Strafrechtlicher Teil weise "viele Merkmale eines Gefälligkeitsgutachtens" auf

Rechtsexperten sehen "schwere Mängel" in Kölner Missbrauchsgutachten

Veröffentlicht am 01.06.2021 um 16:49 Uhr – Lesedauer: 

Hamburg/Köln ‐ Fehler und Auslassungen im Kölner Missbrauchsgutachten wirkten sich zugunsten der kirchlichen Verantwortungsträger aus, meinen drei Rechtsexperten. "Das weckt Zweifel an der Objektivität der Gutachter."

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Rechtsexperten sehen in dem juristischen Gutachten zum Umgang mit sexuellem Missbrauch im Erzbistum Köln "schwere Mängel". Der strafrechtliche Teil des sogenannten Gercke-Reports weise "viele Merkmale eines Gefälligkeitsgutachtens" auf, schreiben der Mainzer Strafrechtsprofessor Jörg Scheinfeld, seine Wissenschaftliche Mitarbeiterin Sarah Gade und der Essener Rechtsanwalt Christian Roßmüller in der "Zeit"-Beilage "Christ & Welt" (Mittwoch). Alle diese Fehler und Auslassungen wirkten sich zugunsten der kirchlichen Verantwortungsträger aus: "Das weckt Zweifel an der Objektivität der Gutachter."

Der Kölner Kardinal Rainer Maria Woelki hatte den Gercke-Report, der Mitte März veröffentlicht wurde, in Auftrag gegeben. Scheinfeld, Gade und Roßmüller kritisieren, Gutachter Björn Gercke und sein Team hätten die aktuelle Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs nur selektiv herangezogen. Sie beziehen sich dabei unter anderem auf die sogenannte Geschäftsherrenhaftung im weltlichen Strafrecht. Diese besage, dass Manager haften müssten, wenn sie von Straftaten ihrer Mitarbeitenden erfahren und nicht dagegen vorgehen. Komme es danach erneut zu Taten, machten sich die Vorgesetzten wegen Beihilfe durch Unterlassen strafbar.

"Vorgesetzte sind zum Einschreiten verpflichtet"

"Wenn diese Straftaten in einem Bezug zum Betrieb oder zur betrieblichen Tätigkeit des Angestellten stehen, sind Vorgesetzte zum Einschreiten verpflichtet", erklären Scheinfeld, Gade und Roßmüller. Diese Zusammenhänge aber beachte das Gercke-Gutachten zu wenig beim Blick auf die Verantwortung von Bischöfen und anderen kirchlichen Vorgesetzten für das Handeln der von ihnen eingesetzten und immer wieder auch versetzten Priester.

In der katholischen Kirche seien die Bischöfe aber die zuständigen Verantwortungsträger, die Straftaten verhindern müssten. Sollte ein Täter zum Beispiel in eine andere Gemeinde versetzt und dort erneut übergriffig werden und sich der Betroffene dann selbst töten, könne einem Bischof sogar fahrlässige Tötung vorgeworfen werden, fügen die Experten hinzu. Der Gercke-Report blende solche Delikte aber aus - anders als das erste Gutachten der Kanzlei Westpfahl Spilker Wastl (WSW). Diese Untersuchung ließ Woelki nur kurzzeitig einsehen und eingeschränkt veröffentlichen, weil sie mangelhaft und nicht rechtssicher sei.

Gercke und sein Team wiesen in ihrem Gutachten hohen Amtsträgern des Erzbistums Köln mindestens 75 Pflichtverletzungen zwischen 1975 und 2018 nach. Woelki selbst wurde durch den Report entlastet. Die Gutachter untersuchten die ihnen vorgelegten Dokumente nach straf- sowie nach kirchenrechtlichen Aspekten. Es gibt jedoch weiterhin moralische Vorwürfe gegen den Kardinal. Papst Franziskus hatte in der vergangenen Woche eine Apostolische Visitation des Erzbistums Köln angeordnet. Der Stockholmer Kardinal Anders Arborelius und Johannes van den Hende, Bischof von Rotterdam und Vorsitzender der Niederländischen Bischofskonferenz, wollen sich in der ersten Junihälfte vor Ort ein umfassendes Bild von der Situation im Erzbistum verschaffen und gleichzeitig eventuelle Fehler von Verantwortungsträgern im Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs untersuchen. (tmg/KNA)