Wie es im Fall Tebartz-van Elst weitergeht

Die Entscheidung liegt beim Vatikan

Veröffentlicht am 25.07.2015 um 13:43 Uhr – Von Thomas Jansen (KNA)  – Lesedauer: 
Bistum Limburg

Vatikanstadt ‐ Wenn nun das Bistum Limburg Schadensersatz von seinem ehemaligen Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst fordert, ist auch Rom gefragt. Denn ein kirchenrechtlicher Prozess gegen einen Bischof kann nur vor einem vatikanischen Gericht geführt werden.

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Zumindest so viel ist klar: Ein kirchenrechtlicher Prozess gegen einen Bischof kann nur vor einem vatikanischen Gericht geführt werden. Zuständig für den Fall Tebartz-van Elst ist das Gericht der Römischen Rota.

Kollegium von 22 Richtern

Hinter diesem Namen verbirgt sich das zweithöchste Gericht der katholischen Kirche. Bekannt ist es vor allem als römische Berufungsinstanz für Ehenichtigkeitsverfahren. Sie machen den weitaus größten Teil seiner Prozesse aus. Die Rota entscheidet jedoch auch in Streitsachen von Bischöfen - allerdings nur, wenn sie nicht das kirchliche Strafrecht betreffen. Auch die Leiter der meisten katholischen Orden unterstehen der Rechtsprechung der Rota.

Das in der römischen Altstadt gelegene Gericht besteht derzeit aus einem Kollegium von 22 Richtern - ein deutscher Geistlicher ist nicht darunter. Die Entscheidungen werden in der Regel in einer Besetzung mit drei Richtern gefällt. Als Dekan steht dem Gericht der italienische Kirchenrechtler Bischof Pio Vito Pinto vor. Die meisten Entscheidungen werden nach einiger Zeit in anonymisierter Form veröffentlicht. Der aus dem Lateinischen kommende Name des Gerichts geht wahrscheinlich darauf zurück, dass die Richter früher in einer kreisförmigen Sitzordnung tagten.

Bild: ©KNA

Das Bischofshaus in Limburg

Die Römische Rota hat jedoch nicht das letzte Wort. Tebartz-van Elst könnte gegen ihr Urteil Einspruch beim höchsten Gericht der katholischen Kirche einlegen, der sogenannten Apostolischen Signatur in Rom. Ein Urteil der Apostolischen Signatur wäre dann allerdings nicht mehr anfechtbar.

Der Papst ist für Verfahren gegen Bischöfe nur dann unmittelbar zuständig, wenn sie das kirchliche Strafrecht betreffen. Auch hier gibt es seit kurzem allerdings eine Ausnahme: Für Bischöfe, die Missbrauchsfälle vertuschen, hat der Vatikan im Juni die Einrichtung eines eigenen Gerichts an der Glaubenskongregation angekündigt.

Kirchenrecht von 1983 als Grundlage

Grundlage eines Prozesses gegen Tebartz-van Elst wäre das katholische Kirchenrecht aus dem Jahr 1983. Von seinen insgesamt sieben Büchern ist eines ausschließlich dem Thema "Kirchenvermögen" gewidmet. Der Ortsbischof habe "gewissenhaft die Verwaltung des gesamten Vermögens zu überwachen", heißt es darin etwa. Und: Alle Verwalter von Kirchenvermögen müssten ihre Aufgabe "mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters" erfüllen.

Dass Bischöfe zurücktreten, denen ein rechtswidriger Umgang mit Bistumsvermögen vorgeworfen wird, ist nicht alltäglich, kam zuletzt jedoch mehrfach vor. Vor anderthalb Wochen erst nahm der Papst den Amtsverzicht des brasilianischen Erzbischofs Antonio Carlos Altieri an. Dem Leiter des Erzbistums Passo Fundo wurde laut Medienberichten unter anderem vorgeworfen, seine Residenz für umgerechnet 550.000 Euro renoviert zu haben. Im Juli 2013 gaben die slowenischen Erzbischöfe Anton Stres und Marjan Turnsek ihr Amt ab, nachdem ihre Bistümer durch dubiose Investitionen in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren.

In keinem dieser Fälle wurde bislang jedoch bekannt, dass die betroffenen Bistümer in Rom Schadenersatzansprüche gegen ihren früheren Bischof geltend machen wollen.

Der Fall Tebartz-van Elst

Über Monate bestimmten der Skandal um den Limburger Bischof Fanz-Peter Tebartz-van Elst und der Bau am Domberg die mediale Berichterstattung. Am Ende stand der Rücktritt des Oberhirten. Katholisch.de dokumentiert alle wichtigen Stationen des Konflikts.

Weitere Information: Kirchenrechtler kritisiert Verzicht der Justiz auf Tebartz-Verfahren

Jenseits der Frage, ob es gegen Franz-Peter Tebartz-van Elst ein Verfahren vor der römischen Rota geben wird, gibt es auch Kritik am Verzicht der Limburger Staatsanwaltschaft auf ein strafrechtliches Verfahren gegen den früheren Limburger Bischof. Es sei "sehr überraschend", dass die Staatsanwaltschaft Limburg die Vorwürfe wie die Veruntreuung von Kirchensteuergeldern nicht verfolgen wolle, sagte der Kirchenrechter Thomas Schüller in einem Interview mit dem WDR. Mit Blick auf Schadensersatzansprüche des Bistums Limburg gegen den Bischof bezeichnete Schüller die Beweislage als "eindeutig". Er bezeichnete es als denkbar, dass bei einem Erfolg der Klage ein Teil der monatlichen Pension des Bischofs vom Bistum einbehalten werde, bis die Schadenssumme beglichen sei. Denkbar sei auch eine außergerichtliche Einigung zwischen Bischof und Bistum. Schüller war von 1993 bis 2009 Leiter der Stabsstelle Kirchliches Recht im Bischöflichen Ordinariat Limburg. Gegenüber dem "Kölner Stadt-Anzeiger" vom Samstag sagte Schüller, er sehe das Bistum derzeit "an einem Wendepunkt", da im Herbst die Suche nach einem neuen Bischof offiziell beginnen solle. "In der ganzen Affäre ist der Schadenersatz der letzte offene Punkt." Diesen vor Eröffnung des Nachfolge-Verfahrens zu klären, sei "politisch opportun und geboten" (gho/KNA)
Von Thomas Jansen (KNA)