Vollversammlungen von ZdK und DBK müssen noch zustimmen

Synodaler Ausschuss: Satzung und Geschäftsordnung veröffentlicht

Veröffentlicht am 16.11.2023 um 13:16 Uhr – Lesedauer: 

Bonn/Berlin ‐ Am vergangenen Wochenende hat sich der Synodale Ausschuss zu seiner ersten Sitzung in Essen getroffen. Dort wurden die grundlegenden Dokumente für die Arbeit des Gremiums beschlossen – die nun auch für alle Interessierten einsehbar sind.

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Die geplante Satzung und Geschäftsordnung des Synodalen Ausschusses sind nun öffentlich einsehbar. Die beiden grundlegenden Dokumente für die Arbeit des Gremiums wurden am Donnerstag auf der Internetseite des kirchlichen Reformprozesses Synodaler Weg zum Download bereitgestellt. Am vergangenen Wochenende hatten sich die Mitglieder des Synodalen Ausschusses zu ihrer ersten Sitzung in Essen getroffen und dort Satzung und Geschäftsordnung beschlossen. Dem Gremium gehören die Bischöfe und Diözesanadministratoren der 27 deutschen Diözesen, 27 vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) ernannte Vertreter und weitere 20 von der Vollversammlung des Synodalen Wegs gewählte Mitglieder an. Auftrag des Synodalen Ausschusses ist die Vorbereitung der Einrichtung eines dauerhaften Synodalen Rates, die Beratung und Verabschiedung der beim Synodalen Weg noch nicht beschlossenen Texte sowie die Beschäftigung mit der Umsetzung der bereits verabschiedeten Beschlüsse des Reformprozesses.

Damit die Satzung des Synodalen Ausschusses in Kraft treten kann, muss sie noch von den beiden Trägern des Synodalen Wegs, der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und dem ZdK, beschlossen werden. Das wird voraussichtlich bei der Vollversammlung des Laiendachverbands am 24. und 25. November in Berlin und der Frühjahrsvollversammlung der DBK vom 19. bis 22. Februar 2024 in Augsburg geschehen. Die Satzung legt die grundlegende Struktur des Synodalen Ausschusses fest, wie das Präsidium, die Plenarversammlung oder die Kommissionen.

Sitzungen des Synodalen Ausschusses mit Medienöffentlichkeit

Eine bedeutende Änderung zur Satzung des Synodalen Wegs sind die Abstimmungen. Anders als beim Synodalen Weg müssen Beschlüsse keine eigene Zwei-Drittel-Mehrheit unter den Bischöfen erreichen, stattdessen genügt eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller Mitglieder. Bestimmungen zur Wertung von Enthaltungen bei Abstimmungen und zum Vorrang von Anträgen auf geheime Abstimmung vor Anträgen auf namentliche Abstimmungen sind nun klarer gefasst als in den entsprechenden Regelungen des Synodalen Wegs. Beide Fragen hatten bei Synodalversammlungen zu kontroversen Auseinandersetzungen über die richtige Auslegung geführt.

Die Geschäftsordnung regelt die wesentlichen Abläufe des Synodalen Ausschusses. Sie besagt etwa, dass alle Sitzungen der Plenarversammlung in der Regel für die Presse öffentlich sind. Einen Livestream schließt die Geschäftsordnung aber aus. Bei der ersten Sitzung des Gremiums am vergangenen Wochenende gab es diese Regelung noch nicht, weshalb die Beratungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgten. Das hatte zu vehementer Kritik von Medienvertretern geführt. (rom)