Neues Verfahrensrecht für Straftaten gegen Glauben und Sexualdelikte

Papst reformiert Gerichtsordnung der Glaubenskongregation

Veröffentlicht am 07.12.2021 um 14:05 Uhr – Lesedauer: 

Vatikanstadt ‐ Die Glaubenskongregation ist als Gericht für bestimmte schwere Straftaten zuständig – nun hat Papst Franziskus die Regeln für diese Verfahren reformiert. Die Novellierung greift Reformen zum Kampf gegen Missbrauch auf.

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Papst Franziskus hat die Normen über Straftaten, für die die Glaubenskongregation zuständig ist, reformiert. Am Dienstag veröffentlichte der Vatikan die neue Fassung der "Normae de Delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis", die vor allem das Prozessrecht reformieren und eine Anpassung an das im Sommer von Papst Franziskus promulgierte neue kirchliche Strafrecht vornehmen. Der Katalog der Straftaten, die in die Zuständigkeit der Glaubenskongregation fallen, wurde nicht verändert. Die neuen Regeln treten wie das neue Strafrecht am 8. Dezember in Kraft.

Künftig wird dem außergerichtlichen Verwaltungsverfahren der gleiche Stellenwert wie dem gerichtlichen Verfahren eingeräumt (Art. 9 § 3), außerdem wurde es ausführlich geregelt (Titel III). Zuvor war eine Entscheidung im Zuge eines Verwaltungsverfahrens nur ausnahmsweise möglich. Laut "Vatican News" werde damit die Rechtslage der geübten Praxis der vergangenen Jahre angepasst. Die Änderungen im Verfahrensrecht sollen demnach durch eine Vereinheitlichung und klarere Darstellung die Durchführung von Prozessen erleichtern. Zudem werden die Rechte von Angeklagten auf Verteidigung gestärkt und Fristen angepasst.

Erleichtert wird die Verfolgung von Sexualdelikten, bei denen die Opfer minderjährig sind. Das Kirchenrecht sieht grundsätzlich vor, dass nur gestraft werden kann, wenn Gesetze wissentlich übertreten werden; "wer dies aber aus Unterlassung der gebotenen Sorgfalt getan hat, wird nicht bestraft, es sei denn, das Gesetz oder der Verwaltungsbefehl sehen anderes vor", so can. 1321 § 3 CIC. In den neuen Normae ist nun eine entsprechende Festlegung enthalten. In Fällen von sexuellem Missbrauch von Minderjährigen "mindert die Unwissenheit oder der Irrtum des Geistlichen über das Alter eines Minderjährigen nicht die Schwere der Umstände oder löscht das Verbrechen aus", regelt Art. 6 Nr. 1. Damit können sich Beschuldigte nicht mehr strafmindernd auf Unwissenheit über das tatsächliche Alter der betroffenen Person berufen.

Glaubenskongregation für Verfahren in schweren Fällen zuständig

Die Glaubenskongregation übt in bestimmten Fällen die Funktion eines Kirchengerichts aus. Gemäß der Apostolischen Konstitution "Pastor Bonus", mit der Papst Johannes Paul II. Aufgaben und Arbeitsweise der Kurienbehörden festgelegt hat, ist die Kongregation für die Verfahren bei "Straftaten gegen den Glauben, schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen wurden" zuständig. Dazu gehören Taten gegen den Glauben wie Häresie, Apostasie und Schisma, aber auch Sexualdelikte.

Zuletzt waren die 2001 durch Papst Johannes Paul II. erlassenen Normae im Jahr 2010 von Papst Benedikt XVI. erneuert worden. Neben der Anpassung an das neue kirchliche Strafrecht wurden auch Neuerungen durch verschiedene Normen zum Umgang mit sexualisierter Gewalt wie die Motu proprios "Vos esti lux mundi" und "Come una madre amorevole" aufgenommen. Unter anderem werden Sexualdelikte vom "päpstlichen Geheimnis" ausgenommen, wie Papst Franziskus bereits 2019 mit der Instruktion "Sulla riservatezza delle cause" verfügt hatte. (fxn)

Ergänzt um Ausführungen zu Art. 6.