Neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Arbeitgeber können Kopftuch im Job verbieten – dann aber auch Kreuze

Veröffentlicht am 15.07.2021 um 15:06 Uhr – Lesedauer: 

Luxemburg ‐ Arbeitgeber dürfen Musliminnen verbieten, am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen: Der Europäische Gerichtshof setzt dafür aber hohe Hürden. Auch dürften bei einem Verbot keine sichtbaren Zeichen anderer Religionen erlaubt sein – wie Kreuz oder Kippa.

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Arbeitgeber können Musliminnen laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbieten, am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen. Das Gericht setzt dafür aber hohe Hürden. So können Unternehmen das Tragen jeglicher politischer, weltanschaulicher oder religiöser Zeichen untersagen, um Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden, heißt es in einem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Urteil des EuGH. Ein Verbot ist aber nur möglich, wenn dem Unternehmen ansonsten Nachteile entstehen. Zudem dürften im Fall eines Verbots keine sichtbaren Zeichen anderer Religionen erlaubt sein, weder kleine wie ein Kreuz, noch größere wie die jüdische Kippa.

Die Richter führten aus, dass ein Verbot religiöser und weltanschaulicher Zeichen gut begründet sein muss. Entscheidend seien etwa die Rechte und Erwartungen der Kunden. Dazu zähle vor allem auch der Wunsch von Eltern, dass ihre Kinder von Personen beaufsichtigt werden, "die im Kontakt mit den Kindern nicht ihre Religion oder Weltanschauung zum Ausdruck bringen". Das Unternehmen muss zudem nachweisen, dass ohne ein Verbot die unternehmerische Freiheit beeinträchtigt wird und Nachteile entstehen.

Weiter führten die Richter aus, dass eine solche Neutralitätspolitik sich nicht gegen eine bestimmte Religion oder Weltanschauung richten und diese benachteiligen dürfe. Ein begrenztes Verbot von etwa nur großen Zeichen sei nicht erlaubt. Denn damit würden Personen, deren Religion das Tragen eines großen Kleidungsstücks verlange, ungleich behandelt, was eine ungerechtfertigte Diskriminierung darstelle.

Spielraum bei Bewertung unterschiedlicher Interessen

Der EuGH betonte weiter, dass nationale Gerichte günstigere Vorschriften der Mitgliedsstaaten zum Schutz der Religionsfreiheit berücksichtigen können. Sie haben demnach bei der Bewertung der unterschiedlichen Interessen Spielraum. Bei der Abwägung gelte es, "Beschränkungen der in Rede stehenden Freiheiten auf das unbedingt Erforderliche zu begrenzen".

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und das Arbeitsgericht Hamburg hatten sich an das EU-Gericht gewandt und um eine Gewichtung verschiedener Rechtsgüter wie Religionsfreiheit, Neutralität und Gleichbehandlung gebeten. Anlass sind die Fälle zweier muslimischer Frauen, die mit Kopftuch in einer weltanschaulich neutralen Kita bzw. in einem Drogeriemarkt arbeiten wollten. Die Arbeitgeber untersagten das. Die Kita verbietet mit einer Dienstanweisung, sichtbare Zeichen politischer, weltanschaulicher und religiöser Überzeugung wie das christliche Kreuz, das muslimische Kopftuch oder die Kippa. Der Drogeriemarkt beruft sich auf ein solches Verbot in der Kleiderordnung.

Bereits 2017 hatte der EuGH entschieden, dass Unternehmen ein muslimisches Kopftuch verbieten können, wenn sie auch alle anderen sichtbaren weltanschaulichen Zeichen untersagen. Zuletzt schlug der Generalanwalt am EuGH in seinen Schlussanträgen im Februar vor, kleine Zeichen am Arbeitsplatz zu erlauben, die "nicht auf den ersten Blick bemerkt werden". -Das Kopftuch von Musliminnen gehört zu den meistdiskutierten Symbolen islamischen Glaubens. Für die einen ist es Zeichen der Unterdrückung der Frau im Islam, für die anderen Ausdruck der Religionsfreiheit und der weiblichen Selbstbestimmung. (tmg/KNA)