Die Exkommunikation ist die strengste Kirchenstrafe

Ausschluss aus der Gemeinschaft

Veröffentlicht am 24.06.2014 um 00:00 Uhr – Von Sophia Michalzik – Lesedauer: 
Kirchenrecht

Bonn ‐ Das hat gesessen: "Diejenigen, die in ihrem Leben, wie die Mafiosi, diesen Weg des Bösen beschreiten, sind nicht in der Gemeinschaft mit Gott: Sie sind exkommuniziert!" Es waren deutliche Worte von Papst Franziskus bei seinem Besuch am Wochenende im italienischen Kalabrien - auch wenn sich hinterher herausgestellt hat, dass die Situation kirchenrechtlich komplizierter ist als der Papst es im ersten Moment vermuten ließ.

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Im lateinischen Kirchenrecht gebe es zwei Arten der Exkommunikation, erläutert Beatrix Laukemper-Isermann, Kirchenrechtlerin des Generalvikariates Münster: die Exkommunikation als Tatstrafe ("poena latae sententiae") und als Spruchstrafe ("poena ferendae sententiae"). Im ersten Fall trete die Exkommunikation automatisch ein, zum Beispiel bei Abtreibung oder Häresie. Im zweiten Fall müsse die Strafe hingegen vom Bischof verhängt werden – und zwar nach einem Verwaltungsverfahren oder gerichtlichem Prozess, erklärt die Kirchenrechtlerin.

In die zweite Kategorie fallen nach Meinung von Laukemper-Isermann die Straftaten der Mafia. "Im Grunde muss jeder einzelne Fall gesondert geprüft werden", erläutert sie. Eine komplette Gruppe könne - genau wie im weltlichen Strafrecht auch - nicht pauschal verurteilt werden. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass einzelne Mitglieder nicht nach ihrem Willen, sondern nur unter Zwang handelten, ergänzt sie.

Exkommunizierte dürfen keine Sakramente empfangen

Bei der Exkommunikation handelt es sich um den Ausschluss eines schwer straffällig gewordenen Gläubigen aus der kirchlichen Gemeinschaft – mit allen Konsequenzen. Dazu gehört zum Beispiel, dass es Exkommunizierten untersagt ist, irgendeinen Dienst bei der Eucharistiefeier oder einem anderen Gottesdienst zu übernehmen. Es ist außerdem verboten, Sakramente zu spenden oder zu empfangen sowie Tauf- oder Firmpate zu werden (Can.1331, §1).

Der Katechismus der katholischen Kirche hält zum Thema Exkommunikation folgendes fest: "Bestimmte besonders schwere Sünden werden mit der Exkommunikation, der strengsten Kirchenstrafe, belegt" (KKK 1463). Zu diesen Sünden gehört die Abtreibung genauso wie der Glaubensabfall oder das Weihen eines Bischofs ohne päpstlichen Auftrag. Eine exakte Übersicht über Tatbestände und Strafen findet sich im Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche, dem Codex Iuris Canonici (CIC). Darin sind auch Strafausnahmen geregelt; so bleiben beispielsweise diejenigen straffrei, die unter 16 Jahre alt sind oder aus Notwehr gehandelt haben (Can. 1321).

Der Ausschluss aus der Gemeinschaft ist nicht endgültig, sondern kann zurückgenommen werden, so Laukemper-Isermann. "Dies geschieht entweder durch den jeweiligen Diözesanbischof oder durch einen von ihm beauftragten Priester, dem Pönitentiar", erklärt sie. Es gebe jedoch auch Fälle, bei denen die Aufhebung der Exkommunikation ausschließlich dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sei, ergänzt die Kirchenrechtlerin. Dazu gehört zum Beispiel die Ausübung von Gewalt gegenüber dem Papst, die Verletzung des Beichtgeheimnisses oder die Bischofsweihe ohne päpstlichen Auftrag.

Die Abtreibung bildet eine Ausnahme

Eine Ausnahme bildet in den deutschen Diözesen der Strafbestand der Abtreibung: Die Bischöfe haben beschlossen, dass im Falle einer Abtreibung – die als Tatstrafe eine automatische Exkommunikation nach sich zieht - jeder Pfarrer die Absolution erteilen kann – und das Ganze nicht erst an den Bischof verwiesen werden muss.

„Ein Massenmörder kann nicht Mitglied der katholischen Kirche sein.“

—  Zitat: Beatrix Laukemper-Isermann, Kirchenrechtlerin

Voraussetzung für eine Absolution seien neben der ehrlichen Reue auch bestimmte Auflagen, die zu erfüllen seien, sagt Laukemper-Isermann. Ein gutes Beispiel dafür sei der Fall des Franzosen Marcel Lefebvre, der als Bischof unerlaubt andere Priester zu Bischöfen geweiht hatte und von Johannes Paul II. exkommuniziert wurde. Papst Benedikt XVI. hatte der auf Initiative von Lefebvre entstandenen Piusbruderschaft eine Rückkehr zur römisch-katholisch Kirche in Aussicht gestellt – allerdings nur unter bestimmten Auflagen, wie der Anerkennung des Zweiten Vatikanischen Konzils. Diesen Punkt lehnen die Piusbrüder jedoch bis heute ab.

Auch wenn die Exkommunikation der gesamten Mafia durch Papst Franziskus letztlich kirchenrechtlich keinen Bestand hat – ein Zeichen sei nach Laukemper-Isermann gesetzt. Es sei Franziskus wohl weniger um rechtliche Kategorien als eher darum gegangen, eine deutliche Grenze zu ziehen, vermutet die Kirchenrechtlerin. "Bestimmte Taten sind mit der christlichen Lehre nicht zu vereinbaren. Ein Massenmörder kann nicht Mitglied der katholischen Kirche sein."

Weitere Informationen

Das Kirchenrecht ist das selbst gesetzte Recht der Religionsgemeinschaften. Das kanonische Recht ist das Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche des lateinischen Ritus sowie der katholischen Ostkirchen. Es regelt die internen Angelegenheiten der kirchlichen Gemeinschaft und sieht für viele Bereiche eine eigene Gerichtsbarkeit vor. Entstanden ist das Kirchenrecht in einer ersten schriftlichen Form im Mittelalter, 1917 erschien für die lateinische Kirche erstmals der neubearbeitete Codex Iuris Canonici, der 1983 komplett überarbeitet wurde.
Von Sophia Michalzik