Zugleich Ablehnung der künstlichen Befruchtung

Polens Bischöfe bejahen Taufe für auf künstlichem Weg gezeugte Kinder

Veröffentlicht am 21.11.2025 um 11:11 Uhr – Lesedauer: 

Warschau ‐ Die Bioethik-Kommission der Polnischen Bischofskonferenz bestätigt, dass künstlich gezeugte Kinder die Taufe empfangen können. Voraussetzung bleibt eine sichere katholische Erziehung. Zugleich hält die Kirche an ihrer Kritik der Verfahren fest.

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Die Expertenkommission für Bioethik der Polnischen Bischofskonferenz hat betont, dass Kindern, die durch In-vitro-Fertilisation (IVF) gezeugt wurden, die Taufe nicht verweigert werden darf, sofern die kirchenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In einer am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme heißt es: "Jedes Kind, unabhängig von der Art seiner Zeugung, ist mit persönlicher Würde ausgestattet und unterliegt uneingeschränkt dem Naturrecht sowie den bürgerlichen und kirchlichen Rechten." 

Zugleich bekräftigt die Kommission die Ablehnung der künstlichen Befruchtung durch die katholische Kirche. Die Prozedur sei "eine schwere Verletzung der moralischen Ordnung". Die künstliche Prokreation sei deshalb "mit der Würde des Kindes nicht vereinbar", denn es werde in dem Verfahren "zutiefst als Objekt behandelt", heißt es in der Stellungnahme. Trotz dieser moralischen Bewertung unterstreicht die Kommission den Anspruch der betroffenen Kinder auf die Sakramente der Kirche: "Auch für dieses Kind – wie für jeden anderen Menschen – ist die Taufe so große Gabe der göttlichen Liebe im Heilsgeschehen und im kirchlichen Leben, dass niemand sie ihm verweigern darf, nur weil es mithilfe anderer Methoden als dem ehelichen intimen Geschlechtsverkehr gezeugt wurde", erklärt die Expertenkommission. Entscheidend sei die "begründete Hoffnung", dass das Kind katholisch erzogen werde. 

Bisherige Vorgaben zur Taufenpatenschaft bleiben bestehen 

Die Stellungnahme nimmt auch Bezug auf Situationen, in denen Kinder durch Leihmutterschaft oder durch die Adoption von Embryonen zur Welt kommen. In das Taufregister seien, soweit möglich, die biologischen Eltern einzutragen. Die Kommission betont zudem: "In keinem Fall dürfen im Taufregister zwei Frauen als Eltern des Kindes eingetragen werden. Ist der Samenspender unbekannt, bleibt das Feld für den Vater leer." 

Darüber hinaus wiederholt die Bischofskonferenz bisherige Vorgaben zur Taufpatenschaft: Personen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften sowie transsexuelle Personen können demnach kein Patenamt übernehmen, wenn "Gefahr des Ärgernisses oder der Verwirrung in der kirchlichen Gemeinschaft" besteht. (mtr)