Gewerkschaft fordert einheitliche Regelung für alle Arbeitnehmer

DGB: Keine Ausnahme für Kirche beim Datenschutz

Veröffentlicht am 19.05.2018 um 14:20 Uhr – Lesedauer: 
Arbeitsrecht

Berlin ‐ Die Kirchen regeln ihren Datenschutz selbst – auch für ihre Angestellten. Der DGB will das nicht mehr akzeptieren: Die Gewerkschaft fordert ein Beschäftigtendatenschutzgesetz, das für alle gilt.

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Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) will keine Ausnahmen für die Kirchen beim Beschäftigtendatenschutz akzeptieren. Das hat der Spitzenverband der deutschen Gewerkschaften auf seinem 21. Bundeskongress in Berlin beschlossen. In einem Beschluss zum Thema Digitalisierung der Arbeit forderten die Gewerkschafter ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz, das auch für die Kirchen gilt. Bisher regeln die Kirchen den Datenschutz im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts selbst.

Gegenüber katholisch.de erklärte eine Sprecherin des DGB, dass die Gewerkschaft sich "für eine möglichst weitgehende rechtliche Gleichstellung von Beschäftigten in Kirchen und karitativen Einrichtungen mit den Beschäftigten in weltlichen Betrieben und Dienststellen in Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts" einsetze. Für kirchliche Arbeitnehmer sollten "dieselben Schutzrechte im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung" gelten wie für alle anderen Arbeitnehmer, auch was den Datenschutz betrifft.

Unterstützung durch KAB

Die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) unterstützt die Forderung des DGB nach einem Beschäftigtendatenschutzgesetz. "Zahlreiche Arbeitsprozesse in den letzten Jahren zeigen, dass hinsichtlich der arbeitnehmerbezogenen Datenerhebung ein hoher Regelungsbedarf besteht und mehr Klarheit geschaffen werden muss", so der Geschäftsführer der KAB, Michael Schäfers, gegenüber katholisch.de. "Zum Schutz aller Beschäftigten sowohl in Betrieben als auch kirchlichen beziehungsweise kirchlich gebundenen Einrichtungen, aber auch als Schritt zur gesetzlichen Vereinheitlichung für alle Beschäftigten" setze sich die KAB dafür ein, ein solches Gesetzesvorhaben auf den Weg zu bringen.

Der Bereich der Arbeitnehmerrechte wird im bestehenden Datenschutzrecht weitgehend ausgespart. Auch die am 25. Mai in Kraft tretende europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ändert das nicht. Ein eigenes Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes wurde bereits 2010 in den deutschen Bundestag eingebracht, jedoch nie verabschiedet.

Ein Tag vor der EU-DSGVO treten eigene Datenschutzgesetze der katholischen und der evangelischen Kirche in Kraft. Aufgrund einer Öffnungsklausel in der europäischen Verordnung und ihrem im Grundgesetz verankerten Selbstbestimmungsrecht können die Kirche eigene Regeln im Bereich des Datenschutzes erlassen. (fxn)