Churer Generalvikar für Zürich sieht Missio-Entzug als "Phantom"

Trotz neuer Anstellungsordnung: Weiterhin keine Seelsorge ohne Missio

Veröffentlicht am 10.12.2025 um 12:10 Uhr – Lesedauer: 

Zürich ‐ Wer in Zürich künftig die bischöfliche Beauftragung aufgrund des Privatlebens verliert, darf deshalb nicht entlassen werden. Der Churer Generalvikar sieht die neuen Regeln der staatskirchenrechtlichen Körperschaft gelassen.

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Trotz Kündigungsverbot führt der Entzug der bischöflichen Beauftragung (Missio canonica) auch künftig dazu, dass ein Einsatz in der Seelsorge nicht mehr möglich ist. Das Parlament der kantonalen kirchlichen Körperschaft habe mit seiner Änderung der Anstellungsordnung aber die "bestmögliche Brücke" zwischen Anstellungsträger und Bischof gebaut, sagte der für den Kanton zuständige Churer Generalvikar Luis Varandas im Interview mit kath.ch. Ohnehin sei der Entzug der Beauftragung aufgrund der Lebensführung ein "Phantom". "Ich wüsste nicht, wann ein einseitiger Missio-Entzug de facto stattgefunden hätte, also dass die pastorale Seite jemandem die Missio entzogen und vom Arbeitgeber eine Kündigung verlangt hätte", so der Generalvikar. "Zu einer Kündigung kam es jeweils im gegenseitigen Einverständnis, weil die Beteiligten einsahen: Es funktioniert nicht mehr miteinander."

In der Schweiz sind nicht die Bistümer und Pfarreien Rechts- und Anstellungsträger, sondern staatskirchenrechtliche Körperschaften. Die staatskirchenrechtliche Verfassung der katholischen Kirche in der Schweiz ist daher ein duales System. Die Synode der kantonalen Körperschaft hatte mit einer Neufassung ihrer Anstellungsordnung Anfang Dezember eine Kündigung nach dem Entzug der bischöflichen Beauftragung aufgrund der persönlichen Lebensführung ausgeschlossen.

Weiterhin keine Seelsorge ohne Missio

Varandas betonte, dass auch künftig der Bischof die Möglichkeit hat, keinen Seelsorgeauftrag auszusprechen oder ihn zu entziehen. "Mit der neuen Ordnung ist die Kirchgemeinde zwar nicht verpflichtet, ohne weitere Abklärung zu kündigen. Aber sie müsste für die Mitarbeiterin, den Mitarbeiter de facto eine neue Beschäftigung, ohne Sendung des Bischofs, finden", so der Generalvikar. Es werde keine Seelsorge ohne Missio geben: "Das wäre ein absoluter Bruch im dualen System." Die Verantwortung für die Verkündigung bleibe beim Bischof. "Die Anstellung geschieht im Einvernehmen, wenn dieses Einvernehmen nicht mehr gegeben ist, so kann die Anstellung im Verkündigungsdienst nicht weitergeführt werden."

Die neue Anstellungsordnung im Kanton Zürich soll am 1. April 2026 in Kraft treten. Sie verlangt als allgemeine Voraussetzung für eine Anstellung im Verkündigungsdienst "eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums" und die Bereitschaft, "den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen". Der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung bleibe "unbeachtet": "Das Beziehungsleben, die sexuelle Orientierung und Lebensführung, insbesondere die Intimsphäre, bleiben rechtlichen Bewertungen entzogen und bilden kein Anstellungskriterium." Ausgenommen sind besondere kirchliche Anforderungen an Priester, Diakone und Ordensleute.

Mitte November hatte die Schweizer Bischofskonferenz eine "Standortbestimmung zur Praxis in den Schweizer Bistümern im Blick auf den Zusammenhang zwischen der bischöflichen Beauftragung" für die Pastoral veröffentlicht. Darin sprechen sich die Bischöfe gegen einen "starren Regelkatalog" aus und betonen stattdessen die "Einzigartigkeit jeder Lebenssituation". Das Papier ist auf Kritik gestoßen, weil damit Kündigungen aufgrund des Privatlebens weiterhin nicht ausgeschlossen sind. Fünf Luzerner Theologinnen und Theologen nannten das Papier "Machtmissbrauch" und forderten die Bischöfe zum Umdenken auf. (fxn)