Wer kann zum Papst gewählt werden?
Donald Trump ist erste Wahl als Papst – jedenfalls nach Ansicht von Donald Trump. Aber kann er überhaupt Papst werden? Alter (78) und Geschlecht (männlich) passen, Lebensstand (verheiratet, kein Kardinal, kein Kleriker) und Konfession (Eigen-Deklaration: "nicht-konfessioneller Christ") passen nicht. Anhand dieser Kriterien würden wohl viele prüfen, ob er gewählt werden kann. Häufig liest man etwa, dass jeder unverheiratete männliche Katholik zum Papst gewählt werden kann. Nur: Stimmt das?
Großen Klärungsbedarf zur Frage der Wählbarkeit scheint der kirchliche Gesetzgeber nicht zu haben: Weder im kirchlichen Gesetzbuch, dem CIC, noch in der Papst-Wahlordnung in der Apostolischen Konstitution Universi Dominici gregis, findet man explizit Wählbarkeitsvoraussetzungen. Und wenn etwas im Kirchenrecht nicht ausdrücklich geregelt ist, muss es durch theologische und kirchenrechtliche Überlegungen ausgelegt werden.
Bei der Frage, wer zum Papst gewählt werden kann, denkt man zweckmäßig vom Ende her: Was und wer ist eigentlich der Papst? Hier gibt das Kirchenrecht eine Antwort und bezeichnet den Papst unter anderem als "Bischof der Kirche von Rom" und "Haupt des Bischofskollegiums". Die Papstwahlordnung legt fest, dass dem gewählten Papst, wenn er noch kein Bischof ist, die Bischofsweihe nach Annahme der Wahl gespendet wird. Darin steckt schon eine erste Antwort auf die Frage nach den Wählbarkeitsvoraussetzungen: Zum Papst kann gewählt werden, wer Bischof ist oder zum Bischof geweiht werden kann.

Die Päpstin Johanna, die mitten auf der Straße ein Kind bekommen haben soll, ist eine Legende. Frauen sind auf dem Thron Petri von der Lehre der Kirche nicht vorgesehen.
Frauen sind damit außen vor, weil sie gemäß der Lehre der Kirche die Bischofsweihe nicht gültig empfangen können; Papst Johannes Paul II. (1978–2005) betonte 1994, dass die Kirche dazu keine Vollmacht habe. Am kirchenrechtlich relevanten biologischen Geburtsgeschlecht lässt sich auch nichts ändern. Über das Geschlecht hinaus ist für die Weihe grundsätzlich geregelt, dass sie nur ein getaufter Mann gültig empfangen kann. Die Taufe ließe sich zwar schnell nachholen, falls ein Ungetaufter zum Papst gewählt würde. Hier kommt aber eine andere Bestimmung über Kirchenämter zum Tragen: Damit jemand zu einem Kirchenamt berufen werden kann, heißt es im Kirchenrecht, muss er in der Gemeinschaft der Kirche stehen. Das heißt: Katholik und damit getauft sein, nicht den Strafen der Exkommunikation oder des Interdikts unterliegen und nicht hartnäckig in einer schweren Sünde verharren. Die Kardinäle im Konklave können also einen Nicht-Katholiken nicht zum Papst wählen, weil dieser Kanon – c. 149 CIC – sie auch im Konklave bindet, und nur der Papst könnte diese Bestimmung aussetzen, was er als Gesetzgeber der Konklaveordnung aber nicht getan hat.
Der Kanon geht aber noch weiter: Nicht nur die Gemeinschaft der Kirche wird verlangt, der Kandidat für ein Amt muss auch "geeignet" sein. Damit, so führt das Gesetz weiter aus, ist folgendes gemeint: Er muss die Eigenschaften haben, die im Recht für das Amt gefordert werden.
Viele Anforderungen an einen Bischof
Das Kirchenrecht verlangt von Weihebewerbern einige Voraussetzungen: "Irregulär" für den Empfang von Weihen sind Menschen, die an einer psychischen Krankheit leiden, die sie unfähig für den ordnungsgemäßen Dienst machen, wer sich den Straftaten der Apostasie (Abfall vom Glauben), Häresie oder Schisma schuldig gemacht hat, wer eine unerlaubte Eheschließung versucht hat, wer vorsätzlich einen Menschen getötet hat oder an einer Abtreibung mitgewirkt hat, wer sich selbst oder andere verstümmelt hat oder einen Suizidversuch unternommen hat oder wer eine Bischöfen oder Priestern vorbehaltene Weihehandlung ohne die nötige Weihe oder ohne dazu ermächtigt zu sein vorgenommen hat. "Einfach gehindert" am Empfang von Weihen sind verheiratete Männer, wer ein Amt ausübt, das Klerikern verboten ist, sowie Neugetaufte, die sich nach Ansicht des zuständigen Oberhirten nicht ausreichend bewährt haben. Der Unterschied zwischen Irregularitäten und einfachen Hindernissen ist, dass Irregularitäten grundsätzlich dauerhaft sind, während einfache Hindernisse mit der Zeit wegfallen können. Von Hindernissen beider Art kann grundsätzlich dispensiert werden.

In der lateinischen Kirche gilt für Kleriker der Zölibat – grundsätzlich können verheiratete Weihekandidaten aber auch davon dispensiert werden.
Für Bischöfe gilt außerdem eine Liste von Anforderungen. Neben allgemeinen Forderungen wie gutem Ruf, festem Glauben, guten Sitten, Frömmigkeit und Klugheit, die kaum objektiv zu beurteilen sind, gibt es auch leichter überprüfbare Anforderungen: Mindestalter 35, mindestens fünf Jahre zum Priester geweiht sein sowie eine nach Möglichkeit durch höhere Abschlüsse belegte theologische Bildung. Normalerweise spielen diese Regeln kaum eine Rolle, weil der Papst Bischöfe ernennt oder bestätigt, der an keine Regeln gebunden ist. Anforderungen, die speziell an die Diakonen- und Priesterweihe gebunden sind, können für die Frage nach der Wählbarkeit zum Papst außen vor bleiben – die Bischofsweihe kann einem Laien theoretisch auch als erste und einzige Weihe gespendet werden, ohne dass die anderen beiden Weihestufen durchlaufen wurden; die Fülle des Weiheamts ist dennoch damit verbunden.
Es gibt also eine Reihe von Hindernissen und Bedingungen, die vor einer Bischofsweihe normalerweise geklärt werden müssen. Liegen Hindernisse vor, braucht es eine Dispens. Zuständig ist hier der Apostolische Stuhl – der aber während des Konklaves gerade unbesetzt ist. Dann stellt sich die Frage, ob ein gewählter Papst, der eine der Bedingungen nicht erfüllt – zum Beispiel verheiratet oder zu jung ist –, dennoch zum Bischof geweiht werden kann.
Ab wann hat der Papst die Papstgewalt?
Das ginge dann ohne Probleme, wenn sich der gewählte Papst selbst dispensieren könnte. Ob er das kann, hängt damit zusammen, wann ein gewählter Papst die Jurisdiktionsgewalt erhält: Mit der Annahme der Wahl oder im Fall eines Nicht-Bischofs erst dann, wenn er die Weihe empfangen hat? Das geltende Kirchenrecht wirkt zunächst eindeutig. Dort heißt es in c. 332 § 1 CIC, dass der Papst volle und höchste Gewalt in der Kirche "durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe" erlangt, und im folgenden Satz: "Deshalb besitzt ein zum Papst Gewählter, der schon die Bischofsweihe empfangen hat, diese Gewalt vom Augenblick der Wahlannahme an."
Der 1983 bei der Codex-Reform gewählte Wortlaut ist aber tatsächlich nicht so eindeutig, wie er scheint. Vor 1983 lautete die entsprechende Regelung nämlich anders: "Der rechtmäßig gewählte römische Pontifex erhält unmittelbar nach Annahme der Wahl kraft göttlichen Rechts die volle Jurisdiktionsgewalt" (c. 219 CIC/1917). Das bedeutet: Die einzigen Kriterien für die volle Jurisdiktionsgewalt sind eine rechtmäßige Wahl und die Annahme der Wahl. Eventuelle Weihehindernisse kann ein so gewählter Papst also ohne Probleme selbst aus dem Weg räumen. Tatsächlich gibt es auch historische Präzedenzfälle: Papst Hadrian V. (1276) war vor seinem Tod für 38 Tage Papst, ohne die Bischofs- und sogar ohne die Priesterweihe empfangen zu haben. Er hat mindestens eine Amtshandlung getätigt, für die er die Jurisdiktionsgewalt benötigt, indem er die Konklaveordnung Gregors X. aufgehoben hat.

Papst Pius XII. hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, was passiert, wenn ein Laie zum Papst gewählt wird.
Mit dem CIC von 1983 wurde zwar scheinbar ein weiteres Erfordernis ergänzt, nämlich die Bischofsweihe – in der alten Regelung stand aber klar "iure divino", "kraft göttlichen Rechts", und es wurden bei der Ausarbeitung des neuen Rechts keine Zweifel daran geäußert, dass diese Regelung tatsächlich göttlichen Rechts sei. Gestrichen wurden die beiden Wörter deshalb, weil man nicht den Eindruck erwecken wollte, durch die Ergänzung der Bischofsweihe göttliches Recht verändert zu haben.
Wenn es also tatsächlich weiterhin so ist, wie es der Kodex von 1917 als göttliches Recht erkannt hat, dass nämlich mit dem Augenblick der Annahme der Wahl die Jurisdiktionsgewalt auf den neuen Papst übergeht, dann kann der neue Papst alle Weihehindernisse selbst aus dem Weg räumen. Ausdrücklich hat sich Papst Pius XII. (1939–1958) in einer Ansprache zur Rolle der Laien in der Kirche dazu geäußert. Er geht davon aus, dass einem zum Papst gewählten Laien "die Lehr- und Leitungsgewalt sowie das Charisma der Unfehlbarkeit […] vom Moment seiner Annahme an, noch vor seiner Weihe, übertragen" sei.
Nehmen Eltern die Wahl für ihre Kinder an?
Sicher ist, dass die Wahl zum Papst angenommen werden muss – daraus erwächst eine weitere Anforderung: Die gewählte Person muss in der Lage sein, rechtskräftige Willensbekundungen zu tätigen. Wer unter sieben Jahre alt ist, kann das nach Kirchenrecht gar nicht, wer über 18 Jahre alt ist, kann das uneingeschränkt, sofern er "nicht dauerhaft des Vernunftgebrauchs entbehrt". Wenn es nicht im Recht festgelegt ist, sind Minderjährige in der Ausübung ihrer Rechte den Eltern oder einem Vormund unterstellt. In diesem Fall müsste ein zum Papst gewählter Minderjähriger die Wahl also wohl mit Zustimmung seiner Eltern annehmen.

Beim Traditions-Schneider Gammarelli in Rom ist man für fast alles vorbereitet – wo sonst Priester, Kardinäle und sogar schon so mancher Papst eingekauft haben, kann man auch Babysöcken in Bischofsviolett oder Kardinalsrot kaufen. Nur auf päpstliches Weiß müssen die Kleinen verzichten.
Pius XII. ergänzt in der zitierten Ansprache noch eine Bedingung für die Möglichkeit der Annahme einer Papstwahl: ein Laie "könnte die Wahl nur unter der Bedingung annehmen, dass er zur Weihe fähig und bereit ist, sich weihen zu lassen". Hinsichtlich der Fähigkeit gilt das oben Gesagte: Nur ein getaufter und in voller Gemeinschaft mit der Kirche stehender Mann ist zur Weihe fähig, von allen weiteren Bedingungen kann er sich nach der Wahlannahme selbst dispensieren. Eine Wahlannahme verbunden mit der Weigerung, sich weihen zu lassen, wäre nach der Lesart von Pius XII. nichtig, und eine stellvertretende Wahlannahme durch Eltern oder Vormund wohl in der Regel auch, da eine auf Stellvertreter angewiesene gewählte Person nicht voll fähig und bereit sein kann, sich weihen zu lassen – eine Weihe braucht immer die ausdrückliche Weiheabsicht des Weihekandidaten.
Damit ist klar, wer Papst werden kann: Jeder männliche Katholik, der in voller Gemeinschaft mit der Kirche steht und in der Lage ist, die Wahl selbst anzunehmen. Donald Trump kommt also so lange nicht in Frage, wie er nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht. Katholische Männer, die keine Kardinäle sind, sollten sich aber keine allzu große Hoffnung machen: Zuletzt 1378 wurde mit Urban VI. (1378–1389) ein Papst gewählt, der nicht dem Kardinalskollegium angehörte. Nicht ganz so lange ist es her, dass ein Kardinal ohne Bischofsweihe Papst wurde: 1831 wählten die Kardinäle mit Papst Gregor XVI. (1831–1846) zum letzten Mal einen Mann, der vor seiner Wahl lediglich die Priesterweihe empfangen hat. Heute ist der einzige halbwegs realistische Kandidat ohne Bischofsweihe Kardinal Timothy Radcliffe, der als einfacher Ordensmann und Priester am Konklave teilnimmt.