Generalanwältin hält Kopftuchverbot für zulässig
Kokott sieht keine "unmittelbare Diskriminierung" des religiösen Bekenntnisses, wenn eine Muslimin am Arbeitsplatz kein Kopftuch tragen darf. Dies jedoch nur, wenn das Verbot auf einer allgemeinen Betriebsregelung beruht und nicht eine oder mehrere Religionen besonders benachteiligt. Generell müsse aber jeder Fall individuell bewertet werden, so die Richter. Ausschlaggebend könnten Größe und Auffälligkeit des religiösen Zeichens, die Art der Tätigkeit und der Kontext der Arbeit sein, heißt es in der Pressemitteilung des EuGH.
Geklagt hatte die Muslimin Samira Achbita aus Belgien. Ihr war als Rezeptionistin bei einer Sicherheitsfirma nach drei Jahren gekündigt worden, weil sie darauf bestand, mit einem islamischen Kopftuch zu arbeiten. Unterstützt vom belgischen Zentrum für Chancengleichheit und Rassismusbekämpfung verklagte sie die Firma auf Schadensersatz. In den ersten beiden Instanzen scheiterte die Klage. Der belgische Kassationshof bat nun um die Meinung des EuGH zur Orientierung. Das Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. (KNA)
