Rechte Homosexueller gestärkt

Bislang konnte ein homosexueller Lebenspartner nur das leibliche Kind des anderen adoptieren - etwa, wenn das Kind einer früheren heterosexuellen Beziehung entstammt oder nach einer Samenspende zur Welt kam. Bei dem Urteil ging es ausdrücklich nicht um Fremdkindadoptionen für homosexuelle Paare. (1 BvR 3247/09 und 1BvL 1/11)
Verhandelt worden waren zwei Fälle, in denen einmal ein Mann und einmal eine Frau vor dem Eingehen einer Lebenspartnerschaft je ein nichtleibliches Kind angenommen hatten und der Partner das Kind ebenfalls adoptieren wollte. Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte unter anderen eine Ärztin aus Münster. Ihre langjährige Partnerin hatte 2004 ein Mädchen aus Bulgarien adoptiert. Doch den Wunsch der Ärztin, gleichfalls Adoptivmutter zu werden, lehnten die Gerichte ab.
Experten argumentierten bei der Verhandlung, eine Sukzessivadoption entspreche den Interessen des Kindes, weil eine rechtliche Verfestigung das Kind schütze. So könne im Falle einer Trennung ein Familiengericht entscheiden, wo das Kind besser leben solle. Im Falle des Todes des Partners, der das Kind adoptiert hatte, wäre es für das Kindeswohl besser, wenn das Kind weiter beim anderen Partner leben könnte. Vorteile durch eine Adoption gebe es zudem beispielsweise im Erbrecht und im Unterhaltsrecht. (KNA)