Trotz Verbots und Vermittlungsversuchen Segensfeiern geleitet

Bischof Jung suspendiert Diakon nach Streit um Gottesdienstordnung

Veröffentlicht am 19.01.2023 um 11:31 Uhr – Lesedauer: 

Würzburg ‐ Ein Diakon kann seinen Dienst nur in Gemeinschaft mit dem Bischof ausüben – das sieht ein Geistlicher aus Würzburg anscheinend anders. Trotz klarer Auflagen und Verbote hatte er auf eigene Faust Segensfeiern angeboten. Nun greift Bischof Jung durch.

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Der Würzburger Bischof Franz Jung hat einen Diakon im Streit um das Pastoralkonzept seiner Gemeinde wegen Ungehorsams vom Dienst suspendiert. Wie das Bistum mitteilte, hat der Bischof dem 67-jährigen nebenamtlichen Diakon Reinhold Glaser am Mittwoch mit einem Strafdekret sämtliche Vollmachten und Dienste als Diakon sowie die Ausübung seiner Rechte als Mitglied des Pfarrgemeinderates seiner Gemeinde untersagt. Begründet wird die Strafe mit anhaltenden Verstößen gegen die bisherigen Verfügungen des Bischofs und einem daraus erkennbaren Verständnis vom Diakonat, das der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils widerspreche. Der Diakon hatte trotz anderer Absprachen und zuletzt Verboten die im Pastoralteam vereinbarte Ordnung unter anderem für Taufen und Beerdigungen nicht eingehalten und eigenmächtig Feiern geleitet.

Der Diakon wurde bereits zum 1. November von seinen Aufgaben entpflichtet, nachdem Vermittlungsversuche scheiterten. Hintergrund des Konfliktes ist die Umstrukturierung der Pastoral in der Pfarreiengemeinschaft. Laut einem Brief des Generalvikars Jürgen Vorndran an die Katholiken des Pastoralverbunds habe sich der Diakon nicht an Absprachen des Pastoralteams gehalten. Die Ausrichtung der Seelsorge im Pastoralen Raum habe in jüngster Zeit für Diskussionen gesorgt, nach einem moderierten Gespräch im November zwischen Pastoralteam und Ehrenamtlichen sei die Gemeinde aber auf einem guten Weg gewesen. Der in den Blick genommene Weg werde aber durch den disziplinarischen Konflikt zwischen dem Diakon, dem Pfarrer und dem Bischof überschattet. "Der von der Gemeindeberatung begleitete Prozess kann aber nur zum Tragen kommen, wenn sich alle Beteiligten an Vereinbarungen und Vorgaben halten", so der Generalvikar.

Der Konflikt entbrannte um Gottesdienstzeiten und die Ordnung für die Feier von Kasualien. Während der Pfarrer eine einheitliche Lösung ohne Abweichungen favorisierte, habe der Diakon sich stärker an individuellen Wünschen orientieren wollen. Im Februar wurde Glaser außer Dienst gestellt, der Konflikt konnte auch mit Hilfe der diözesanen Schlichtungsstelle nicht gelöst werden. In einer Petition unterstützten im Oktober 1.700 Menschen den Kurs Glasers. "Es geht darum, ob und wie die kirchlichen Seelsorger in den Kahlgrundgemeinden die Anliegen und Wünsche der Gläubigen berücksichtigen – bei Taufen, bei Trauungen, bei persönlichen Jubiläen oder bei Beerdigungen", heißt es in der Petition, die forderte, dass Seelsorger nahe bei den Menschen sind.

Diakon sieht sich im Recht

Trotz seiner Außerdienststellung in der Gemeinde sowie einem weiteren Dekret des Bischofs zur Entpflichtung mit Wirkung vom 1. November wirkte Glaser weiterhin als Diakon. In einem Interview mit der Lokalzeitung "Main-Echo" sagte er Mitte November, dass er das bischöfliche Dekret nicht missachte, da die von ihm geleiteten Beerdigungen und Segnungen nicht auf kirchlichem Grund stattgefunden hätten. "Auch nach der Entpflichtung kann ich meinen Diakondienst in eigener Entscheidung in ehrenamtlicher Form allen Menschen anbieten, die es möchten", so Glaser. Laut "Main-Echo" hat Glaser gegen das Dekret aus dem November erfolglos Widerspruch eingelegt und sich danach mit einer Beschwerde an den Vatikan gewandt. Noch im Januar leitete Glaser laut der Lokalzeitung mehrere Segnungsfeiern in der Gemeinde.

Der Generalvikar betonte in seinem Brief an die Gläubigen dagegen, dass der Diakonendienst gemäß dem Zweiten Vatikanischen Konzil nur in Gemeinschaft mit Kirche und Bischof möglich sei. "Jeder Diakon ist kraft seiner Weihe gesandt, 'dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium' (LG 29) zu dienen", so Vorndran mit Verweis auf die Pastoralkonstitution Lumen Gentium. Die Missachtung der ausgesprochenen Maßnahmen durch Glaser zeuge von seiner persönlichen Auffassung des Diakonats als eines Auftrags, der getrennt vom Bischof und seinem Presbyterium ausübbar wäre. Von ihm werde nun ein klares Bekenntnis zur Lehre des Zweiten Vatikanums über den Diakonat erwartet. "Einem Diakonat ohne Gemeinschaft mit dem Bischof erteilen wir eine klare Absage", stellte der Generalvikar fest.

Die nun erfolgte Suspendierung ist eine Beugestrafe, also darauf gerichtet, dass der mit der Strafe Belegte sein Verhalten ändert. Dem Diakon sind alle Akte der mit der Diakonenweihe verbundenen Vollmachten und Dienste in der Sakramentenspendung, Liturgie und Verkündigung untersagt. Das Vorgehen von Bischof Jung ist im Universalkirchenrecht geregelt. Demnach wird mit einer Beugestrafe oder Amtsverlust bestraft, wer dem zuständigen Oberen, in diesem Fall dem Bischof, "nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt" (c. 1371 § 1 CIC). Die Beugestrafe gilt nicht nur im Bistum Würzburg, sondern überall, und kann nur erlassen werden, wenn der Bestrafte den monierten Ungehorsam aufgibt. (fxn)