzgebung auch ohne sie einem anderen Organ übertragen. Sie macht aber diese Option explizit.
Papst Leo XIV. im Gespräch mit Schwester Raffaella Petrini, der Präsidentin des Governatorats und damit der Regierungschefin des Vatikans. Die erste Grundgesetzänderung von Leo hat das Recht dieser Realität angepasst.
Ähnlich verhält es sich damit, dass dort, wo der stellvertretende Generalsekretär erwähnt wird, ein "ove nominato", "falls er ernannt ist", ergänzt wird – der Gesetzestext signalisiert nun, dass das Grundgesetz die Besetzung dieses Amts nicht in jedem Fall für notwendig erachtet. Derartige Optionen werden auch geöffnet, wenn festgestellt wird, dass sich die Kommission eine Geschäftsordnung geben kann, anstatt zu statuieren, dass sie sich eine gibt, und dass der Generalrat und die Staatsräte beratende Aufgaben wahrnehmen können, anstatt dass sie das tun.
Die Entflechtung von Vatikanstaat und Kurie wird in einem Punkt erweitert: Die Möglichkeit, dass Institutionen des Heiligen Stuhls über den Regierungschef Stellungnahmen zu Rechtsfragen bei der Vatikan-Legislative einholen, wurde gestrichen. Warum diese Streichung vorgenommen wurde, bleibt wie die anderen Änderungen unbegründet. Spielte diese Regelung keine Rolle, weil die Kurie wenig mit vatikanstaatlichem Recht zu tun hat? Künftig heißt es allgemein, dass der Regierungschef der Legislative Rechtsfragen vorlegen kann – aus welchem Anlass und aus welcher Quelle sich diese Fragen ergeben, bleibt offen.
Klare Aufgabenzuweisungen für die Exekutive
Die größte Änderung bezieht sich auf den Titel III des Grundgesetzes zur Exekutive. Dieser wird deutlich länger und klärt die Aufgaben der einzelnen Regierungsämter genauer. Insbesondere regelt ein neuer Artikel 16 erstmals ausführlich die Aufgaben des Präsidenten des Governatorats, also des Regierungschefs. Der Präsident des Governatorats "gewährleistet die Staatsführung, überwacht die Ausführung und Umsetzung der Gesetze und sonstigen Rechtsakte, erteilt die für die allgemeine Organisation des Staates erforderlichen Weisungen, legt die Leitlinien für die Verwaltung und die Personalführung fest und koordiniert die Organe des Governatorats". Außerdem wird er ermächtigt, Aufgaben an den Generalsekretär oder dessen Vertreter zu delegieren.
Keine der genannten Aufgaben ist überraschend – was sonst sollte ein Regierungschef tun? Es wirkt aber bezeichnend, dass eine derartige Aufgabenbeschreibung anscheinend nicht nötig war, solange ein Kardinal an der Spitze des Vatikanstaats stand, mit der Ernennung einer Frau aber eingefügt wird. Soll damit die Autorität der Amtsinhaberin abgesichert werden in einem sehr klassisch priesterdominierten Umfeld?
Ansonsten werden die Regierungsfunktionen nur genauer gefasst und festgehalten, wie die Ämter besetzt werden. Der Generalsekretär wird vom Papst auf Vorschlag des Regierungschefs auf fünf Jahre ernannt (vorher gab es dazu keine Regelung). Die Aufgabe, die Beschlüsse und Anweisungen des Präsidenten umzusetzen, wird im entsprechenden Artikel weiter nach vorne gezogen – soll diese umsetzende Funktion stärker betont werden? –, außerdem erhält er die Zuständigkeit für Archivierung und das Beidrücken des Staatssiegels auf offizielle Dokumente. Ausdrücklich wird nun ein Generalsekretariat erwähnt, das den Generalsekretär bei seinen Aufgaben unterstützt.
Justizwesen genauer ausgeführt
Die letzte größere Textänderung betrifft das Gerichtswesen. Auch hier wird nichts wesentlich Neues eingeführt, sondern allgemeine Formulierungen in konkretere überführt: Stand im alten Artikel 21, dass die richterliche Gewalt im Namen des Papstes "von den gemäß der Gerichtsordnung gebildeten Organen sowie von den anderen Organen" je nach gesetzlicher Zuständigkeit ausgeübt wird, zählt der korrespondierende neue Artikel 22 die Justizorgane explizit auf: "die gerichtlichen Aufgaben durch das Gericht, das Berufungsgericht und das Kassationsgericht; die Ermittlungs- und Anklageaufgaben durch die Staatsanwaltschaft", ergänzt wird außerdem ein Hinweis auf das Gesetz über die Gerichtsordnung. Damit ist das Justizsystem nun in seinen Grundlinien in der Verfassung klar umrissen.
Der neue Text des Grundgesetzes ist ohne begleitendes Schreiben und ohne Ankündigung im täglichen Pressebriefing des Vatikanischen Presseamts erschienen. "Die Notwendigkeit, neuen Anforderungen an die Staatsführung sowie einigen wichtigen gesetzlichen Änderungen der letzten Jahre Rechnung zu tragen, macht den Erlass eines neuen Grundgesetzes erforderlich", heißt es dazu knapp in der Einleitung. Viel Aufhebens macht der Papst nicht um die Reform, die in seinen Augen auch so unspektakulär ist, dass sie unverzüglich in Kraft treten kann. Mit seiner Grundgesetz-Reform bleibt sich Papst Leo XIV. treu: keine Revolution, sondern eine behutsame Weiterentwicklung dessen, was er von seinen Vorgängern übergeben bekommen hat. Kein Kurswechsel, sondern eine behutsam ordnende Hand.
Die Verfassungen des Staats der Vatikanstadt
Erstmals erhielt der Staat der Vatikanstadt 1929 ein Grundgesetz, kurz nach seiner Entstehung im Zuge der Lateranverträge. Seither gab es einige Reformen.
- Papst Pius XI.: Legge fondamentale della Città del Vaticano vom 7. Juni 1929.
- Papst Johannes Paul II.: Legge fondamentale dello Stato della Città del Vaticano vom 26. November 2000 (deutsche Übersetzung)
- Papst Franziskus: Legge fondamentale della Città del Vaticano vom 13. Mai 2023
- Papst Leo XIV.: Legge Fondamentale dello Stato della Città del Vaticano vom 31. Juli 2026