Kritik an Entwurf der Grundordnung des kirchlichen Dienstes

KAB fordert Streik- und Beteiligungsrechte für kirchliche Beschäftigte

Veröffentlicht am 10.06.2022 um 12:43 Uhr – Lesedauer: 

Köln ‐ Ein Entwurf für die Reform des kirchlichen Arbeitsrechts liegt vor: Während Beschäftigte künftig keine Kündigung mehr wegen ihrer Lebensführung fürchten müssen, bleiben die Beteiligungsrechte unangetastet – das kritisiert die KAB.

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Die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) fordert bei der Reform des kirchlichen Arbeitsrechts, dass kirchliche Beschäftigte nicht schlechter gestellt werden als im staatlichen Arbeitsrecht. Der Sozialverband kritisierte am Freitag den Entwurf für die Reform der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes", den die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) Ende Mai vorgestellt hatte. Zwar begrüße die KAB, dass kirchliche Arbeitgeber künftig nicht mehr aufgrund von sexueller Orientierung diskriminieren dürften. "Die jetzigen Vorschläge sind jedoch weit entfernt von dem Leitbild einer Dienstgemeinschaft mit einer kollektiven Arbeitsrechtssetzung, die nach den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen gestaltet ist", betonte die Bundesvorsitzende Beate Schwittay. Die KAB hätte sich eine Entscheidung zu einem Arbeitsrecht gewünscht, das den "Ansprüchen der heutigen Realität in der Arbeitswelt sowie den christlichen Grundsätzen" entspricht.

Der vorgelegte Entwurf gehe angesichts der dramatischen Veränderungen in der Arbeitswelt weit an den Herausforderungen der Zeit vorbei. Bundespräses Stefan Eirich sprach sich für eine einheitliche Gesetzgebung aus. "Die Erlangung der Rechtswirksamkeit der Grundordnung durch die Inkraftsetzung in den einzelnen Bistümern zementiert einen arbeitsrechtlichen Flickenteppich, denen die Beschäftigten in den deutschen Diözesen weiterhin ausgesetzt sind", so Eirich. Aufgrund der fehlenden Gesetzgebungskompetenz der Bischofskonferenz für Arbeitsrecht wird derzeit auf Bundesebene lediglich ein einheitlicher Beschluss gefasst, der in den einzelnen Bistümern von den Diözesanbischöfen als diözesanes Gesetz jeweils einzeln in Kraft gesetzt werden muss.

Katholische Soziallehre als Grundprinzip des kirchlichen Arbeitsrechts

Bereits Ende April hatte sich der KAB-Bundesvorstand in einem Offenen Brief an den DBK-Vorsitzenden, Bischof Georg Bätzing, und an den Vorsitzenden der Grundordnungs-Arbeitsgruppe, den Kölner Kardinal Rainer Maria Woelki, gewandt. Darin forderten sie einen "Vorbildcharakter" kirchlicher Arbeitsverhältnisse für "menschenwürdige Bedingungen in der Arbeitswelt": "Mindestens auf Grundlage der drei umfassenden Sozialprinzipien Personalität, Solidarität und Subsidiarität muss das Arbeitsrecht nicht nur einen hohen Anspruch an sich selbst formulieren, sondern diesen auch lückenlos einlösen", heißt es in dem Brief. Dazu brauche es eine Dienstgemeinschaft auf Augenhöhe durch ein einklagbares Gleichgewicht von Dienstnehmer- und Dienstgeberseite. Außerdem solle die Kirche darauf verzichten, betriebliche Mitbestimmung selbst zu regeln, sondern stattdessen das Betriebsverfassungsgesetz anwenden. Außerdem forderte der Bundesvorstand ein Streikrecht für kirchliche Beschäftigte.

Der Entwurf der Grundordnung sieht deutliche Veränderungen im Bereich der Anforderungen an die persönliche Lebensführung vor. Künftig soll Vielfalt als Bereicherung auch im kirchlichen Dienst gesehen werden, Kündigungen etwa aufgrund gleichgeschlechtlicher Beziehungen soll es nicht mehr geben. Unverändert hält der Entwurf aber daran fest, dass die Kirche ein eigenes Mitarbeitervertretungsrecht anwendet, das weniger Beteiligungsrechte als das staatliche kollektive Arbeitsrecht vorsieht. Außerdem werden weiterhin Streik und Aussperrung als Maßnahmen des Arbeitskampfes ausgeschlossen. Aus diesem Grund bezeichnete auch die Gewerkschaft ver.di den Entwurf als "verpasste Chance zur Erneuerung". Über den Entwurf beraten die Diözesanbischöfe bei ihrer Sitzung im Ständigen Rat am 20. und 21. Juni. (fxn)