Sonderregelung während Corona-Krise

GEMA zeigt sich kulant bei Gottesdienst-Streaming

Veröffentlicht am 18.03.2020 um 12:08 Uhr – Lesedauer: 

München ‐ In Gottesdiensten gilt ein Pauschalvertrag für die Musik: Die Komponisten müssen nicht eigens bezahlt werden. Doch Livestreams sind dabei eigentlich nicht abgedeckt – die Verwertungsgesellschaft GEMA zeigt sich nun während der Corona-Krise kulant.

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Ausnahmsweise deckt der Rahmenvertrag der Kirchen mit der GEMA auch das Livestreaming und den Download von aufgezeichneten Gottesdiensten ab. Wie eine Sprecherin der Verwertungsgesellschaft gegenüber katholisch.de erklärte, werde diese Regelung auf Grundlage von Kulanz "für die Corona-Krisenzeit" gelten.

Diese Regelung werde von der GEMA für alle Veranstalter mit bestehenden Pauschalverträgen, also nicht nur die katholische und die evangelische Kirche, sondern zum Beispiel auch für Tanzschulen, angewandt. In der Corona-Krise gelte, dass Veranstaltungen, die aufgrund des Infektionsschutzes abgesagt werden müssen, stattdessen auch im Rahmen des bestehenden Vertrages übertragen werden dürften. Die Livestreams gelten dann als "Substitut der vertraglich geregelten Veranstaltung". Eine separate Lizenzierung des Livestreams sei nicht notwendig, auch dann nicht, wenn der Gottesdienst zum Download angeboten werde. Die Sonderregeln für die Corona-Krise sollen auch noch auf der Webseite der GEMA bekanntgemacht werden.

Gegenüber katholisch.de bestätigte die GEMA, dass die Regelung auch für zusätzlich anberaumte Online-Andachten gelte, die zuvor nicht geplant waren und daher eigentlich keinen Ersatz einer üblichen gottesdienstlichen Feier darstellen. "Auch in diesem Fall würde die Ausnahmeregelung der GEMA greifen. Eine zusätzliche Anmeldung – auch wenn für den Tag kein regulärer Gottesdienst geplant wäre – muss nicht erfolgen", so die Auskunft der Verwertungsgesellschaft.

Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD), der auf katholischer Seite Vertragspartner der GEMA ist, teilte am Donnerstag mit, dass eine vertragliche Einigung für die Zeit der Corona-Krise gefunden wurde. Es sei gelungen, mit den Verwertungsgesellschaften eine Einigung für Livestreams zu erreichen, "ohne dass es für eine Vielzahl der unterschiedlichen Übertragungswege über das Internet einer Genehmigung bedarf". Die Evangelische Kirche Deutschland teilte ebenfalls am Donnerstag mit, dass ihr noch keine neuen Informationen seitens der GEMA vorlägen. Gemäß dem 2018 neu geschlossenen Rahmenvertrag sei es aber möglich, Livestreams von Gottesdiensten ohne zusätzliche Anmeldung und Vergütung anzubieten. 

VG Musikedition gestattet Einblendung von Liedtexten

Unterdessen hat die VG Musikedition ebenfalls Sonderregelungen für die Corona-Krise erlassen. Demnach sei das Einblenden von Liedtexten in Gottesdienst-Streams ab sofort und vorerst bis zum 15. September erlaubt, teilte die Verwertungsgesellschaft am Donnerstag mit. Alle Lizenzverträge mit der evangelischen und katholischen Kirche sowie vielen Freikirchen seien unbürokratisch und ohne Zusatzkosten entsprechend ergänzt worden. Eine dauerhafte Speicherung ist der Regelung zufolge allerdings nicht zulässig. Einblendungen sind bis maximal 72 Stunden nach der Übertragung von Gottesdiensten zulässig.

Seit den 1980er Jahren gibt es einen Rahmenvertrag zwischen der katholischen Kirche und der GEMA, der eine Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik für den Gottesdienst ohne eine gesonderte Anmeldung und Vergütung ermöglicht. Der Vertrag erfasst allerdings im Normalfall kein Livestreaming von Gottesdiensten.

Die GEMA verwaltet in Deutschland die Nutzungsrechte von mehr als 70.000 Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern, die bei ihr Mitglied sind, sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Wer urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich aufführt oder wiedergibt, ist grundsätzlich verpflichtet, diese Aufführungen bei der Verwertungsgesellschaft zu melden und dafür eine Gebühr zu entrichten. Das gilt auch für kirchliche Einrichtungen.

Grafische Vervielfältigungsrechte, Abdruckrechte, gesetzliche Vergütungsansprüche sowie die Rechte an Wissenschaftlichen Ausgaben und Erstausgaben für Musikverlage, Komponisten, Textdichter und musikwissenschaftliche Herausgeber werden durch die VG Musikedition wahrgenommen. Auch mit ihr haben die Kirchen Rahmenverträge abgeschlossen. (fxn)

19. 3. 2020, 20 Uhr: Informationen der EKD und zur VG Musikedition ergänzt.

20. 3. 2020, 8.30 Uhr: Informationen des VDD ergänzt.