Den Fehler des Konzils nicht wiederholen!
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Für eine Reform des Kirchenrechts hat sich Bischof Genn in seiner lesenswerten Stellungnahme zur Instruktion der Kleruskongregation ausgesprochen: "Einzelsituationen in den unterschiedlichen Ländern und Bistümern kann ein solches Dokument nicht mehr berücksichtigen. Da kommt eine weltkirchliche Organisation massiv an Grenzen. Ich wünsche mir als Bischof das Vertrauen von Rom: Ihr Bischöfe macht das schon richtig. Und ich wünsche mir, dass unsere Erfahrungen erfragt und einbezogen werden. Womöglich müsste man das Kirchenrecht auch an den Stellen weiterentwickeln, wo es menschliches Recht ist. Seit dem Erscheinen des Kirchlichen Gesetzbuchs 1983 hat sich doch so manches verändert, sodass es angepasst werden sollte."
Bischof Genn hat recht. Kirchenrecht hat das zu ermöglichen, was pastoral sinnvoll erscheint. Es braucht den Mut der Teilkirchen, des Synodalen Weges und der Bischofskonferenzen, Rom nicht nur Voten zu schicken, sondern konkrete Änderungsvorschläge zum Kirchenrecht zu unterbreiten.
Ein Beispiel: Kanon 519 des Kirchlichen Gesetzbuches normiert die Zusammenarbeit in der Pfarrseelsorge: Der Pfarrer hat "für diese Gemeinschaft die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens auszuüben, wobei auch andere Priester und Diakone mitwirken sowie Laien nach Maßgabe des Rechts mithelfen." Der Kanon sieht Kooperation als Möglichkeit für Priester und Diakone und Mitwirkung in einzelnen Aufgaben als Möglichkeit für Laien vor. Das klingt arg nach 'Seelsorgehelferin' und wird der pastoralen Praxis in den deutschsprachigen Diözesen überhaupt nicht gerecht. Deshalb sollte Kanon 519 einen Paragraf 2 mit folgendem Wortlaut erhalten: "Die Bischofskonferenz kann die Erlaubnis erteilen, dass Diakone und Laien in Zusammenarbeit mit Priestern zur Ausübung der Hirtensorge durch den Diözesanbischof berufen werden, soweit eine Notwendigkeit dazu besteht."
Man würde die Mitarbeit der Laien im Rahmen der Kooperationsmöglichkeiten, die Kanon 129 beschreibt, aufwerten und würde zugleich Räume für unterschiedliche Lösungen schaffen.
Man muss das Kirchenrecht gestalten und darf nicht den Fehler des Konzils wiederholen, welches die rechtliche Ausgestaltung beschlossener Reformen allein der Kurie überlassen hat.