Nach den unerlaubten Weihen

Bistum Münster erlässt Regeln für Alte Messe und warnt vor Piusbrüdern

Altarbereich in der Kerzenkapelle im Marienwallfahrtsort Kevelaer
Bild: Julia Steinbrecht/KNA

Der Münsteraner Bischof Heiner Wilmer hat den Umgang mit der vorkonziliaren Liturgie im Bistum Münster geregelt. Zugleich rät er den Gläubigen dringend davon ab, an Gottesdiensten oder sonstigen Veranstaltungen der Piusbruderschaft teilzunehmen, heißt es im aktuellen Amtsblatt (August-Ausgabe). "Kleriker der Priesterbruderschaft St. Pius X. üben im Bistum Münster keinen offiziellen kirchlichen Dienst aus", heißt es in der Erklärung. "Die von ihnen gespendeten Sakramente werden unerlaubt gespendet. Das durch Weiheträger der Priesterbruderschaft St. Pius X. gespendete Sakrament der Buße sowie die von ihnen assistierten Eheschließungen sind ungültig."

Die Anweisungen zum Umgang mit der Piusbruderschaft im Bistum Münster folgen damit den Vorgaben des Glaubensdikasteriums. Das Dikasterium hatte diesen Kurs in einer erklärenden Note vorgegeben, die zusammen mit dem Exkommunikationsdekret für die Bischöfe der Piusbruderschaft Anfang Juli veröffentlicht wurde. Das Exkommunikationsdekret war mit einer Warnung verbunden: "Die Geistlichen und die Laien werden ermahnt, sich nicht dem Schisma der Priesterbruderschaft St. Pius X. anzuschließen, da sie sich damit ipso facto der Strafe der Exkommunikation latae sententiae aussetzen würden."

Alte Messe in drei Städten des Bistums weiter möglich

Statt der Messen der Piusbruderschaft sollen Gläubige im Bistum Münster die bestehenden Angebote zur Feier der Alten Messe in Münster, Kevelaer und Recklinghausen wahrnehmen. Für die Feier nach den Messbüchern von 1962 hat Wilmer nun erstmals allgemeine Regelungen erlassen. Demnach sind öffentliche oder unter Beteiligung von Gläubigen stattfindende Feiern der vorkonziliaren Liturgie nur an den dafür vorgesehenen Orten zulässig. Außerhalb der benannten Messorte ist die Feier nur nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Kirchenrektors und des Generalvikariats zulässig, insbesondere, wenn Priester sich nur vorübergehend im Bistum aufhalten.

Weiterhin zulässig ist die nichtöffentliche Feier der Alten Messe durch einzelne Priester ohne die Beteiligung weiterer Gläubiger. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Feier weder öffentlich angekündigt wird noch Gläubigen zugänglich gemacht wird. "Eine solche private Messfeier darf weder tatsächlich noch dem äußeren Erscheinungsbild nach den Charakter einer öffentlichen oder gemeindlichen Feier annehmen", heißt es in den Regelungen.

Eheschließungen nach Genehmigung in alter Form möglich

Auch Eheschließungen in der vorkonziliaren Form sind nur nach vorheriger Genehmigung durch das Generalvikariat zulässig und sollen grundsätzlich nur an den benannten Orten der Alten Messe stattfinden. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn wenigstens einer der Eheschließenden im Bistum Münster einen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat. Der assistierende Diakon oder Priester muss im Bistum Münster seinen Dienst ausüben und über die Beauftragung zur Feier der Alten Messe verfügen. Die Delegation der Eheassistenz an ein Mitglied der Piusbruderschaft bleibt weiter ausgeschlossen.

Die vorgesehenen Messorte für die vorkonziliare Liturgie sind im Bistum Münster weiterhin die St.-Aegidii-Kirche der Pfarrei St. Lamberti in Münster, die Kerzenkapelle der Pfarrei St. Marien in Kevelaer (Foto) und die Gottesdienstorte der Priesterbruderschaft St. Petrus in Recklinghausen.

Papst Franziskus (2013–2025) hatte 2021 mit dem Motuproprio "Traditionis custodes" die Feier nach dem Messbuch von 1962 deutlich eingeschränkt und Diözesanbischöfen mehr Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet, die Feier in der alten Form in ihren Bistümern zu regulieren. Infolge der Neuregelung haben in Deutschland bisher die Bistümer Freiburg, Dresden-Meißen und Regensburg diözesane Ausführungsbestimmungen erlassen. Eine einheitliche Regelung für alle deutschen Bistümer ist nach Angaben der Deutschen Bischofskonferenz nicht geplant. Papst Leo XIV. hat die von seinem Vorgänger erlassenen Bestimmungen bislang nicht verändert, lässt in ihrer Anwendung aber einen weniger restriktiven Kurs erkennen. (fxn)