Entscheidungsrecht für Diözesansynodalrat

Limburgs Bischof will Laienräten mehr Rechte geben

Veröffentlicht am 26.11.2018 um 11:20 Uhr – Lesedauer: 

Limburg ‐ Im Bistum Limburg hat das Volk Gottes schon jetzt viel zu sagen – doch ohne den Oberhirten geht auch hier nichts. Bischof Bätzing will das ändern und künftig seinen Räten Entscheidungsrechte geben. Aber er hat auch Kritik an ihnen.

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Der Limburger Bischof Georg Bätzing will dem Synodalrat seiner Diözese mehr Rechte geben. Bei einem Festakt anlässlich des 50. Jubiläums der Synodalordnung des Bistums kündigte Bätzing an, dass er bereit sei, sich "freiwillig an den repräsentativ erteilten Rat des Gottesvolkes unserer Diözese zu binden und das beratende Stimmrecht in den Fragen, die alle betreffen und nicht die verbindliche Glaubens- und Rechtsordnung der Kirche berühren, in ein entscheidendes Stimmrecht umzuwandeln".

Die Mitbestimmung von Laien habe das Bistum Limburg in den vergangenen 50 Jahren "spürbar geprägt", sie sei "alternativlos" und gehöre "ganz wesentlich zur Kirche", so Bätzing. Kritisch merkte er allerdings an, dass in den synodalen Gremien das "Volk Gottes in seiner ganzen Vielfalt und Buntheit" noch nicht vertreten sei: "Die Breite katholischer Kulturen, wie sie durch die vielen muttersprachlichen Gläubigen unser Bistum auszeichnet, spiegelt sich nicht annähernd in unserer Gremien- und Beratungslandschaft wider." Viele Milieus und ganze Generationen fehlten in den Gremien.

Kardinal Kasper: Bischöfe bleiben hinter ihren Möglichkeiten zurück

In einer Festrede erinnerte der emeritierte Kurienkardinal Walter Kasper an den Kirchenvater Johannes Chrysostomos, der Synodalität als "Namen der Kirche" bezeichnete. Das Bewusstsein für Synodalität sei allerdings im Lauf der Kirchengeschichte gesunken. Heute dagegen hätten die Bischofskonferenzen viele Möglichkeiten zur Synodalität – "mehr Möglichkeiten, als sie faktisch wahrnehmen". Kasper bemerkte, dass dabei eine Beteiligung von Frauen "selbstverständlich, aber leider noch immer nicht selbstverständlich" sei und die Kirche daran arbeiten müssen, Frauen in der Synode angemessen zu Wort kommen zu lassen: "Wenn die Kirche die Stimme der Frauen ignoriert, zerlegt und halbiert sie sich selbst."

Bild: ©picture alliance/dpa (Archivbild)

Die Kardinäle Walter Kasper und Gianfranco Ravasi diskutieren bei der Familiensynode im Vatikan.

Der ehemalige Präsident des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen bezeichnete es als "Tragik", dass sich die Kirche selbst durch "unnötige Streitereien" lähme: "Es ist ja auch bequemer, bei schwierigen Fragen auf Rom zu verweisen statt selbst Verantwortung zu übernehmen." Synodalität geschehe im Zusammenspiel von Hirten und Volk Gottes und sei mehr als eine gelegentliche Versammlung von Bischöfen. Höhepunkt des gemeinsamen Weges, so Kasper weiter, sei die Eucharistiefeier: "Eine synodale Kirche, die ihren Mittelpunkt in der gemeinsamen Feier der Eucharistie hat, ist keine Sitzungskirche, sondern eine Kirche im Aufbruch, eine missionarische Kirche."

Synodalordnung mit weitreichenden Beteiligungsrechten

Nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil wurde im Bistum Limburg eine Synodalordnung erarbeitet und von Bischof Wilhelm Kempf im November 1968 in Kraft gesetzt. Die Ordnung setzt auf Ebene der Pfarrei, der Bezirke und der Diözese Gremien ein, "in denen Bischof und Priester mit den Vertretern des Gottesvolkes in allen Aufgaben der Kirche zusammenwirken, die eines gemeinsamen Planens und Handelns bedürfen."

Wilhelm Kempf, Bischof von Limburg, Michael Keller, Bischof von Münster und Carl Joseph Leiprecht, Bischof der Diözese Rottenburg (v.l.n.r.)
Bild: ©Dux/KNA (Archivbild)

Wilhelm Kempf, Bischof von Limburg, Michael Keller, Bischof von Münster und Carl Joseph Leiprecht, Bischof der Diözese Rottenburg (v.l.n.r.) während der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz im August 1951 in Fulda – wie Kempf hat auch sein Rottenburger Kollege seinen synodalen Gremien umfassende Rechte eingeräumt.

Die synodalen Gremien haben weitreichende Mitverantwortungsrechte für die Gestaltung des kirchlichen Lebens der Diözese. Die leitenden Priester in den Pfarreien und Bezirken haben allerdings ein Vetorecht. Beschlüsse des Diözesansynodalrats werden erst verbindlich, wenn der Bischof eine entsprechende Anordnung erlässt. In der gegenwärtigen Fassung der Synodalordnung ist geregelt, dass der Bischof den Empfehlungen des Diözesansynodalrats folgt, "wenn nicht überwiegende Gründe entgegenstehen". Dies entspricht der Regelung im Kirchenrecht (can. 127 § 2 Nr. 2 CIC/1983) für Beratungsgremien: "Obgleich der Obere keineswegs verpflichtet ist, sich ihrer [...] Stellungnahme anzuschließen, darf er dennoch ohne einen seinem Ermessen nach überwiegenden Grund von deren Stellungnahme [...] nicht abweichen." (fxn)