Übergangsverwalter nach Hanke-Rücktritt gefunden

Bistum Eichstätt hat einen Diözesanadministrator

Veröffentlicht am 13.06.2025 um 13:45 Uhr – Lesedauer: 

Eichstätt ‐ Am Pfingstsonntag ist Gregor Maria Hanke als Bischof von Eichstätt zurückgetreten. Nun hat das Domkapitel einen Diözesanadministrator gewählt, der das Bistum bis zur Ernennung eines neuen Oberhirten kommissarisch leitet.

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Das Eichstätter Domkapitel hat Dompropst Alfred Rottler (68, Foto) zum Diözesanadministrator für das Bistum gewählt. Das teilte die Diözese am Freitag mit. Der Geistliche leitet das Bistum damit in der Zeit der Sedisvakanz bis ein neuer Bischof  sein Amt aufnimmt. Rottler wurde 1983 zum Priester des Bistums Eichstätt geweiht und ist seit 2019 Dompropst und damit äußerer Repräsentant des Domkapitels. Außerdem ist er seit 2019 Präses des diözesanen Caritasverbandes. Zuvor leitete er die später in Hauptabteilung Pastoral umbenannten Hauptabteilung Seelsorge/Weiterbildung im Bischöflichen Ordinariat.

Ständiger Vertreter des neuen Diözesanadministrators wird nach Angaben des Bistums Domkapitular Michael Alberter (46). Er wurde 2010 zum Priester geweiht und war zuletzt seit 2022 Generalvikar unter Bischof Gregor Maria Hanke gewesen. Mit der Sedisvakanz endete aber auch seine Amtszeit. Alberter obliegt nun die Aufgabe der Leitung des Bischöflichen Ordinariats.

Bischof Hanke trat am Pfingstsonntag zurück

Der bisherige Eichstätter Bischof Gregor Maria Hanke war am Pfingstsonntag auf eigenen Wunsch hin zurückgetreten. Papst Franziskus habe den Amtsverzicht des 70-Jährigen noch kurz vor Ostern "nunc pro tunc" – also auf einen noch festzulegenden Termin – angenommen. Hanke begründete seinen Rücktritt mit dem Wunsch, nach rund 19 Jahren als Diözesanbischof als "einfacher Pater Gregor" in die Seelsorge zurückkehren.

Ein Diözesanadministrator hat nahezu dieselben Rechte und Pflichten wie ein Diözesanbischof, darf allerdings keine grundlegenden strukturellen oder pastoralen Veränderungen beschließen, die einen künftigen Diözesanbischof betreffen würden. Außerdem darf er keine sakramentalen Handlungen vollziehen, die die Bischofsweihe voraussetzen, etwa die Weihe von Priestern oder Diakonen. (cbr)